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Aktueller Hinweis

DeutschlandLAN AGB 5.1 Weitergabe an Dritte

Gelöst

Guten Tag,

 

wir haben folgende Situation:

Ein Kunde möchte als Bauherr Internet für die Liegschaft beantragen und dieses den Bewohnern vor Ort "kostenfrei" zur Verfügung stellen. Es handelt sich um ca. 50 Wohnungen, Ziel ist es, eine Grundversorgung von Internet im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues zu realisieren. Die Bewohner bekommen einzelne Zugänge, das WLAN ist verschlüsselt und nicht "open".

 

Nach Definition handelt es sich somit nicht um eine "öffentliches Drahtlosnetzwerk" da es nur von einen definierten Personenkreis genutzt werden kann.

 

Der Grundgedanke war die Nutzung eines DeutschlandLAN Premium Tarifes.

Nun ist in den AGBs dieses Tarifes unter 5.1 die Weitergabe an Dritte geregelt.

 

Dort heisst es:

5 Nutzung durch Dritte
5.1 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassenen Leistungen
Dritten zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung zu
überlassen oder an Dritte weiterzugeben oder unter Einsatz der von
der Telekom überlassenen Leistungen selbst als Anbieter von
Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Telekommunikationsleistungen,
Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen
gegenüber Dritten anzubieten.

 

Meine Kernfrage ist: Welche Verträge sind ohne diese Klausel?

Welchen Tarif kann ich dem Kunde anbieten?

Ist der genannte Fall eine Weitergabe an Dritte in diesem Sinn?

Was würdet ihr machen?

Hab ihr änliche Situationen schonmal gehabt?

 

 

Ich konnte keinen ähnlichen Fall im internet finden - die Suchbegriffe sind auch blöd.

Vielen Dank für alle Infos zum Sachverhalt.

1 AKZEPTIERTE LÖSUNG
Lösung
Telekom hilft Team
Hallo @s.steffen,

so eine Nutzung ist bei diesem, oder auch ähnlichen Tarifen, nicht vorgesehen. Wie die ABG's dies ja auch schon besagen.

Technisch wäre das so auch nicht realisierbar.

Vorgesehen bei Mehrfamilienhäusern ist jeweils ein eigener Anschluss pro Wohnung.

Viele Grüße Martina Ha.

Lösung in ursprünglichem Beitrag anzeigen  

Es gibt keine Verträge ohne diese Klausel. 

Glaube sogar die Bundesnetzagentur würde dem auch widersprechen. Ein Nutzer muss immer anhand seines Anschlusses identifizierbar sein. 

 

Ich als betreiber würde das schon nicht machen wollen, aufgrund möglicher Urheberrechtsverletzungen. Der Eigentümer des Anschlusses haftet am Ende. 

Bei 50 Wohneinheiten hast Du mal grob geschätzt 100 Nutzer, die abends beispielsweise Videostreaming machen wollen.

Ein guter (kein sehr guter) Stream beansprucht sagen wir mal 10 Mbit/s

Das wären dann in Spitzenzeiten 1 Gbit/s, was der Anschluss bringen müsste, um die aktuellen Bedürfnisse zufriedenzustellen. Ohne Sicherheitsmarge. In 5 Jahren wenn die alle nicht mehr mit Full HD sondern mit 4k unterwegs sind, dann reicht das mit 1 Gbit/s schon lange nicht mehr...

 

Oder anders gesagt: Nett gemeint - aber mir ist klar, dass die gute Idee schon bald nur noch "gut gemeint" sein wird.

Warum soll das nicht funktionieren ?

In einem Hotel funktioniert das doch auch.

Fernseh-Grundversorgung  hat man über eine "Gemeinschaftsantenne" wie sie bei uns durch Kabel-Deutschland verwiklicht wird.

Den Vertrag hierfür hat der Vermieter abgeschlossen, und legt es auf die Mieter um (8,- EUR/Monat)

Das ist Bestandteil des Mietvertrags.

Wem das nicht reicht, der schließt mit einem  Internetanbieter einen eigenen Vertrag ab.

 

 


@Käseblümchen  schrieb:

Warum soll das nicht funktionieren ?

In einem Hotel funktioniert das doch auch.


Also in Hotels Videostreaming - das kann bisweilen schon funktionieren. Aber da regt sich keiner auf wenn er dort für eine Nacht oder für ein paar Nächte ist und das nicht anständig funktioniert. Daheim sieht das anders aus.

 

Aber meine Geschwindigkeitsbetrachtung ist ja eigentlich sowieso off-topic im Hinblick auf die Fragestellung ob das erlaubt/nicht erlaubt ist.

 

Vieles was nicht erlaubt ist - da kräht kein Hahn danach.

Aber bei einem einzelnen Geschäftskundenanschluss der ein typisches Privatkundenverhalten und zwar wie 50 Privatanschlüsse zusammengenommen aufweist, da könnte schon jemand aufmerksam werden und mal nachfragen. In den Traffic reinschauen dürfen sie ja eigentlich nicht. Aber kündigen kann die Telekom natürlich schon.

Hallo,

 

ich hab noch folgendes gefunden.

https://wiki.freifunk.net/AGB

 

Hier ist eine Auflistung der AGBs der Internetanbieter im Bezug auf die Weitergabe an Dritte.

 

Das ist doch hilfreich, nur nicht für die Telekom.

 

 

 


@s.steffen  schrieb:

ich hab noch folgendes gefunden.

https://wiki.freifunk.net/AGB

 

Hier ist eine Auflistung der AGBs der Internetanbieter im Bezug auf die Weitergabe an Dritte.

 

Das ist doch hilfreich, nur nicht für die Telekom.


Ich verstehe nicht, was Du damit sagen willst.

Das bedeutet: Ich habe eine Übersicht gefunden die mir hilft einen passenden Anbieter zu finden.

Das ist für mich sehr hilfreich, nur nicht für die Telekom (sondern eher für Easybell)

Die Formulierungen der Telekom sind im Privatkundenbereich ganz ähnlich wie die von Dir zitierte Variante für Telekom Geschäftskunden - allerdings noch restriktiver

https://www.telekom.de/dlp/agb/pdf/45529.pdf

 

Diese AGB-Formulierungen im Privatkundenbereich verbieten nach meiner Einschätzung u.a.

  • Telekom WLAN-To-Go
  • Telekom SmartHome
  • Telekom FamilyCards
  • Home Office

Für das Vorhaben so viele Wohneinheiten mit Internet zu versorgen sollte man m.E. einen Glasfaseranschluss nehmen. Ob der über easybell überhaupt erhältlich ist...

Lösung
Telekom hilft Team
Hallo @s.steffen,

so eine Nutzung ist bei diesem, oder auch ähnlichen Tarifen, nicht vorgesehen. Wie die ABG's dies ja auch schon besagen.

Technisch wäre das so auch nicht realisierbar.

Vorgesehen bei Mehrfamilienhäusern ist jeweils ein eigener Anschluss pro Wohnung.

Viele Grüße Martina Ha.