Gelöst

Rechnung

vor 5 Jahren

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

wir haben Okt 2019 einen Wunschtermin zum Einzug den 01.04.2020 angeben. Schlussendlich haben wir seit Mai jeden zweiten Tag angerufen und wir würden immer vertröstet. Hier hat ein Anbieter auf den anderen geschoben. Seit Ende Juni haben wir nun Internet. Jetzt bekommen wir Anfang August eine Mail von der Telekom, dass sie uns nicht erreichen können. Anschließend bekommen wir eine Rechnung mit 19% Mehrwertsteuer. Seit 01.07.2020 gibt es 16%. Nach Rückfragen im Kundenservice wurde die Rechnung vorher erstellt und konnte nicht zugesendet werden. Nach Erhalt der Emailh habe ich sofort angerufen und gefragt, was das Problem sei. Der Dame von der Hotline habe ich erklärt, dass wir des öfteren schon unsere Adresse telefonisch geändert und den Internetstick von der Telekom seit Mai bekommen haben und auf unsere neue Adresse bestellt haben. Hier lasse die Ausrede nicht zählen, dass sie die Adresse nicht hatten.

 

Ich würde mich freuen, wenn sich ein Mitarbeiter mein Problem annimmt und wir eine gemeinsame Lösung finden. 

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 5 Jahren

      Marina 90

      Hier lasse die Ausrede nicht zählen, dass sie die Adresse nicht hatten.

      Hier lasse die Ausrede nicht zählen, dass sie die Adresse nicht hatten.

      Marina 90

      Hier lasse die Ausrede nicht zählen, dass sie die Adresse nicht hatten.


      Welches Problem soll gelöst werden?

      Der Mehrwertsteuersatz richtet sich nicht nach dem Datum der Rechnung, sondern nach dem Datum der Leistung.
      Das ist gesetzlich so vorgeschrieben.

       

      Also MUSS eine Rechnung für den Leistungszeitraum Juni mit 19% Mehrwertsteuer ausgeschrieben werden.

      die Lösung ist die völlig korrekte Rechnung zu bezahlen.

      https://www.germania-steuerberatung.de/aktuelle-themen/absenkung-der-mehrwertsteuer-01072020-30062021

       

       

      3

      Antwort

      von

      vor 5 Jahren

      Hier ist aber nicht die Leistung der entsprechende Punkt sondern das Rechnungsdatum. 

      D. H. Wenn ich im Mai die Leistung bekomme aber die Rechnung erst im August, so muss ich auch hier nur die 16% für August zahlen und nicht die 19%.

       

      Hier können Sie es nachlesen. 

       

       

      https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html

      Antwort

      von

      vor 5 Jahren

      Nö, das Datum der Leistungserbringung/Beauftragung ist der Stichtag.

       

      Die Neuregelung gilt ab dem 1. Juli. Ist für diesen Stichtag der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Tag der Rechnungsstellung entscheidend?

      Hierbei ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend. Die Leistungserbringung gilt bei Lieferungen dann als vollbracht, wenn der Kunde wie ein Eigentümer über die Ware verfügen kann, dies wird grundsätzlich mit Beginn des Transports angenommen, das heißt, sobald die Ware verschickt wird. Dienstleistungen hingegen gelten erst mit ihrer Vollendung als erbracht. 

       

      https://www.marktundmittelstand.de/recht-steuern/mehrwertsteuersenkung-worauf-unternehmen-achten-muessen-1294211/

       

       

       

      Antwort

      von

      vor 5 Jahren


      @Marina 90  schrieb:

      Hier ist aber nicht die Leistung der entsprechende Punkt sondern das Rechnungsdatum. 

      D. H. Wenn ich im Mai die Leistung bekomme aber die Rechnung erst im August, so muss ich auch hier nur die 16% für August zahlen und nicht die 19%.

       

      Hier können Sie es nachlesen. 

       

       

      https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html


      genau eben nicht!

       

      Lies einfach den Artikel den ich verlinkt habe oder deinen eigenen, den ich hier mal auszugsweise kopiert habe.

      Grundsätzlich gilt:

      1. Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
      2. Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

       

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 5 Jahren

      Hallo @Marina 90,

      herzlich willkommen in der Community. Schön, dass du den Weg zu uns gefunden hast.

      Erst einmal möchte ich mir von der Situation ein Überblick verschaffen, um beurteilen zu können was hier getan werden kann.

      Bitte hinterlege dafür deine Kunden und/ - oder Telefonnummer in deinem Profil. Bitte gib mir anschließend kurz Bescheid, damit ich weiß, dass die Daten hinterlegt sind.

      Beste Grüße
      Tabea L.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

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