Durchsetzung Preisminderung nach Breitbandmessung

vor 3 Jahren

Hallo zusammen,

nach der Novelle des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) vom 01.12.2021 soll es laut Medienberichten, der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur nun möglich sein, bei einer nachweislich zu langsamen Internetgeschwindigkeit eine Preisminderung durchzusetzen, siehe zum Beispiel: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-12763. Diese soll anteilig erfolgen, in meinem Fall zahle ich für Magenta Zuhause L mit 100 Mbit im Download, erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit, daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen, bis die vollen 100 Mbit erbracht werden. Wie im Artikel beschrieben habe ich ein Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an. Dort wurde ich an die Produktabteilung weitergeleitet, wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis, eine andere Möglichkeit gebe es nicht anteilige Reduzierungen seien nicht möglich. Ich möchte aber nicht wechseln, sondern im Idealfall die vollen 100 Mbit erhalten oder eine anteilige Preisminderung. Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?

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  • 5 Sterne Mitgestalter

    vor 3 Jahren

    @itsmeme 

     

    Die Minderung ist nur eine Option, Wechsel in einen niedrigeren Tarif (der die Geschwindigkeit voll erfüllt) oder sogar eine Kündigung seitens der Telekom (nach der 24-monatigen Mindestlaufzeit oder monatlich, wenn die schon vorüber ist).

     

    Kann also passieren, das dir nur noch eine Grundversorgung (momentan 56 kBit, da wird gerade noch gesprochen auf 10 oder 25 MBit zu erhöhen) da ermöglicht wird, wobei das nicht unbedingt die Telekom sein muss.

    0

  • vor 3 Jahren

    Vergiss bitte nicht, dass auch Dein Vertragspartner Handlungsoptionen hat.

    1. Anbieten Downgrade

    2. Wenn nicht gewünscht: Kündigung

    0

  • Community Guide

    vor 3 Jahren

    Ein Recht ist, dass Du den Anschluss außerordentlich kündigst. Der Fall ist "einfach".

     

    Kompliziert wird es bei der Frage der Preisminderung, da ist die Situation nicht so ganz klar. Das ist alles noch ein wenig unausgegoren.

     

    Wie lange läuft der Vertrag schon? Falls die 24 Monate Mindestvertragslaufzeit um sind, dann kann die Telekom Dir ohne Angabe von Gründen jederzeit kurzfristig kündigen.

    2

    Antwort

    von

    vor 3 Jahren

    Trend bei den Providern scheint momentan das Angebot eines Tarif-Downgrades zu sein. Aber das TKG ist noch jung und man muss da abwarten, wie sich das da entwickeln wird und wie ggf. Gerichte darüber urteilen werden. Auch im Hinblick besonders auf die Grundversorgung.

     

    Auch kann sinnvoll sein, einen "Plan B" in der Hinterhand zu haben, z.B. einen anderen Anbieter auf einem anderen Weg der Zuführung.

  • vor 3 Jahren

    Hallo @itsmeme 


    @itsmeme  schrieb:
    daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen,

    Naja nicht ganz.

    Wenn überhaupt, dann 78% auf dem DSL-Anteil und nicht auf die gesamte Rechnung.

    5

    Antwort

    von

    vor 3 Jahren


    @Gelöschter Nutzer  schrieb:
    Wenn überhaupt, dann 78% auf dem DSL-Anteil und nicht auf die gesamte Rechnung.

    Das Thema hatten wir schon mehrfach.

    Die Minderung bezieht sich auf das Entgelt des gesamten Vertrags.

     

    Nein, das steht nicht explizit im Gesetz, hier würden Richter den Willen des Gesetzgebers an Hand des Verlaufs während des Gesetzgebungsverfahrens herausfinden müssen - und das war dahingehend eindeutig!

    Die handwerklichen Fehler bei der Erstellung von TKG und Allgemeinverfügung sind eklatant - man könnte denken, man hätte eine ABM für Gerichte absichtlich erstellt.

  • Community Guide

    vor 3 Jahren


    @itsmeme  schrieb:
    Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?

    Auf diese Frage übrigens - wenn die Antwort fundiert sein soll - da empfiehlt sich der Gang zu einem Juristen.

    Allerdings ist das Thema m.E. derart unklar, dass dabei ganz sicher nur eins gilt: der Anwalt wird sein Geld bekommen.

    0

  • vor 3 Jahren


    @itsmeme  schrieb:
    - erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit

    - wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis

    Jammern auf hohem Niveau.

    Mit 78 Mbit/s erhältst du immer noch mehr Bandbreite als mit Magenta Zuhause M im Vollsync - und das gerade mal für monatliche Mehrkosten eines Döners. 😉

    Mir wäre es eine Preisminderung und ein mögliches Risiko einer Kündigung nicht wert. Physikalische Gesetze stehen über dem TKG .

    2

    Antwort

    von

    vor 3 Jahren


    @Gelöschter Nutzer  schrieb:

     . . . . . .

    Physikalische Gesetze stehen über dem TKG " href="https://telekomhilft.telekom.de/t5/Glossar/ TKG /ta-p/4594635#glossar" target="_blank"> TKG .

    1. Entgelte unterliegen NICHT den Physikalische Gesetze.

    2. Physikalische Gesetze können auch nicht durch Marketing-Strategien ausgehebelt werden.

     

  • vor 3 Jahren


    @ Geralt von Riva  schrieb:
    Ist das Ergebnis ein Breitbandmessung nicht zufriedenstellend, kannst Du es der Telekom hier melden

    Wurde doch schon gemacht. (?)

     


    @itsmeme  schrieb:
    Wie im Artikel beschrieben habe ich ein Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an. Dort wurde ich an die Produktabteilung weitergeleitet [...]

    0

  • Community Guide

    vor 3 Jahren


    @itsmeme  schrieb:
    daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen

    Wohl kaum, denn ganz sicher wird die Telekom keine Reduktion unter den Preis eines Tarifs akzeptieren den sie erfüllen kann.

    Oft ist der Kleinere Tarif nur 5 oder 10 EUR günstiger. Liegt die Geschwindigkeit die erreichbar ist irgendwo in der Mitte eines 

    Magenta M oder Magenta L dann wird auch der angebotene Preis dort liegen 

     

    Ob das Messprotokoll die gesetzteskonform durchgeführt wurde kann die Telekom natürlich überprüfen.

    Auch eine Entstörung, bzw. die Erfüllung durch eine Änderung ist ihr möglich 

    4

    Antwort

    von

    vor 3 Jahren


    @Gelöschter Nutzer  schrieb:
    Phantasieren wir mal weiter:

    Bleiben wir doch lieber auf dem Boden der Tatsachen des deutschen Rechts, oder?

     

    Dieses kennt keinen Anspruch auf "nächstniedrigeren Vertrag" oder "außerordentliche Kündigung durch den Anbieter".

     

    Wer als Anbieter im Januar 2021 einen Vertrag über ein Produkt mit "bis zu 100 Mbit/s" abgeschlossen hat, bleibt bis zum Januar 2023 daran gebunden. Dass die BNetzA aus dem "bis zu 100 Mbit/s" nun in ihrer allumfassenden Weisheit (IRONIE!) eine Legaldefinition von "es müssen praktisch immer mindestens 90 Mbit/s erreicht werden" ist doof für die Anbieter - das ist nicht das Problem des Kunden.

     

    Dass die Regelung, bei der Minderung sei nur der auf den Internetzugang entfallende Anteil zu berücksichtigen, im Laufe der Beratungen im Bundestag ersatzlos gestrichen wurde, ist ebenfalls doof für die Anbieter - es war aber der Wunsch des Gesetzgebers (und das ist für jeden - auch 1&1 !!! - jederzeit in den Drucksachen nachzulesen).

     

    Anscheinend hat sich 1&1 dazu entschieden, mal wieder als Branchenführer der merkwürdigen Gesetzesauslegungen vorzupreschen, um sich als erster vor den Gerichten die absehbaren blutigen Nasen zu holen.

     

    Der nächste Winkelzug ist absehbar: Da sich die Minderung leicht nachvollziehbar auf das gesamte Vertragsentgelt bezieht, wird man als nächstes bei der Berechnung anzweifeln, wie das Verhältnis von "der" tatsächlichen Leistung zu "der" vertraglich vereinbarten Leistung zu werten ist.

     

    Was ist denn "die" vereinbarte Leistung? Es sind ja SECHS Werte - jeweils maximal, normal und minimal bei Up- und Downlink.

    Und was ist "die" tatsächliche Leistung? Wenn mein Anschluss während 25% der Zeit 80% des Maximums im Downlink und 100% im Uplink erreicht, in 75% der Zeit aber beides zu 100% erfüllt - wie soll das berechnet werden?

    Die Allgemeinverfügung bietet da keine Hilfe - zudem ist sie dazu ja gar nicht ermächtig worden. Diese Verfügung stellt die gesetzlich legitimierte Definition dar, OB eine Abweichung vorliegt - das Ergebnis lautet danach "Ja" oder "Nein", aber es kommt keine Prozentzahl heraus.

     

    Genau das sind die handwerklichen Fehler, die nun von den Gerichten auszubügeln sind. Ich vermute aber, dass es in die Richtung gehen wird, wie sie von den meisten Verbraucherschützern und Kommentaren verstanden wurde:

    Bleibt die Geschwindigkeit bei einem der sechs Werte unter dem vertraglich Vereinbarten, dann wird der Wert der größten Abweichung als Maß der Minderung herangezogen.

  • Community Guide

    vor 3 Jahren


    @itsmeme  schrieb:
    in meinem Fall zahle ich für Magenta Zuhause L mit 100 Mbit im Download, erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit, daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen, bis die vollen 100 Mbit erbracht werden.

    Im Sinne von "Strafe muss sein" wäre das eigentlich sogar fair, wenn den Marketing-Leuten das mal solcherart vor die Füße fallen würde. Besser wäre eigentlich gewesen, wenn das Gesetz eine sofortige Einmal-Strafzahlung für die restliche Vertragslaufzeit formuliert hätte statt einer monatlichen Reduktion des Grundpreises, und diese Einmal-Strafzahlung in Verbindung mit  einer Änderungskündigung zum Laufzeitende.

     

    Wenn die Telekom den MagentaZuhause L zu den Konditionen wie sich der TE das vorstellt nicht fortsetzen will, dann führt das dazu, dass spätestens ab dem Ende der aktuellen Mindestvertragslaufzeit dem TE nur noch 50/10 angeboten werden. Das ist u.U. ein schlechter Deal, vor allem der niedrige Upload.

     

    Andererseits bei einer Preisreduktion von 1,90 Euro wie von @Gelöschter Nutzer ausgetüftelt - mit der könnten vermutlich beide Seiten im MagantaZuhause L weiter leben.

    26

    Antwort

    von

    vor 3 Jahren

    Hallo @itsmeme , 

     

    vielen Dank für deine Rückmeldung. 

     

    Bei weiteren Fragen melde dich gerne.

    Liebe Grüße 

    Sana A.

  • 5 Sterne Mitgestalter*in

    vor 3 Jahren


    @itsmeme  schrieb:
    Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an.

    Das klingt danach, dass du nicht den Ablauf genutzt hast der dafür eigentlich vorgesehen hast.

    Wie hast du es denn an die Telekom geschickt? 

    0

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