Gelöst
Gewährleistung Handy
vor 7 Jahren
Hallo zusammen,
da ich einen Vertrag mit Handy abgeschlossen habe (September 2016), läuft meine Gewährleistung für mein Handy ja noch.
Nun habe ich Probleme mit dem Laden meines Handys (Xperia XA), manchmal lädt es, machmal nicht...habe ich auch schon sämtliche Ladekabel und verschiedene Steckdosen ausprobiert und komme auf keine Lösung was mein Handy hat. Auf jeden Fall ist mir bekannt, dass bei Akkuproblemen die Gewährleistung nicht haftet. Nun ist die Frage, ob es überhaupt an meinem Akku liegt, oder an dem Kontakt der ins Handy geht...
Davon abgesehen ist meine Kamera kaputt und macht nur noch verschwommene Bilder.
Nun meine Frage: Meint ihr die Gewährleistung kommt hiermit in Frage oder muss ich (wie eigentlich immer) die Kosten zum Reparieren selber tragen??
Danke schon mal und LG
Johanna
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vor einem Monat
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wizer
vor 7 Jahren
Hallo!
Das Problem ist die Beweislastumkehr. Du müsstest beweisen dass das Problem bereits bei Abschluß des Kaufvertrages bestand. Das wirst Du eher nicht können. Da bist Du auf die Kulanz der Telekom angewiesen.
Dir bleibt aber immernoch die Herstellergarantie. Reguliert die Telekom nicht kannst Du Dich an den Hersteller wenden.
Gruß, René
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7 ältere Kommentare laden
Jokno
Antwort
von
wizer
vor 7 Jahren
Nun habe ich doch noch eine kurze Frage und hoffe ich nerve euch damit nicht...
Wäre es ein Grund zum Austausch des Gerätes, wenn die Kamera sich verschlechtert hat bzw. unscharfe Fotos macht im Vergleich zu vorher? (vorher im Sinne von als es neu war?) oder gilt das auch als "Verschleiß-Teil" da die Kamera, trotz Schutzhülle, verkratzt ist.
Nochmal LG
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juergen3004
Antwort
von
wizer
vor 7 Jahren
@Jokno,
wünsche dir viel Glück, dass dir der Hersteller viel Kulanz entgegen bringt.
Mit meinen Informationen wollte ich lediglich darauf hinweisen, dass du keine falsche Erwartungen erliegst.
Wenn du gedenkst das Gerät wieder in Ordnung bringen zu lassen, so nehme jedes Kulanzangebot des Herstellers dankend an.
Ein Recht auf eine kostenfreie Reparatur kannst du jedenfals nicht ableiten.
Sollten selbst "offensichtliche" Beweise vorliegen die eine Beweisumkehr möglicherweise standhalten können, wäre eine Durchsetzung von Rechtsansprüchen nur mit einem Anwalt möglich. Ob sich das rechnet, muss natürlich selber für sich entscheiden.
Toi, toi
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juergen3004
Antwort
von
wizer
vor 7 Jahren
Nun habe ich doch noch eine kurze Frage und hoffe ich nerve euch damit nicht... Wäre es ein Grund zum Austausch des Gerätes, wenn die Kamera sich verschlechtert hat bzw. unscharfe Fotos macht im Vergleich zu vorher? (vorher im Sinne von als es neu war?) oder gilt das auch als "Verschleiß-Teil" da die Kamera, trotz Schutzhülle, verkratzt ist. Nochmal LG
Nun habe ich doch noch eine kurze Frage und hoffe ich nerve euch damit nicht...
Wäre es ein Grund zum Austausch des Gerätes, wenn die Kamera sich verschlechtert hat bzw. unscharfe Fotos macht im Vergleich zu vorher? (vorher im Sinne von als es neu war?) oder gilt das auch als "Verschleiß-Teil" da die Kamera, trotz Schutzhülle, verkratzt ist.
Nochmal LG
Lese mein Beitrag, dann erschließt sich (sehr warscheinlich) folgendes Szenario:
Gewährleistung-nein
Garantie: bedingt
Auch hier kommt es auf die Kulanz des Herstellers und auf die Garantiebedingungen an.
Ich würde hier mal so interpretieren:
Garantie Fall melden, da die garantierte Funktion (Kamera) während der Garantiezeit nur noch eingeschränkt möglich ist und die volle Funktion nicht mehr gegeben ist.
Nun folgt die Ursachenforschung: Hier: "verkrazte Kamera Linse"
Mitteilung des Herstellers: Wegen unsachgemässer Behandlung oder Gebrauch wurde die Linsenkamera beschädigt. Die Beschädigung in dieser Form hat der Kunde/Benutzer verursacht. Eine Übernahme der Kosten über die Garantie ist somit ausgeschlossen.
In deinem Fall könnte ich mir so oder ähnlich eine Garantie Anspruchsmeldung und die Antwort darauf vorstellen.
Ganz ehrlich:
Alles andere wäre eine Überraschung.
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Antwort
von
wizer
Akzeptierte Lösung
juergen3004
akzeptiert von
Jokno
vor 7 Jahren
Hallo @Jokno,
die Antwort von @wizer ist schon richtig, möchte es aber noch einmal vertiefen, damit die Begriffe Gewährleistung und Garantie besser verstanden werden. Verbraucher verwechseln oft die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung", die unterschiedliche Bedeutung haben. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler und Garantie eine Angelegenheit der Hersteller ist. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren
Gewährleistung:beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.
Obwohl immer wieder von 24 Monate Gewährleistung gesprochen wird gilt:
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Garantie: ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen).
Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der beziehungsweise zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.
Deshalb sind Akkuprobleme problematisch:
Auch für Akkus gilt die 24 monatige Gewährleistung.
Problem nach sechs Monate: Wie hier und auch von @wizer beschrieben, ist die Beweislastumkehr.
Könntest du es beweisen (was ich allerdings bezweifel), dass ein Mangel der Sache schon vor dem Kauf vorgelegen hat, wäre das Recht auf deiner Seite.
Da die Garantie nicht gesetzlich ist, sondern es sich hierbei um ein "Funktionsversprechen" handelt und die Akkus sehr oft von der Garantie ausgeschlossen oder zumindest zeitlich stark begrenzt werden (schaue in die Garantievereinbarung), kann man sich meist auch nicht auf die Garantie berufen.
Hier ist es richtig wie @wizer ebenfals schreibt, dass man auf Kulanz es Herrstellers hoffen muss, wenn es um Garantiefragen geht.
Sehr oft bieten Hersteller auch Beteiligungen und nicht die komplette Übernahme der Kosten an.
Hoffe, ein wenig Licht ins Dunkele gebracht zu haben.
Fazit: Vom Verkäufer ist über die Gewährleistungsabwicklung nach dieser Zeit wohl kaum etwas zu erwarten, weil u.a. die Beweisumkehr in deinem beschriebenen Fall so gut wie nicht möglich ist. (Das hat auch nix damit zu tun, dass du nachweisen kannst, ob das Gehäuse geöffnet wurde oder nicht)
Wenn überhaupt, dann gehe den Weg über die Garantie und hoffe auf Kulanz des Herrstellers. Ein echtes Recht kannst du aber auch hier nicht ableiten.
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Ralfguet
vor 7 Jahren
Hallo,
Also was den Akku betrifft wirst Du wohl sehr schlechte Karten haben, es sei denn Du bekommst ein Kulanzangebot. Sony gibt auf das Gerät inklusive mitgeliefertem Zubehör 24 Monate Garantie ab Verkaufsdatum, schränkt dann aber im Falle einer Garantie Reparatur ein:
Gruß Ralf
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Jokno