Nach Umzug volle Beträge bezahlen ohne Leistungen zu erhalten?

Gelöst

Hallo, also langsam reicht es mir mehr als deutlich mit euch! Ich bin seid Jahren treue Kundin im Festnetz Entertain und Mobile!

Nun ziehe ich um und bekomme bereits die 2. Rechnung für meinen alten Vertrag: MagentaZuhause S Entertain Sat 16000 plus nochmaligen Schnickschnack auf der Rechnung aufgeführt. Also 48,-€ für Leistungen die Ihr in meiner neuen Wohnung gar nicht bieten könnt. Ich habe ordentlich den Umtugsticker online ausgefüllt und Ihr habt mich am nächsten Tag angerufen und mir erklärt, sorry, da gehen nur noch 2000 DSL, kein Entertain und IP-basiert muss gecheckt werden. Ich könne na klar nun kündigen, dass Schlagwort hieße "Sonderkündigung". Gemacht, getan. Weil: als ich mehrfach nachfragte, ob ich als "alter Hase, ein bisschen Rabatt für deutlich weniger Leistung bekommen könnte, kamen Vorschläge wie: auf ein Haushaltsmitglied nen Neuvertrag abwickeln. Meine Kinder sind minderjährig, ja egal. Ich könne auch nen ganz anderen Menschen nutzen. Mich nur als Lieferadresse eintragen lassen. Hmmm mal schauen wen ich im Telefonbuch finde, den ich mal als Neuvertragskunden mit meinem Standort anmelden kann... läuft es noch? Wisst ihr wie man das rechtlich sehen kann?!

Der Chat hängt dran... 

 

jetzt soll ich für 3 1/2 Monate 48€ monatlich bezahlen, habe kein Telefon! Kein Internet! und kein Entertain Sat! ---- aber 150€ weniger mit zwei Kids! Statt mir einfach als weiterhin treue mobile-Kundin entgegen zukommen, soll ich noch Passives Einkommen bei euch bezahlen?! Für welche Leistung?! Monatliche einmal eine E-MAIL senden mit einer Rechnung drin?! Ernsthaft?! Auf keine BeschwerdeE-Mail kam eine Reaktion! Kein Rückruf!!!! Nur Rechnungen für etwas was ich gar nicht habe WEIL IHR ES NICHT BEREITSTELLEN KÖNNT! 

 

Es ist mega traurig so behandelt zu werden! Ich Bund mir Sicherheit nicht freiwillig an einen Standort mit 2000 Leitung gezogen! Ich habe mehr als min 8 mal angerufen plus Schreiben an euch getätigt um irgendwie bei euch bleiben zu können. Aber 48€ für 2000 Leitung und einer Telefonnummer ist mir als Mutter zu teuer. Und da ihr meine Kinder oder "jemand anderen" lieber als Neukunden gehabt hättet, statt mir nen Rabatt zugewähren, beharre ich nun auf die fristlose Kündigung wegen Nicht erbrachten Leistungen - täglich seid Auszug 12.08.2017 - bis zu dem eingeräumten Sonderkündigungstermin 30.11.2017. Für jeden nicht gelieferten Tag seid 12.08.2017, fordere ich den Telekom "Leistungssatz" laut eurer Rechnung  von 1,60€ Täglich zurück (48,-€ durch 30 Tage) plus einen Aufwendungsersatz täglich von 1,00€ für meine Leistung, euch hinterher zu telefonieren oder zu schreiben, mich permanent zu bewegen! Die Rechnung meines Anwalts wird ebenfalls zu Euren Lasten fallen. 

 

Kundenbindung? Kundenabzocke 😕

Gruss 

 

Edit: Anhang entfernt, bitte keine Personenbezogenen Daten oder Rufnummern posten.
Thorsten Sch.

2 AKZEPTIERTE LÖSUNGEN

@A.Hlasek schrieb:

@Ann-Christin G.

 

Ich sehe die Frage als nicht beantwortet an. 

Sicherlich ist das TKG bindend, dennoch ist es dem BGB untergeordnet und in diesem  besonders im Bereich des Vertragsrechtes, ist definiert das ein 2 Seitiger Vertrag bindend ist. Die Telekom ist Ihrerseits verpflichtet eine Leistung A zu liefern und die Kundin diese Leistung A mit finanziellen Mitteln in Höhe B zu entgelten.

Ein Umzug kann durch höhere Gewalt leider auch schneller stattfinden als mit 3 monatiger Frist. Sicherlich trifft die Telekom keine Schuld am Umzug, schon aber am verwehren anderer Leistungen (grobe Fahrlässigkeit). Da die Telekom gemäß der Schilderung, zugeständig (bedingter Vorsatz), die Lieferung der Leistung A versagt, würde ich anstelle der Klägerin vom Vertrag zurückzutreten da Telekomseits die Lieferung ausbleibt. (BGB § 313 Abs. 3)

 

MfG Alex 


Du vergisst, dass der Erfüllungsort der vertraglich geschuldeten Leistung die ehemalige Wohnung des Kunden ist.

Also die Anschrift, die im Vertrag festgeschrieben wurde.

Dort kann die Leistung durch die Telekom ja auch weiterhin erbracht werden.

Wenn der Kunde, warum auch immer, den Erfüllungsort wechselt und dort der Vertrag durch die Telekom nicht mehr erfüllt werden kann, ist das nicht das Problem der Telekom, sondern sondern des Kunden.

Es besteht also kein Widerspruch zwischen TKG und BGB und die Frage ist deshalb auch beantwortet.

Lösung in ursprünglichem Beitrag anzeigen  

Lösung

Hallo lin337,

 

es gibt bei einen Umzug kein Recht auf eine fristlose Kündigung. Die Frist beträgt 3 Monate zum Monatsende. 

 

Viele Grüße

Lösung in ursprünglichem Beitrag anzeigen  

Wenn es schon über deinen Anwalt läuft wozu der lange Text? 

 

Das du 3 Monate weiterzahlst ist doch rechtens laut dem Telekommunikationsgesetz.

 

Warum sollten Kunden mit Kindern weniger zahlen? 

 

 

 

 

Man kann entweder umziehen und den Vertrag mitnehmen, oder wenn das nicht geht auch einen Tarifwechsel machen.... nur wenn man die Sonderkündigung macht, dann zahlt man 3 Monate den regulären Beitrag. Schließlich kommt man so vor Ablauf der regulären MVLZ aus dem Vertrag. Das ist alles rechtes und OK.   Die Telekom kann ja nichts dafür, dass Du umziehst. 

Die Forderungen sind übrigens lächerlich und entbehren jeglicher Grundlage.

@lin337

Du solltest deinem Rechtsanwalt raten, sich mal das Telekommunikationsgesetz (TKG), besonders Par. 46 Abs. 8 anzuschauen...

Oder besser noch, du schaust dir das selber an und sparst die Rechtsanwaltskosten.

Für welche Leistung ist denn dieser Betrag gerechtfertigt, wenn die Telekom mich anruft und mir mitteilt, dass sie nicht mehr liefern können?? Welche ihrer momentanen Leistungen verdienen 48€? 

 

Die Frage ist nicht, ob Mütter weniger zahlen sollen, sondern ob Mütter ihre Kinder als Neukunde verkaufen sollen, um einen Rabatt zu "verdienen"? 


@lin337 schrieb:

Die Rechnung meines Anwalts wird ebenfalls zu Euren Lasten fallen. 

 



Warum sollte die Telekom dir den Anwalt bezahlen damit er dir das Gesetz erklärt?

Sei froh das 2012 das TKG novelliert wurde, vorher hättest du gar kein Recht auf Sonderkündigung gehabt.

 

Im übrigen der Auslöser bist du, du bist umgezogen nicht die Telekom.

Lösung

Hallo lin337,

 

es gibt bei einen Umzug kein Recht auf eine fristlose Kündigung. Die Frist beträgt 3 Monate zum Monatsende. 

 

Viele Grüße

@lin337


@lin337 schrieb:
Weil: als ich mehrfach nachfragte, ob ich als "alter Hase, ein bisschen Rabatt für deutlich weniger Leistung bekommen könnte, kamen Vorschläge wie: auf ein Haushaltsmitglied nen Neuvertrag abwickeln.

Du hast es doch selbst geschrieben weshalb solche Vorschläge von der Telekom kamen.

 

Ansonsten - nur weil Du die Gesetze nicht kennst musst Du doch keinen solchen Striptease machen über Deine mangelnden Kenntnisse.

Du hättest vermutlich mit einer Tarifumstellung zum Umzug keine 48 Euro gezahlt, sondern nur 35 Euro + Hardware. ... der Rest ist vermutlich selbst verschuldet.

 

Aktuell zahlst Du nur ohne komplett nutzbare Leistung weil du dich selbst durch den frühzeitigen Umzug (vor Ablauf der Kündigungsfrist) der Leistung entzogen hast.

 

Denn der Vertrag wird ja aktuell am vertraglich vereinbarten Standort durch die Telekom erbracht. 

 

Du zahlst auch Miete für eine Wohnung, wenn du selber entscheidest nicht drin zu wohnen... 

Ursache selbst verschuldet, keine Ahnung von der Rechtslage aber einfach mal versuchen der Telekom alles in die Schuhe zu schieben obwohl alles rechtens gelaufen ist,klasse..

Sorry aber die Situation hast DU ganz alleine verschuldet und niemand anderes.


@buenni schrieb:

Du hättest vermutlich mit einer Tarifumstellung zum Umzug keine 48 Euro gezahlt, sondern nur 35 Euro + Hardware. ... der Rest ist vermutlich selbst verschuldet.

** Nein es sind die selben kosten, MagentaZuhause S bleibt gleich. 3,00€ für Entertain würden entfallen.**

 

Aktuell zahlst Du nur ohne komplett nutzbare Leistung weil du dich selbst durch den frühzeitigen Umzug (vor Ablauf der Kündigungsfrist) der Leistung entzogen hast.

**Ich habe mich nicht den Leistungen entzogen, sondern dafür gesorgt, rechtzeitig alles so umzuziehen, wie es jeder gemacht und gewünscht hätte. Nur hat die Telekom dann später erklärt, dass sie nicht liefern können, ich solle kündigen.**

 

Denn der Vertrag wird ja aktuell am vertraglich vereinbarten Standort durch die Telekom erbracht. 

 ** Falsch, die Wohnung ist neu besetzt. Der Vertrag ist an diesem Standort auch nicht erfüllt.**

 

Du zahlst auch Miete für eine Wohnung, wenn du selber entscheidest nicht drin zu wohnen... 

**Genau, dass heißt für die Endgeräte (Wohnung) wäre die Pauschale rechtlich ok. Für die Nebenkosten (Leistung) ergibt sich eine Rückrechnung (nebenkostenrückzahlung durch nicht genutzten Verbrauch)** 




@lin337

 

du willst es einfach nicht verstehen, stimmts?

Dann bitte geh zum Anwalt und lass dir von dem das TKG vorlesen und erklären. Vermutlich wirst dud ann aber immer noch nicht verstehen das du die 3 Monate zu zahlen hast.

 

Aber glaube mir, einen auf bockig machen ändert an der Situation nichts, gar nichts. Wenn du ein echtes Problem hast könnte man ja versuchen dir zu helfen, aber Gesetze zu deinen Gunsten zu ändern sind wir hier nicht in der Lage.

@lin337

Die Telekom hält sich nach Deinen Schilderungen exakt nach den Buchstaben des Telekommunikationsgesetzes.

Ausschließlich basierend auf der Änderung des Telekommunikationsgesetzes von 2012 hast Du überhaupt erst die Möglichkeit, den Anschluss vorzeitig zu kündigen.

 

Nichts wissen ist eins - aber darauf kannst Du Dich nach den Erklärungen hier im Thread nicht mehr zurückziehen.

Weshalb hier eigentlich nur noch die Double Face Palm angebracht ist - vielleicht steuert ein Mitforist die bei.


@muc80337_2 schrieb:

 

Weshalb hier eigentlich nur noch die Double Face Palm angebracht ist - vielleicht steuert ein Mitforist die bei.


bitte schön

 

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Telekom hilft Team

Hallo @lin337,

herzlich willkommen in der Telekom hilft Community.

Sie haben hier schon die richtigen Antworten erhalten.
Wenn Sie umziehen und den Vertrag nicht eins zu eins mitnehmen können, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten.

Gerne schaue ich, ob dies bei Ihnen eingehalten wurde. Mögen Sie Ihre Kundendaten in Ihrem Profil ergänzen? Ich melde mich dann bei Ihnen.

Dass Ihre Kinder als Neukunden angegeben werden sollten, geht natürlich gar nicht und tut mir total leid.

Viele Grüße

Ann-Christin G.

@Ann-Christin G.

 

Ich sehe die Frage als nicht beantwortet an. 

Sicherlich ist das TKG bindend, dennoch ist es dem BGB untergeordnet und in diesem  besonders im Bereich des Vertragsrechtes, ist definiert das ein 2 Seitiger Vertrag bindend ist. Die Telekom ist Ihrerseits verpflichtet eine Leistung A zu liefern und die Kundin diese Leistung A mit finanziellen Mitteln in Höhe B zu entgelten.

Ein Umzug kann durch höhere Gewalt leider auch schneller stattfinden als mit 3 monatiger Frist. Sicherlich trifft die Telekom keine Schuld am Umzug, schon aber am verwehren anderer Leistungen (grobe Fahrlässigkeit). Da die Telekom gemäß der Schilderung, zugeständig (bedingter Vorsatz), die Lieferung der Leistung A versagt, würde ich anstelle der Klägerin vom Vertrag zurückzutreten da Telekomseits die Lieferung ausbleibt. (BGB § 313 Abs. 3)

 

MfG Alex 

@A.Hlasek


@A.Hlasek schrieb:
...BGB untergeordnet und in diesem  besonders im Bereich des Vertragsrechtes, ist definiert das ein 2 Seitiger Vertrag bindend ist.

 


Das heißt dann, dass der Kunde nicht ausziehen darf. Das wäre ja sehr unvorteilhaft.

 

Bist Du Jurist oder hast Du nur vergessen zu schreiben, dass Du keiner bist und dass das keine Rechtsberatung ist was Du so ausgefeilt juristisch geschrieben hast?


@A.Hlasek schrieb:

@Ann-Christin G.

 

Ich sehe die Frage als nicht beantwortet an. 

Sicherlich ist das TKG bindend, dennoch ist es dem BGB untergeordnet und in diesem  besonders im Bereich des Vertragsrechtes, ist definiert das ein 2 Seitiger Vertrag bindend ist. Die Telekom ist Ihrerseits verpflichtet eine Leistung A zu liefern und die Kundin diese Leistung A mit finanziellen Mitteln in Höhe B zu entgelten.

Ein Umzug kann durch höhere Gewalt leider auch schneller stattfinden als mit 3 monatiger Frist. Sicherlich trifft die Telekom keine Schuld am Umzug, schon aber am verwehren anderer Leistungen (grobe Fahrlässigkeit). Da die Telekom gemäß der Schilderung, zugeständig (bedingter Vorsatz), die Lieferung der Leistung A versagt, würde ich anstelle der Klägerin vom Vertrag zurückzutreten da Telekomseits die Lieferung ausbleibt. (BGB § 313 Abs. 3)

 

MfG Alex 


Du vergisst, dass der Erfüllungsort der vertraglich geschuldeten Leistung die ehemalige Wohnung des Kunden ist.

Also die Anschrift, die im Vertrag festgeschrieben wurde.

Dort kann die Leistung durch die Telekom ja auch weiterhin erbracht werden.

Wenn der Kunde, warum auch immer, den Erfüllungsort wechselt und dort der Vertrag durch die Telekom nicht mehr erfüllt werden kann, ist das nicht das Problem der Telekom, sondern sondern des Kunden.

Es besteht also kein Widerspruch zwischen TKG und BGB und die Frage ist deshalb auch beantwortet.

@muc80337_2

 

Eine Betätigung im Juristischen Felde oder keine nimmt der Kernaussage eines Gesetzes keine Kraft.

 

An welcher Stelle des Kündigungsrechtes wird der Auszug verwehrt?

Ein Werkleistungs oder auch ein Werklieferungsvertrag bzw ein Dienstleistungssektor sind alles 2 Seitiger Verträge die 2 oder beidseitige Verpflichtungen innewahren. Wenn sie sich ein grünes Auto bestellen und bezahlen, ihnen wird aber Rot geliefert weil die Grüne Farbe alle ist. Dann geben sie eine Frist zur Nachbesserung und andernfalls treten sie wegen einseitigem Vertragsbruchs aufgrund von Nichterfüllung einer Vertragspflicht zurück. Eigentlich recht verständlich oder nicht?

 

Im vorliegenden Fall würde offensichtlich gemäß Schilderung gebeten den Vertrag aufgrund geänderter Leistungen anzupassen. Dies würde ebenfalls gemäß Schilderung verwehrt ... Ergo kann die Einhaltung einer Frist dem durch den Sachverhalt benachteiligten nicht auferlegt werden. (Ich erspare mir die Paragraphen des BGB zum Kündigung und Vertragsrechts und verbleibe bei den anderen erwähnten)

 

MfG Alex

@A.Hlasek

Rate @lin337 zur Klage und sichere bzgl. des Prozesskostenrisikos eine Kostenübernahme zu.Zwinkernd


@A.Hlasek schrieb:

@Ann-Christin G.

 

Ich sehe die Frage als nicht beantwortet an. 



Dir ist es freigstellt gemeinsam mit @lin337 einen Anwalt aufzusuchen damit er dir das TKG vorliest und erklärt und auch die Wechselwirkungen zwischen BGB und TKG erläutert. Aber hier und in diesem Thread ist die Frage beantwortet ob du willst oder nicht.

@A.Hlasek


A.Hlasek schrieb:

Eine Betätigung im Juristischen Felde oder keine nimmt der Kernaussage eines Gesetzes keine Kraft.


Die Frage ist eher die, ob Du hier eine juristische Beratung machst und ob Du dazu autorisiert bist weil Du Jurist bist.

 

Ich gebe hier immer nur meinen Senf = persönliche Einschätzung zum besten, denn ich bin kein Jurist - und deshalb mache ich auch keine Rechtsberatung.


@muc80337_2 schrieb:

weil Du Jurist bist.



Ganz sicher nicht, wenn dann ein Hobbyjurist


@Ludwig II schrieb:
Du vergisst, dass der Erfüllungsort der vertraglich geschuldeten Leistung die ehemalige Wohnung des Kunden ist.

Also die Anschrift, die im Vertrag festgeschrieben wurde.


Das ist beim Mietvertrag ja genauso. Wenn ich aus der Miet-Wohnung von heute auf morgen ausziehe, dann entfallen dadurch ja nicht die Ansprüche des Vermieters auf die Mietzahlung. Sondern die entfallen erst zum Mietzeitende - und das ist bei einer mieterseitigen Kündigung erst rund drei Monate nach der Kündigung.

Eure Aussagen sind Korrekt.

Es gibt jedoch wie immer in der Rechtssprechung Ausnahmen.

Eine Mieterseitige Kündigung, um das genannte Beispiel zu nennen, entbehrt jedweder Frist im Falle einer außerordentlichen Fristlosen Kündigung aus besonderem Grund.

Mit der Mitteilung eines Umzuges an die Telekom ändert sich dadurch auch der Erfüllungsort der Leistung, um das andere Beispiel aufzugreifen.

 

Nehmen wir an Ihr seid ein treuer Telekom Kunde mit Magenta L (mit Entertain und allem anderen), zahlt glücklich Eure ca. 60€ pro Monat und ihr möchtet Umziehen.

Dieser Umzug wird 3 Monate vorher angemeldet (auch bei der Telekom). Aber wie das Pech so spielt liegt vor Ort ein Haus aber noch kein Wohnungsanschluß. Ihr bzw der Techniker könnt etwa eine Woche vor Stichtag  (Umzugstag) in die Wohnung und jetzt wird festgestellt das hier nur noch 4 MBit/s aus der Dose kommen ... vorbei das Entertain, vorbei das schnelle surfen und jetzt sollt ihr weiterhin den vollen Preis zahlen für weitere 3 Monate obwohl ihr außer dem Festnetz Telefon Anschluss nichts mehr richtig nutzen könnt.

Das findet ihr ok?

Ich persönlich bezweifle das Ihr euch ebenfalls in diesem Beispiel so gelassen auf das TKG stützen würdet.

 

Darum sagte ich ja, im vorliegenden Fall wurde mit Nachfrage eine Anpassung verwehrt, also die Telekom hat sich gegen eine Tarif  Veränderung ausgesprochen obwohl diese aufgrund beschränkter Leitung nötig wäre. Daher kann man in diesem Beispiel nicht einfach sagen das is halt jetzt so und gut.

Oder kauft ihr euch einen Audi A1 mit der Leistung eines Trabanten und bezahlt im Gegenzug einen Lamborghini?

Ein derartiges Thema sollte man im Kundeninteresse betrachten und auch versuchen zu lösen.

Gleiches gilt für ein solches Hilfeforum. Man sollte sich helfen und nicht gegenseitig Denunzieren oder Diskreditieren.

 

In diesem Sinne beende ich hier für meinen Teil die Diskussion in der Hoffnung mit meinem letzten Post gerade euch zum Nachdenken gebracht zu haben.