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Durchsetzung Preisminderung nach Breitbandmessung

3 years ago

Hallo zusammen,

nach der Novelle des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) vom 01.12.2021 soll es laut Medienberichten, der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur nun möglich sein, bei einer nachweislich zu langsamen Internetgeschwindigkeit eine Preisminderung durchzusetzen, siehe zum Beispiel: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-12763. Diese soll anteilig erfolgen, in meinem Fall zahle ich für Magenta Zuhause L mit 100 Mbit im Download, erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit, daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen, bis die vollen 100 Mbit erbracht werden. Wie im Artikel beschrieben habe ich ein Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an. Dort wurde ich an die Produktabteilung weitergeleitet, wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis, eine andere Möglichkeit gebe es nicht anteilige Reduzierungen seien nicht möglich. Ich möchte aber nicht wechseln, sondern im Idealfall die vollen 100 Mbit erhalten oder eine anteilige Preisminderung. Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?

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    • 3 years ago

      @itsmeme 

       

      Die Minderung ist nur eine Option, Wechsel in einen niedrigeren Tarif (der die Geschwindigkeit voll erfüllt) oder sogar eine Kündigung seitens der Telekom (nach der 24-monatigen Mindestlaufzeit oder monatlich, wenn die schon vorüber ist).

       

      Kann also passieren, das dir nur noch eine Grundversorgung (momentan 56 kBit, da wird gerade noch gesprochen auf 10 oder 25 MBit zu erhöhen) da ermöglicht wird, wobei das nicht unbedingt die Telekom sein muss.

      0

    • 3 years ago

      Vergiss bitte nicht, dass auch Dein Vertragspartner Handlungsoptionen hat.

      1. Anbieten Downgrade

      2. Wenn nicht gewünscht: Kündigung

      0

    • 3 years ago

      Ein Recht ist, dass Du den Anschluss außerordentlich kündigst. Der Fall ist "einfach".

       

      Kompliziert wird es bei der Frage der Preisminderung, da ist die Situation nicht so ganz klar. Das ist alles noch ein wenig unausgegoren.

       

      Wie lange läuft der Vertrag schon? Falls die 24 Monate Mindestvertragslaufzeit um sind, dann kann die Telekom Dir ohne Angabe von Gründen jederzeit kurzfristig kündigen.

      2

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      3 years ago

      Das mit der Preisminderung sehe ich höchstens innerhalb der MVLZ .

      Answer

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      3 years ago

      Trend bei den Providern scheint momentan das Angebot eines Tarif-Downgrades zu sein. Aber das TKG ist noch jung und man muss da abwarten, wie sich das da entwickeln wird und wie ggf. Gerichte darüber urteilen werden. Auch im Hinblick besonders auf die Grundversorgung.

       

      Auch kann sinnvoll sein, einen "Plan B" in der Hinterhand zu haben, z.B. einen anderen Anbieter auf einem anderen Weg der Zuführung.

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    • 3 years ago

      Hallo @itsmeme 

      itsmeme

      daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen,

      daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen,
      itsmeme
      daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen,

      Naja nicht ganz.

      Wenn überhaupt, dann 78% auf dem DSL-Anteil und nicht auf die gesamte Rechnung.

      5

      Answer

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      3 years ago

      Wird gerne von den Providern auf die eine oder andere Weise "interpretiert",  wie die Minderung anzuwenden ist. Auch werden gerne 5 Euro als fester Betrag da "angeboten".

      Answer

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      3 years ago

      Letzte offizielle Info hierzu von einem Teamie :

      Wenn dir Geschwindigkeit nicht erreicht wird zahlt man einfach den Preis für den nächstniedrigen Tarif.

      In dem Fall zahlst du @itsmeme  dann den Preis für MagentaZuhause M, sparst dir also 5€.

       

      Nach der Mindestlaufzeit kann es dann gut möglich sein dass man dich auf MagentaZuhause M runterstufet.

      Answer

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      3 years ago

      Wenn überhaupt, dann 78% auf dem DSL-Anteil und nicht auf die gesamte Rechnung.

      Wenn überhaupt, dann 78% auf dem DSL-Anteil und nicht auf die gesamte Rechnung.
      Wenn überhaupt, dann 78% auf dem DSL-Anteil und nicht auf die gesamte Rechnung.

      Das Thema hatten wir schon mehrfach.

      Die Minderung bezieht sich auf das Entgelt des gesamten Vertrags.

       

      Nein, das steht nicht explizit im Gesetz, hier würden Richter den Willen des Gesetzgebers an Hand des Verlaufs während des Gesetzgebungsverfahrens herausfinden müssen - und das war dahingehend eindeutig!

      Die handwerklichen Fehler bei der Erstellung von TKG und Allgemeinverfügung sind eklatant - man könnte denken, man hätte eine ABM für Gerichte absichtlich erstellt.

      Unlogged in user

      Answer

      from

    • 3 years ago

      itsmeme

      Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?

      Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?
      itsmeme
      Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?

      Auf diese Frage übrigens - wenn die Antwort fundiert sein soll - da empfiehlt sich der Gang zu einem Juristen.

      Allerdings ist das Thema m.E. derart unklar, dass dabei ganz sicher nur eins gilt: der Anwalt wird sein Geld bekommen.

      0

    • 3 years ago

      itsmeme

      - erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit - wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis

      - erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit

      - wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis

      itsmeme
      - erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit

      - wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis


      Jammern auf hohem Niveau.

      Mit 78 Mbit/s erhältst du immer noch mehr Bandbreite als mit Magenta Zuhause M im Vollsync - und das gerade mal für monatliche Mehrkosten eines Döners. 😉

      Mir wäre es eine Preisminderung und ein mögliches Risiko einer Kündigung nicht wert. Physikalische Gesetze stehen über dem TKG .

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      Answer

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      3 years ago

      @itsmeme 

      Ist das Ergebnis ein Breitbandmessung nicht zufriedenstellend, kannst Du es der Telekom hier melden:
      https://www.telekom.de/kontakt/e-mail-kontakt/festnetz/breitbandmessung

      Du wirst dann kontaktiert, und kannst alles weitere mit einem zuständigen Mitarbeiter besprechen.

      Answer

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      3 years ago


      @Gelöschter Nutzer  schrieb:

       . . . . . .

      Physikalische Gesetze stehen über dem TKG .

      1. Entgelte unterliegen NICHT den Physikalische Gesetze.

      2. Physikalische Gesetze können auch nicht durch Marketing-Strategien ausgehebelt werden.

       

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      Answer

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    • 3 years ago


      @ Geralt von Riva  schrieb:
      Ist das Ergebnis ein Breitbandmessung nicht zufriedenstellend, kannst Du es der Telekom hier melden

      Wurde doch schon gemacht. (?)

       


      @itsmeme  schrieb:
      Wie im Artikel beschrieben habe ich ein Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an. Dort wurde ich an die Produktabteilung weitergeleitet [...]

      0

    • 3 years ago


      @itsmeme  schrieb:
      daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen

      Wohl kaum, denn ganz sicher wird die Telekom keine Reduktion unter den Preis eines Tarifs akzeptieren den sie erfüllen kann.

      Oft ist der Kleinere Tarif nur 5 oder 10 EUR günstiger. Liegt die Geschwindigkeit die erreichbar ist irgendwo in der Mitte eines 

      Magenta M oder Magenta L dann wird auch der angebotene Preis dort liegen 

       

      Ob das Messprotokoll die gesetzteskonform durchgeführt wurde kann die Telekom natürlich überprüfen.

      Auch eine Entstörung, bzw. die Erfüllung durch eine Änderung ist ihr möglich 

      4

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      3 years ago

      Phantasieren wir mal weiter:

      Der Preisunterschied zum M ist 5 Euro.

      Im Download werden 79% der Leistung erbracht.

      Im Upload (nicht genannt) werden geschätzt 75% der Leistung erbracht.

       

      Das sind 62% der Mehrleistung gegenüber M in der Summe.

      Macht 3,10€. Die Erstattung kann bestenfalls also 1,90€ ergeben.

       

      Da braucht mein keine besondere Kreativität um die möglichen Entscheidungspfade nachzuvollziehen.

      Answer

      from

      3 years ago

      Die Erstattung kann bestenfalls also 1,90€ ergeben.

      Die Erstattung kann bestenfalls also 1,90€ ergeben.
      Die Erstattung kann bestenfalls also 1,90€ ergeben.

      Wow! Dann nehme ich lieber 2 Euro in die Hand und werfe sie einem Obdachlosen in den Hut.

      Answer

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      3 years ago

      Phantasieren wir mal weiter:

      Phantasieren wir mal weiter:
      Phantasieren wir mal weiter:

      Bleiben wir doch lieber auf dem Boden der Tatsachen des deutschen Rechts, oder?

       

      Dieses kennt keinen Anspruch auf "nächstniedrigeren Vertrag" oder "außerordentliche Kündigung durch den Anbieter".

       

      Wer als Anbieter im Januar 2021 einen Vertrag über ein Produkt mit "bis zu 100 Mbit/s" abgeschlossen hat, bleibt bis zum Januar 2023 daran gebunden. Dass die BNetzA aus dem "bis zu 100 Mbit/s" nun in ihrer allumfassenden Weisheit (IRONIE!) eine Legaldefinition von "es müssen praktisch immer mindestens 90 Mbit/s erreicht werden" ist doof für die Anbieter - das ist nicht das Problem des Kunden.

       

      Dass die Regelung, bei der Minderung sei nur der auf den Internetzugang entfallende Anteil zu berücksichtigen, im Laufe der Beratungen im Bundestag ersatzlos gestrichen wurde, ist ebenfalls doof für die Anbieter - es war aber der Wunsch des Gesetzgebers (und das ist für jeden - auch 1&1 !!! - jederzeit in den Drucksachen nachzulesen).

       

      Anscheinend hat sich 1&1 dazu entschieden, mal wieder als Branchenführer der merkwürdigen Gesetzesauslegungen vorzupreschen, um sich als erster vor den Gerichten die absehbaren blutigen Nasen zu holen.

       

      Der nächste Winkelzug ist absehbar: Da sich die Minderung leicht nachvollziehbar auf das gesamte Vertragsentgelt bezieht, wird man als nächstes bei der Berechnung anzweifeln, wie das Verhältnis von "der" tatsächlichen Leistung zu "der" vertraglich vereinbarten Leistung zu werten ist.

       

      Was ist denn "die" vereinbarte Leistung? Es sind ja SECHS Werte - jeweils maximal, normal und minimal bei Up- und Downlink.

      Und was ist "die" tatsächliche Leistung? Wenn mein Anschluss während 25% der Zeit 80% des Maximums im Downlink und 100% im Uplink erreicht, in 75% der Zeit aber beides zu 100% erfüllt - wie soll das berechnet werden?

      Die Allgemeinverfügung bietet da keine Hilfe - zudem ist sie dazu ja gar nicht ermächtig worden. Diese Verfügung stellt die gesetzlich legitimierte Definition dar, OB eine Abweichung vorliegt - das Ergebnis lautet danach "Ja" oder "Nein", aber es kommt keine Prozentzahl heraus.

       

      Genau das sind die handwerklichen Fehler, die nun von den Gerichten auszubügeln sind. Ich vermute aber, dass es in die Richtung gehen wird, wie sie von den meisten Verbraucherschützern und Kommentaren verstanden wurde:

      Bleibt die Geschwindigkeit bei einem der sechs Werte unter dem vertraglich Vereinbarten, dann wird der Wert der größten Abweichung als Maß der Minderung herangezogen.

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      Answer

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    • 3 years ago


      @itsmeme  schrieb:
      in meinem Fall zahle ich für Magenta Zuhause L mit 100 Mbit im Download, erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit, daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen, bis die vollen 100 Mbit erbracht werden.

      Im Sinne von "Strafe muss sein" wäre das eigentlich sogar fair, wenn den Marketing-Leuten das mal solcherart vor die Füße fallen würde. Besser wäre eigentlich gewesen, wenn das Gesetz eine sofortige Einmal-Strafzahlung für die restliche Vertragslaufzeit formuliert hätte statt einer monatlichen Reduktion des Grundpreises, und diese Einmal-Strafzahlung in Verbindung mit  einer Änderungskündigung zum Laufzeitende.

       

      Wenn die Telekom den MagentaZuhause L zu den Konditionen wie sich der TE das vorstellt nicht fortsetzen will, dann führt das dazu, dass spätestens ab dem Ende der aktuellen Mindestvertragslaufzeit dem TE nur noch 50/10 angeboten werden. Das ist u.U. ein schlechter Deal, vor allem der niedrige Upload.

       

      Andererseits bei einer Preisreduktion von 1,90 Euro wie von @Gelöschter Nutzer ausgetüftelt - mit der könnten vermutlich beide Seiten im MagantaZuhause L weiter leben.

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      Answer

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      3 years ago

      Danke an Anne und auch alle hier im Forum für die schnelle und kompetente Hilfe, das ist wirklich eine super Community hier!

      Ich halte euch auf dem Laufenden Fröhlich

      Answer

      from

      3 years ago

      Hallo zusammen, der Techniker war gerade da und hat am Hausanschluss die Geschwindigkeit gemessen. Die Leitung vom Verteiler zum Hausanschluss ist anscheinend zu lang, sodass die 100 Mbit im Download nicht erreicht werden können. Mit ASSIA waren es circa 90 Mbit im Download, ohne ASSIA waren es 92 Mbit. Das heißt, dass im Haus nochmal 14 Mbit verloren gehen, wenn ich 78 Mbit normalerweise messe, und dass das 90% Kriterium der TKG Novelle offenbar gerade so eingehalten wird. Daher ist eine Preisminderung wohl ausgeschlossen. Werde versuchen, die Verluste im Haus etwas einzuschränken, insbesondere bei der zusammengebastelten Verbindung, wie ihr vorgeschlagen habt. Danke für eure Hilfe!

      Answer

      from

      3 years ago

      Hallo @itsmeme , 

       

      vielen Dank für deine Rückmeldung. 

       

      Bei weiteren Fragen melde dich gerne.

      Liebe Grüße 

      Sana A.

      Unlogged in user

      Answer

      from

    • 3 years ago


      @itsmeme  schrieb:
      Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an.

      Das klingt danach, dass du nicht den Ablauf genutzt hast der dafür eigentlich vorgesehen hast.

      Wie hast du es denn an die Telekom geschickt? 

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