Gelöst

Sonderkündigung nach § 57 TKG

vor 3 Jahren

Nach § 57 TKG steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn beim Internetanschluss die Geschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit abweicht. Was genau darunter zu verstehen ist, wurde von der Bundesnetzagentur in einer Allgemeinverfügung festgelegt. Die Bundesnetzagentur stellt auch eine Software für die erforderlichen Messungen zur Verfügung.

 

Wie ist in einem solchen Fall der Ablauf bei der Telekom? An wen kann ich mich auf welchem Weg wenden und welche Unterlagen werden benötigt?

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