Gelöst

Neues Telekommunikationsgesetz - wann ist eine "Beanstandung" möglich?

vor 3 Jahren

Hallo,

 

ich habe einen SVDSL250-Anschluss (Router: Speedport Smart 3). Bis vor einem Jahr lief der Anschluss auch mit "vollen" 250 mbit. Der Sync im Router lag immer zwischen 250 und 260 mbit im Download. Seit einem Jahr habe ich noch eine Bandbreite von ca 200 mbit. Vorher wurde ich "ausversehen" von einem Techniker abgeklemmt. Nachdem ich wieder angeklemmt wurde, ist die Bandbreite bei ca 200 mbit. Kabel wurden ausgetauscht, Dosen, Port gewechselt. Ohne Erfolg. Egal. Ja, ich weiß, ich liege mit den Werten in den AGBs.

Nun aber meine Frage: We kann mir die Frage rechtssicher beantworten: Könnte ich bei der Telekom nach dem neuen Telekommunikatonsgesetz eine Abhilfe bzw. Reduzierung der Rechnung "reklamieren". Ich lese nämlich in allen Artikeln immer, dass von der maxilamen vertraglichen Bandbreite ausgegangen wird. In den AGBs wären die 200 "im Vertrag". Hat sich jetzt durch das neue Gesetz etwas daran geändert? Es kommen ja keine 250mbit mehr an, sonder "nur noch" 200 mbit.

Ich möchte bitte keine Diskussionen "Sei froh, dass...." oder "200 mbit sind doch gut"... 

Könnte ich also demnächst das Tool der Bundesnetzagentur nutzen und eine Langzeitmessung durchführen und ggf. die Rechnung kürzen? Wer hat sich schon (rechtssicher) mit dem Thema befasst?

 

Grüße

 

mairo

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    • vor 3 Jahren

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 3 Jahren


      @mairo  schrieb:
      Wer hat sich schon (rechtssicher) mit dem Thema befasst?

      Rechtssichere Auskünfte gibts beim Anwalt, aber nicht im Forum.Das

       

      Zudem ist das Thema so neu, dass es da gewiss noch keine Rechtsentscheidungen gibt @mairo 

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    • vor 3 Jahren

      @mairo 

      Die Interpretation des neuen TKG wird noch einige 

      zeit brauchen, bis zu solchen Fragen verlässlich geantwortet werden kann.

       

      Aktuell sehe ICH - somit erst mal völlig unmaßgeblich Fröhlich - es so. 

      Eine Abweichung gemäß des neuen TKG liegt vor, wenn die "normalerweise verfügbar" Schwelle unterschritten wird.

      die gemäß Produktinformationsblatt Magenta XL 200Mbit/s , also wird diese bei dir erfüllt.

       

       

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      Antwort

      von

      vor 3 Jahren

      Erreichen Nutzer:innen unter anderem die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen, dann kann ein Minderungsanspruch oder ein Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden. Die Höhe einer etwaigen Minderung hängt davon ab, wie groß der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung ausfällt

      Antwort

      von

      vor 3 Jahren

      Hallo zusammen,

      dann auch gerne mal das https://www.telekom.de/produktinformationsblatt/magentazuhause-xl.pdf

      und ein Auszug:

      Waage1969_0-1638719309963.png

      Gruß

      Waage1969

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 3 Jahren

      Hallo @mairo 

      vielleicht mal zusammenfassend:

      Bei 

      mairo

      We kann mir die Frage rechtssicher beantworten:

      We kann mir die Frage rechtssicher beantworten:
      mairo
      We kann mir die Frage rechtssicher beantworten:

      wohl ein entsprechender Anwalt,
      sowie bei : 

      mairo

      Wer hat sich schon (rechtssicher) mit dem Thema befasst?

      Wer hat sich schon (rechtssicher) mit dem Thema befasst?

       

      mairo

      Wer hat sich schon (rechtssicher) mit dem Thema befasst?

       


      vermutlich noch wenige / keiner, da zu aktuell 🤔

       

      Schönen zweiten Advent 👍

      Gruß
      Waage1969

      0

    • vor 3 Jahren

      Hallo @mairo,

       

      letztendlich hat sich durch die TKG Änderung rechtlich wenig geändert. Denn das Recht, dass Dir die vertraglich zugesicherte Bandbreite geliefert werden muss, hattest Du auch schon bisher. 

      Ebenfalls nicht geändert hat sich die Pflicht des Anschlussinhabers, etwaige Störungen dem Netzbetreiber zu melden. Bevor Du also irgendwas kürzen kannst, musst Du erst Deiner Pflicht nachkommen und die verringerte Bandbreite als Störung zu melden. 

      Zuerst muss nämlich geklärt werden, ob die Ursache für die verringerte Bandbreite überhaupt im Verantwortungsbereich der Telekom zu finden ist. 

       

      Lässt sich die Grund für die verringerte Bandbreite nicht abstellen, so wird man Dir vorschlagen, dass Du eine Rückfalloption oder ein Vertragsdowngrade erhältst. Wenn Du das ablehnst, dann wird man den Vertrag mit Dir auflösen. 

      Aber wie schon gesagt, dass ist alles nichts neues, das war auch schon vor dem Dezember bei der Telekom so. 

       

      Neu ist nur, dass mittlerweile ASSIA die erreichte Bandbreite am Anschluss mitprotokolliert. 

       

      Viele Grüße

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      Antwort

      von

      vor 3 Jahren


      @Hubert Eder  schrieb:

      Lässt sich die Grund für die verringerte Bandbreite nicht abstellen, so wird man Dir vorschlagen, dass Du eine Rückfalloption oder ein Vertragsdowngrade erhältst. Wenn Du das ablehnst, dann wird man den Vertrag mit Dir auflösen. 

      Aber wie schon gesagt, dass ist alles nichts neues, das war auch schon vor dem Dezember bei der Telekom so. 

       


      Andere Möglichkeiten werden dann auch noch angeboten. Aber das wird/muss dann der entsprechende Bearbeiter klären. Das kann man hier im Forum nicht machen.

      Uneingeloggter Nutzer

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