Gelöst
Frage zur Entschädigung nach § 58 TKG bei Internetausfall
vor 22 Stunden
Hallo zusammen,
unser Internetanschluss war vom 25.09.2026 bis zum 29.09.2026 gestört. Die Störung habe ich bereits am Abend des 25.09.2026 per SMS bei der Telekom gemeldet.
Am Montag, dem 28.09.2026, habe ich eine Mitteilung erhalten, dass die Störung behoben sei. Tatsächlich war der Anschluss zu diesem Zeitpunkt jedoch weiterhin ohne Funktion. Erst am Nachmittag des 29.09.2026 konnte die Internetverbindung wieder genutzt werden.
Habe ich in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung nach § 58 TKG , und wie kann ich diese bei der Telekom geltend machen? Wird bei der Berechnung der tatsächliche Zeitpunkt der Wiederherstellung berücksichtigt, wenn die Telekom die Störung bereits einen Tag früher als behoben gemeldet hat?
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 21 Stunden
Hallo zusammen,
unser Internetanschluss war vom 25.09.2026 bis zum 29.09.2026 gestört. Die Störung habe ich bereits am Abend des 25.09.2026 per SMS bei der Telekom gemeldet.
Am Montag, dem 28.09.2026, habe ich eine Mitteilung erhalten, dass die Störung behoben sei. Tatsächlich war der Anschluss zu diesem Zeitpunkt jedoch weiterhin ohne Funktion. Erst am Nachmittag des 29.09.2026 konnte die Internetverbindung wieder genutzt werden.
Habe ich in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung nach § 58 TKG , und wie kann ich diese bei der Telekom geltend machen? Wird bei der Berechnung der tatsächliche Zeitpunkt der Wiederherstellung berücksichtigt, wenn die Telekom die Störung bereits einen Tag früher als behoben gemeldet hat?
Der 25. zählt nicht, am 29 Störung behoben zählt auch nicht. Für den ersten und zweiten Tag gibts auch nix. Somit zählt nur der 28. mit evtl. 5 €, da wäre mir der Aufwand zu hoch die überhaupt geltend zu machen.
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