Sonderbauweise FTTH

Die Sonderbauweise bei FTTH beschreibt die alte Bauweise welche ausnahmsweise zugelassen wurde um schnellstmöglich und unkompliziert Glasfaseranschlüsse zu realisieren.

 

Dabei sind alle Netzabschlüsse bzw. Modems im Keller oder zentral in einem Hauswirtschaftsraum/Heizungsraum/Hausanschlussraum.
Diese Bauweise ist seit dem GBGS nicht mehr erlaubt.
Dies gibt Zentral das TKG vor und bei der Telekom das ZTV TK Netz (Ausbau Richtlinien).
Der Kunde muss die Möglichkeit haben jeden Router und jedes Modem zu verwenden ohne auf ein Modem des Vorgängers oder eines Anbieters angewiesen zu sein.

 

Anschlüsse welche jetzt gebucht werden und solch eine Bauweise haben, werden storniert und das Gebäude wird erstmal als nicht buchbar eingesetzt.
Hier wird geklärt ob der Eigentümer eine nachträgliche Verlegung zulässt oder ob ein FTTB Umbau erfolgen kann.
Der FTTB Umbau kann erst erfolgen wenn kein Anschluss mehr aktiv ist.


Ein Beispiel wie solch ein Ausbau aussieht:

MariusAD_0-1705083934478.png

 

Hier der Paragraph für diese Installation:
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__145.html

Kommentare
@Marius AD  schrieb:
Hier der Paragraph für diese Installation:
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__145.html

Kannst du mal den Satz zitieren der im verlinkten Paragraphen die oben gezeigte Bauform verbietet?

@lejupp  schrieb:
Kannst du mal den Satz zitieren der im verlinkten Paragraphen die oben gezeigte Bauform verbietet?

@lejupp 
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen.


Außerdem ist nicht gewährleistet, dass der Datenverkehr nicht abgefangen werden kann aufgrund der Bauweise mit den Modems im Keller.

Unteranderem würden sich hier bei Modems im Keller wieder gegen die freie Router Auswahl anecken.

 

 

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Unternehmenspflichten/Schnittstelle...

Mehr Infos
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2016 haben Verbraucher:innen die Möglichkeit, ihren Router und ihr
Modem (hier zusammengefasst unter Routerfreiheit) frei zu wählen.
Zugrunde liegen die Richtlinie 2008/63/EG und die Verordnung 2015/2120,
die festlegen, dass Endnutzer:innen bei der Nutzung von
Internetzugangsdiensten das Recht auf Endgerätefreiheit haben. In der
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2016 wurde auch auf nationaler
Ebene klargestellt, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz am
passiven Netzabschlusspunkt endet. Mit der Umsetzung des „Europäischen
Kodex für die elektronische Kommunikation“ (EECC) bleibt die Routerfreiheit
im 2021 überarbeiteten Telekomunkationgesetz (TKG) weiter bestehen.
@Marius AD  schrieb:
(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen.

"Dürfen" ist etwas anders als "müssen".

@lejupp  schrieb:
"Dürfen" ist etwas anders als "müssen".

Siehe Zusatz darunter...

Es ist nicht gestattet -> Routerfreiheit, Datenschutz, Zugang an Technischen Einrichtungen.
Wir können hier dem Kunden nicht die Möglichkeit geben einen beliebigen Router zu verwenden da der Glasfaseranschluss unten endet.

@Marius AD  schrieb:
s ist einfach nicht gestattet -> Routerfreiheit, Datenschutz, Zugang an Technischen Einrichtungen.

An das Datenschutz argument könnte man glauben, wenn nicht bei DSL-Anschlüssen "easy login" der Default wäre und so an jeder Leitung jederzeit jeder einen beliebigen Router anklemmen und im Namen des Anschlussinhabers darüber surfen könnte. Da scheint der Datenschutz also nicht so wichtig zu sein.

 

Einen beliebigen Router und ein beliebiges Modem kann der Kunde auch dann anschließen wenn der Übergabepunkt im Keller ist.

 

Die Telekom möchte das nicht machen, ganz offensichtlich. Aber schiebt nicht das TKG dafür vor, das macht (jedenfalls im von Dir zitierten Abschnitt) keine solche Vorgabe.

 

Nochwas: Wenn das ein Wiki-Artikel werden soll, dann würde ich einen besser beschreibenden Titel als "Sonderbauweise" wählen, es gibt bestimmt noch zahlreiche andere "Sonderbauweisen" in anderen Bereichen mit denen es sonst verwechslungen geben könnte? Wie wäre es mit "Sonderbauweise Glasfaseranschluss"?

@lejupp  schrieb:
Einen beliebigen Router und ein beliebiges Modem kann der Kunde auch dann anschließen wenn der Übergabepunkt im Keller ist.

Dann wäre der Router unten im Keller.
Das wären ein-zwei Einschränkung:


DECT? Unmöglich - hast ja nur ein LAN Anschluss welches mal für Modem-Router gedacht ist also auch kein DECT Repeating via Kabel funktionsfähig.
WLAN - joa, müsstest du dann ja einen WLAN Repeater welcher per LAN gefüttert werden kann verwenden.
Auch würde der Strom über das Haus laufen und nicht über den Mieter.
Kein Zugriff auf den Router per Weboberfläche und man möchte diesen Neustarten? - erstmal mit der Verwaltung einen Termin am nächsten Tag machen

Deswegen ist diese Bauweise als nicht zulässig deklariert.

 

Ein Anbieter hier in der Gegend hat sogar die Glasfaserverfügbarkeit komplett eingestellt bei Mehrfamilienhäusern da man hier gezwungen war ein Modem des Netzanbieters zu verwenden und kein Passiver Netzabschluss existiert.

 

@Marius AD  schrieb:
Dann wäre der Router unten im Keller.

Nur wenn der User auf einem Kombirouter mit Glasfasermodem besteht. Ob er das will kann er dann ja selbst entscheiden.

 

 

@Marius AD  schrieb:
Das wären ein-zwei Einschränkung:

Klar sind da Einschränkungen. Aber was wollen wir wetten, dass die meisten User lieber einen Glasfaseranschluss mit Einschränkungen hätten als garkeinen? Vielen wären wahrscheinlich auch die (imho vernachlässigbaren) Einschränkungen beim Glasfaseranschluss lieber als hässliche Blechkanäle im Treppenhaus.

Mitwirkende