Umzugsauftrag führt zu geänderter Grundgebühr - Restlaufzeit nicht erkennbar
vor 2 Tagen
Hallo zusammen,
ich habe einen bestehenden Glasfaser 600 Anschluss nun war ich am Donnerstag in einem Shop einen Umzug zu beauftragen.
Alles auch kein Problem, da ich innerhalb des gleichen Hauses umziehe möchte ich natürlich weiterhin Glasfaser haben. Der Mitarbeiter wies daraufhin das ich für die Dose rund 70,-€ Installation zahlen muss. Alles nicht das Problem.
Ebenso wies er daraufhin dass alle Informationen per Mail kommen.
Am Abend hatte ich dann die Mail, hier habe ich erstmal eine neue vorvertragsinformation erhalten. Wieso? Ich habe doch einen Vertrag und möchte nur den Umzug.
Dann sehe ich in der Mail aber auch, das sich die Grundgebühr erhöht. Da frage ich mich wieso? Denn ich habe einen bestehenden Vertrag. Irgendwie ist das mir alles sehr suspekt.
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vor 2 Tagen
Dann wurde der Umzug nicht nach TKG gebucht sondern als neuer Vertrag.
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vor 2 Tagen
Sprich ich wurde veralbert. Okay welche Möglichkeiten habe ich dann?
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vor 3 Stunden
Hallo@Svenja P. soll ich dir meine Verfügbarkeit hier geben oder per PN?
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vor 2 Stunden
Hallo @segelfreund_1 ,
ach, kannst du auch gerne hier machen. ✌️
Viele Grüße
Svenja
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von
vor 2 Stunden
@Svenja P. :
Okay, wäre heute noch bis 21:00 Uhr erreichbar.
Oder Montag zwischen 12:00 und 15:30 und zwischen 18:00 und 21:00
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Uneingeloggter Nutzer
von
vor 2 Tagen
Wenn das in der bisherigen Wohnung ein Glasfaser 600 Tarif ist und in der neuen Wohnung auch und Du nicht irgendwas wie MagentaTV dazugebucht hast, dann muss der Shop grundsätzlich gem. Telekommunikationsgesetz den Umzug unverändert buchen. Sollte das kein Versehen gewesen sein im Shop sondern Absicht und sollte Dich das (offensichtlich!) stören, dann kannst Du den Leuten im Shop ja unter Verweis aufs Telekommunikationsgesetz §60 Absatz 1 auf die Füße treten (die 70 Euro fallen in jedem Fall an)
Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. 2Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.
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Uneingeloggter Nutzer
von