Gelöst
APL Anschluss für 2 Häuser
vor 8 Jahren
Hallo guten Tag,
ich habe folgendes Anliegen:
Nach dem Tod meines Schwiegervaters wurde das geerbte Doppelhaus getrennt und meine Frau erhielt eine Hälfte des Hauses (indem wir schon 30 Jahre wohnen).
Wasser und Abwasser wurden schon zu Lebzeiten des Vaters separat gelegt, die einzige gemeinsame Verbindung ist noch die Telefonleitung (seit 1968 existiert nur 1 APL ) , die im Nachbarkeller den einzigen gemeinsamen Anschluss an das Telekomnetz hat.
Vor ca. 2 Monaten wurde diese Leitung beim Einzug der neuen Nachbarn von einem Telekomtechniker gekappt (angebl. Nichtwissen, was mit dieser Leitung ist), wir waren 4 Tage ohne Internet, TV, WLAN usw.
Ein anderer Telekomtechniker schloss die Leitung wieder an, nachdem wir die Störungsstelle informiert hatten.
Die Nachbarn verlangen nun von uns eine strikte Trennung der Telefonleitungen bzw. einen separaten neuen Anschluss auf unserem Grundstück auf unsere Kosten.
Wir halten dies für nicht notwendig und berufen uns auf einen Eintrag im Grundbuch „Grunddienstbarkeit“ , der wie folgt lautet:
„Grunddienstbarkeit (Verlegung und Unterhaltung der Wasserversorgungs- und Abwasseranlage) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 23….usw.“
Die Nachbarn behaupten nun, dass dieser Eintrag nur die Wasserversorgung und Abwässer regelt und nichts mit der Telefonleitung zu tun hat.
Unser Argument dagegen lautet, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch als Leitungsrecht oft auch nur stichwortartig (beispielhaft) bezeichnet wird, also das Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telefon, Fernwärme usw. immer dazugehört. Ein Leitungsrecht nur für Wasser und Abwasser halten wir für nicht plausibel.
Die Nachbarn dagegen haben nun mit einer Frist für einen Neuanschluss gedroht und wollen auch die Telekom darüber informieren. Wie können wir verhindern, dass plötzlich von einem Telekomtechniker wieder alles gekappt wird?
Ich bitte nun um einen Rat von Ihnen, wie wir uns verhalten oder an welche Stelle wir uns wenden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
UlrichZ
7727
57
Das könnte Ihnen auch weiterhelfen
vor 6 Jahren
452
0
4
vor 5 Jahren
482
0
3
Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 8 Jahren
ich warte noch auf die Antwort bezüglich der Informationen zur GEE . Aber ich hatte parallel eine weitere Anfrage (zum generellen Sachverhalt) gestellt und diese wurde gerade beantwortet. Ich mache es mir hier einfach und zitiere die Antwort:
"Der Eigentümer, der noch keinen eigenen APL hat, kann sich freiwillig dafür entscheiden, einen eigenen APL mit voller Kostenübernahme zu beauftragen.
Der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte, der einen APL hat und über diesen das andere Haus mitversorgt, hat kein Recht zu verlangen, dass sich die "andere DHH" nun selbst versorgt. Mit dem Grundstücksnutzungsvertag, den er mit der Beauftragung der Hauszuführung ( APL ) unterschrieben hat, gibt er die Einwilligung dazu.
Wenn sich ein Grundstück vererbt (oder auch verkauft) wird, bleibt der Grundstücksnutzungsvertrag auch weiterhin erhalten."
Also ist es so, dass Sie über den APL in der anderen DHH versorgt werden und dieser dort rechtmäßig steht. Natürlich sollte man, wie von @ellbogen geschrieben, daran denken, dass ein missgünstiger Nachbar alles andere als vorteilhaft für das eigene Wohl ist.
Gruß Christian He.
0
Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 8 Jahren
@muc80337_2
Interessanter Ansatz (Kabeweg).
In diesem Zusammenhang könnte auch interessant sein, wer den APL einmal bezahlt hat.
Aber wie auch immer, ich sehe bei der "ein- APL -Lösung" auf jeden Fall das Problem des jederzeitigen Zugangs.
Und da kann ein "böser" Nachbar ganz schön Probleme machen, ohne das man irgendwas dagegen unternehmen könnte.
0