Gelöst

Gerät falsch geliefert, wann kommt Ersatzlieferung

vor 2 Jahren

Hallo, jetzt nochmal ein Versuch, da mein Beitrag irgendwohin verschwunden ist. ich habe letzte Woche unsere Prepaid auf Laufzeit Erträge umgestellt und ein Handy als Weihnachtsgeschenk für meine Tochter dazugekommen. Das Gerät wurde auch zeitnah geliefert, nur leider in der falschen Farbe, wobei ich ausdrücklich das Google pixel 7pro in hazel bestellt hatte. Der Kundendienst meinte, zurückschicken, wenn das Gerät angekommen ist, kommt die Ersatzlieferung, allerdings kam bis heute keine Mail, dass das Handy versendet wird(Retoure wurde am 16.12. als eingegangen vermerkt) Langsam werd ich nervös, weil das Handy fast als einziges Geschenk unterm Christbaum landen soll, der Kundendienst auf telefonischer Anfrage aber nur eine Notiz vermerkt und auf Weihnachten etc verweist....gibt es eine Telefonnummer, bei der man nochmal nachfragen kann, ob und wann das neue Handy versendet wird??? Ich bin vom Service grad echt enttäuscht...Weihnachten hin oder her

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    • vor 2 Jahren

      @MFeu 

      So oder so wird das sehr sportlich bis Weihnachten.

      Es kann durchaus eine Woche dauern, biss die Ersatzlieferung beauftragt wird - die Retoure muss ja erst geprüft werden.

      Und sicherlich ist das auch nicht die einzige vor Weihnachten. Vorausgesetzt das Gerät ist in der Farbe überhaupt an Lager.

      Alles was heute nicht mehr verschickt wird, kommt schon wegen des allg. Paket Aufkommens vor Weihnachten möglicherweise nicht mehr an.

       

      Ist halt schlecht gelaufen, dass das Gerät in der falschen Farbe geliefert worden ist. Eine Sonderbehandlung bei der Abwicklung wird es allerdings d4eswegen nicht geben. Wie soll das auch funktionieren. Ein vermerkt auf Weihnachten durch die Hotline, wird überhaupt niemandem angezeigt der mit der Abwicklung auch nur entfernt was zu tun hat.

      7

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      @Stefan für den Perso nichts, aber im Oktober 22 reichte noch mein Reisepass allein zum Identverfahren(da hab ich eine prepaid für meine Tochter gemacht). Kein Problem, ich hab mir für 5 Euro und etwas Aufwand eine Meldebescheinigung geholt und danach ging es dann doch ohne🤷🏼‍♀️.Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss. Ich weiß, dass ich ein 14tägiges Widerrufsrecht habe, von dem ich evtl auch Gebrauch machen werde und ich kann übrigens auch Kleinbuchstaben lesen😉. Aber danke für deine Hilfe

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      MFeu

      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.

      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.
      MFeu
      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.

      Weil das der Gesetzgeber für jeden Prepaid Vertrag so festgelegt hat.

       

       

      MFeu

      und ich kann übrigens auch Kleinbuchstaben

      und ich kann übrigens auch Kleinbuchstaben
      MFeu
      und ich kann übrigens auch Kleinbuchstaben

      davon gehe ich aus. Ich wollte  deutlich machen was wichtig ist.

      Du kannst eben nicht den Kauf des Handys widerrufen sondern nur den ganzen Vertrag.

      Das hat aber ggf. auch Auswirkungen  auf die Pluskarte etc.  Nur dass du dich hinterher nicht wunderst. 

      Sollte halt gut überlegt sein und man sollte wissen was es bedeutet.

       

       

       

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Stefan

      MFeu Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss. Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss. MFeu Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss. Weil das der Gesetzgeber für jeden Prepaid Vertrag so festgelegt hat.

      MFeu

      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.

      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.
      MFeu
      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.

      Weil das der Gesetzgeber für jeden Prepaid Vertrag so festgelegt hat.

      Stefan
      MFeu

      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.

      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.
      MFeu
      Außerdem wundere ich mich schon, warum ich als Festnetzkunde trotzdem immer wieder das Video Ident machen muss.

      Weil das der Gesetzgeber für jeden Prepaid Vertrag so festgelegt hat.


      Der Gesetzgeber sagt nämlich in § 172 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 - 7 TKG

       

      (2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch 1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes, 2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes, 3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt, 4. Vorlage eines Aufenthaltstitels, 5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes, 6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder 7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt. Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

      (2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch

      1.
      Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
      2.
      Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
      3.
      Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
      4.
      Vorlage eines Aufenthaltstitels,
      5.
      Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
      6.
      Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
      7.
      Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

      Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

      (2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch

      1.
      Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
      2.
      Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
      3.
      Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
      4.
      Vorlage eines Aufenthaltstitels,
      5.
      Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
      6.
      Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
      7.
      Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

      Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.


       

      Wenn Du bereits einen aktuellen Prepaidvertrag hast, bei dem die Überprüfung erfolgt ist, dann wäre eine erneute Überprüfung nicht erforderlich - ich vermute aber, dass die Telekom das dann trotzdem auch verlangt.

      Bei Vodafone konnte ich als Prepaidkunde jüngst problemlos eine weitere Prepaidkarte bestellen ohne weiteres Identverfahren (ist aber noch nicht aktiv genutzt, vielleicht kommt da eine Aufforderung von Vodafone wenn ich sie ins Gerät einlege)

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 2 Jahren

      MFeu

      Das Gerät wurde auch zeitnah geliefert, nur leider in der falschen Farbe, wobei ich ausdrücklich das Google pixel 7pro in hazel bestellt hatte.

      Das Gerät wurde auch zeitnah geliefert, nur leider in der falschen Farbe, wobei ich ausdrücklich das Google pixel 7pro in hazel bestellt hatte.
      MFeu
      Das Gerät wurde auch zeitnah geliefert, nur leider in der falschen Farbe, wobei ich ausdrücklich das Google pixel 7pro in hazel bestellt hatte.

      Bringt Dich zwar nicht weiter - aber wie ist die Bestellung denn erfolgt? Im Internet oder telefonisch?

      2

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Telefonisch...ich hab extra zweimal erwähnt, dass es das Pro in hazel sein soll und nicht das 7er...Zitat Kundenservice in ruppigem Ton "soll ich das jetzt für sie umstellen(die Karten), danach hat sie mich in eine andere Abteilung verbunden, wo ich die Prepaidkarten in Laufzeitverträge umwandeln musste...also kein sehr nettes Kundengespräch

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      MFeu

      ...dass es das Pro in hazel sein soll...

      ...dass es das Pro in hazel sein soll...
      MFeu
      ...dass es das Pro in hazel sein soll...

      was ändert das nun - dass es offensichtlich ein Fehler war bestreitet ja keiner?!

      OB es nun falsch erfasst oder falsch im Lager gegriffen wurde - ist unerheblich.

      Einzige Chance wäre gewesen zu intervenieren, wenn es schon falsch auf der Auftragsbestätigung gestanden hätte.

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 2 Jahren

      MFeu

      Retoure wurde am 16.12. als eingegangen vermerkt

      Retoure wurde am 16.12. als eingegangen vermerkt
      MFeu
      Retoure wurde am 16.12. als eingegangen vermerkt

      Dazwischen liegt nur ein Arbeitstag. Wie @Stefan schon schrieb, eingegangen ist es, es muss intern verbucht und von Menschen geprüft werden, danach wird der Versand des anderen Gerätes angestoßen. Verlasse Dich nicht darauf, dass es bis zu 24. Dezember ankommt. Das hat allerdings mit Service nichts zu tun. Das der Service der Lieferanten bis zum Anschlag ausgelastet ist, sollte auch jedem bekannt sein, die mieten selbst von privaten Autovermietungen alle zur Vefügung stehenden Transprter an um dem Paketaufkommen einigermaßen gerecht werden zu können.

      0

    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 2 Jahren

      Hallo @MFeu,

       

      ich feiere gerade meinen Kollegen Ronny, der hat mit seinen Zauberfingern - ein Gerät in Hazel für dich auf den Postweg gebracht! 

       
      MIT VIEL GLÜCK, ganz viel davon - ist es eventuell, wenn die Engel von DHL mitspielen, am Samstag bei dir!
       
      Ich sende nun noch ganz viele weihnachtliche "Glücks-Wünsche" für die schnelle Lieferung rüber...
      LG Anna Lena L.

      2

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Das ist super, super, super!!! ❤️🍀❤️🍀Ich hoffe, die Post schafft es noch bis Samstag🤞🏻. Riesen Danke nochmal an den Kollegen, eine Sms hab ich schon bekommen,dass die Sendung verpackt wird

       

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Sehr gerne @MFeu,

       

      Fehler werden nur gemacht, damit ich sie lösen kann und gelobt werde!

      Hahahahahaaaaa...

      Der beste Ronny, der hat dir sie SMS gesendet!

      Habe ihm eben deine Danksagung weitergeleitet - er freut sich mit. 

       

      Aber - versprechen kann ich nix - die Postbüddel sind ja auch am Limit... DAUMEN sind gedrückt!

       

      Lieben Gruß

      Anna Lena L.

       

      Uneingeloggter Nutzer

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