Gelöst
Sonderkündigungsrecht bei Umstellung auf Magenta TV
vor 6 Jahren
Unser Anschluss soll alsbald (Terminmitteilung steht noch aus) auf Magenta TV umgestellt werden.
Dies hätte nach Auskunft der Telekom-Hotline eine Vertragsverlängerung von 24 Monaten zur Folge.
Diese Verlängerung wollen wir nicht. Wir wollen sowieso den Vertrag zur regulären Laufzeit kündigen und einen
Anbieterwechsel vornehmen. Unser Vertrag endet regulär Anfang November 2019.
Grund ist, dass wir kein schnelleres Internet als 16.000 erhalten können und bei Anmietung der schnelleren Internetleitung
beim Drittanbieter über die Telekom dann die Telekom kein Entertain TV oder Magenta TV liefern darf. Die mangelnden
Möglichkeiten der Installation der Magenta TV App (die Nicht-Telekom-Kunden-Variante) auf Smart-TVs oder sonstigen
Set-Top-Boxen mach diese Option uninteressant. Leider.
Steht uns somit ein Sonderkündigungsrecht zu? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Da wir die Änderung auf Magenta TV nicht beantragt haben und diese Änderung (Umstellung) ja quasi "zwangsweise"
wegen der Technikumstellung erfolgt, würden wir gerne vorzeitig kündigen und wechseln wollen.
Sofern ein Sonderkündigungsrecht gegeben ist, müssen wir das als Kunde selbst ausüben oder kann diese Sonderkündigung
durch den neuen Telekommunikationsanbierter im Rahmen des diesem erteilten Auftrags erfolgen?
Hierzu konnte die nette Dame der Telekom-Hotline keine genauen Auskünfte erteilen. Sie meinte, dass wir wohl ein Recht auf
Sonderkündigung hätten, konnte aber nichts zu einem Zeitpunkt sagen.
Für eine alsbaldige und rechtsverbindliche Antwort wären wir sehr dankbar.
Vielen herzlichen Dank.
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vor einem Jahr
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vor 5 Jahren
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Akzeptierte Lösung
Ludwig II
akzeptiert von
CyberSW
vor 6 Jahren
Warum willst du ungelegte Eier ausbrüten?
Warte ab, bis du ein offizielles Schreiben der Telekom zu diesem Thema bekommst.
Darin werden dir dann auch alle Rechte mitgeteilt, die sich für dich aus der Umstellung ergeben.
Alternativ kannst du natürlich auch jetzt schon beim neuen Anbieter deiner Wahl einen Abieterwechsel zum Ende der vertraglichen Laufzeit (November 2019 n.d.A.) beauftragen.
Damit ist gewährleistet, dass der Übergang nahtlos erfolgen kann.
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von
Ludwig II