Gelöst

Schwerbehinderung

vor 8 Jahren

Ich bin zu 50 % Schwerbehindert. Bekomme ich dafür einen Rabatt .Wenn nicht ab wieviel % gibt es Rabatt und würde es auch reichen wenn die Person die die Prozente hat nur im selben Haus wohnt und der Anschluß nicht auf Sie läuft.

19260

5

    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 8 Jahren

      1

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      Hallo @Henry 1993,

       

      hier kannst du dich auch noch etwas einlesen in das Thema:

      http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Telefongebuehrenermaessigung-403.html

       

      Gruß Gurke

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 8 Jahren

      @Henry 1993,

      NEIN.

      Um einen Sozialtarif zu bekommen, sind z.B. Flatrate-Tarife ausgeschlossen. Das bedeutet, du würdest die Vergünstigungen lediglich bekommen, wenn z.B. Telefongespräche nach Minuten abgerechnet würden und Internet nach Volumen oder Zeit. Dabei bekommst du aber die Vergünstigungen nur auf die Grundgebühr, dazu müsstest du noch stumm/taub/blind sein, was bei GdB 50 nicht zutreffen wird.

      0

    • vor 8 Jahren

      Henry 1993

      Ich bin zu 50 % Schwerbehindert. Bekomme ich dafür einen Rabatt .

      Ich bin zu 50 % Schwerbehindert. Bekomme ich dafür einen Rabatt .

      Henry 1993

      Ich bin zu 50 % Schwerbehindert. Bekomme ich dafür einen Rabatt .


      Nein, warum auch.

       

      Schwerbehindert ist ja nicht unbedingt gleichbedeutend mit "wirtschaftlich schwach"

       

      Aber es gibt Sozialtarife.

      Wurde hier ja schon genannt.

      1

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      Käseblümchen

      ......."wirtschaftlich schwach"..... ......."wirtschaftlich schwach"..... ......."wirtschaftlich schwach".....

      ......."wirtschaftlich schwach".....

      ......."wirtschaftlich schwach".....
      ......."wirtschaftlich schwach".....

      Käseblümchen

      ......."wirtschaftlich schwach".....

      ......."wirtschaftlich schwach".....
      ......."wirtschaftlich schwach".....


      .....oder nicht, beeinflusst das Recht auf Inanspruchnahme in keinster Weise.

       

      Der Anspruch ist lediglich an Art und Grad der Behinderung gebunden, ohne irgendwelche anderen Befindlichkeiten. 

      Uneingeloggter Nutzer

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      von

      Uneingeloggter Nutzer

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