Gelöst
Haftbarkeit bei Zusatzkarten
vor 4 Monaten
Hallo,
ich hatte letztens eine Unterhaltung mit Freunden/Bekannten über die Zusatzkarten bei MagentaMobil Verträgen.
Es kam ziemlich schnell die Frage auf, wer denn für Aktivitäten der Zusatzkarten haftbar ist.
Fiktives Beispiel:
Person A (Nutzer des Hauptvertrages/Vertragsinhaber) vergibt eine Zusatzkarte an Person B.
Person B stellt hiermit Unfug an (bewusst oder unbewusst sei mal dahingestellt) und die Polizei fängt an zu ermitteln.
Nun stellt die Polizei eine Anfrage bei der Telekom, wem denn diese Telefonnummer gehört. Die Telekom gibt folglich Daten von Person A an die Polizei weiter. Es kommt zur Hausdurchsuchung bei Person A, obwohl diese nichts mit den Aktivitäten von Person B zutun hat. [Das Beispiel lässt sich natürlich noch weiter in die Länge ziehen]
Jetzt stellt sich die Frage, ob Person A für Aktivitäten von Person B haftbar gemacht werden kann?
Die Vergabe von Zusatzkarten muss ja dann sehr durchdacht sein und selbst dann besteht immer noch ein Restrisiko für den Vertragsinhaber. (Und nein, ich habe nicht vor die Zusatzkarten an Dahergelaufene zu vergeben.)
Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dem Thema beschäftigt und kann etwas dazu sagen.
Vielen Dank schon mal im Voraus!
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Akzeptierte Lösung
Leila W.
Telekom hilft Team
akzeptiert von
pamperlapescu
vor 4 Monaten
Hey @ger7 ,
das ist eine interessante und durchaus relevante Frage, besonders in Zeiten, in denen Mobilfunkverträge und Zusatzkarten weit verbreitet sind. 👍
Grundsätzlich gibt es einige Punkte zu beachten:
1. Vertragsinhaber und Haftung:
Der Vertragsinhaber (Person A) ist in erster Linie für alle Aktivitäten verantwortlich, die über den Hauptvertrag und die dazugehörigen Zusatzkarten ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die Telekom bei Anfragen von Behörden zunächst die Daten des Vertragsinhabers weitergibt.
Der Vertragsinhaber muss also sorgfältig überlegen, wem er eine Zusatzkarte gibt, da er im Zweifelsfall für Missbrauch oder illegale Aktivitäten haftbar gemacht werden kann.
2. Ermittlung und Aufklärung:
Sollte es zu Ermittlungen kommen, wird die Polizei zunächst den Vertragsinhaber (Person A) kontaktieren, da dessen Daten bei der Telekom hinterlegt sind.
Es liegt dann an Person A, den Behörden zu erklären, dass die fragliche Zusatzkarte von Person B genutzt wird. Dies kann durch entsprechende Dokumentation oder Zeugenaussagen erfolgen.
3. Rechtliche Schritte und Schutz:
Der Vertragsinhaber sollte klare Vereinbarungen mit dem Nutzer der Zusatzkarte treffen und diese, wenn möglich, schriftlich festhalten. Dies kann im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen als Beweis dienen.
Es ist ratsam, den Nutzer der Zusatzkarte (Person B) auch über die möglichen rechtlichen Konsequenzen und die Verantwortung, die mit der Nutzung der Karte einhergeht, aufzuklären.
4. Telekommunikationsgesetz und Datenschutz:
Nach dem Telekommunikationsgesetz ( TKG ) sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, bei strafrechtlichen Ermittlungen die Daten des Vertragsinhabers offenzulegen.
Der Datenschutz spielt ebenfalls eine Rolle: Person A sollte sicherstellen, dass Person B über die Speicherung und mögliche Weitergabe ihrer Daten informiert ist.
5. Sorgfaltspflicht:
Person A hat eine Sorgfaltspflicht, die Nutzung der Zusatzkarte zu überwachen und bei Verdacht auf Missbrauch oder illegalen Aktivitäten sofort einzugreifen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vertragsinhaber (Person A) für die Aktivitäten der Zusatzkarten-Nutzer (Person B) haftbar gemacht werden kann, insbesondere wenn es um die ersten Ermittlungen und Anfragen der Polizei geht.
Daher sollte die Vergabe von Zusatzkarten gut durchdacht und die Nutzer sorgfältig ausgewählt werden. Eine schriftliche Vereinbarung und eine klare Kommunikation über die Verantwortlichkeiten können helfen, Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte deine Frage damit beantworten.
Liebe Grüße
Leila
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Antwort
von
Leila W.