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Dieser Inhalt wurde für MagentaTV 2.0 erstellt und ist möglicherweise nicht für MagentaTV gültig.
Wie finde ich heraus, welches MagentaTV ich nutze?Magenta TV: Verzicht auf Widerruf rechtens?
vor 15 Stunden
In verschiedenen Diskussionen hier ist bereits die geübte Praxis erwähnt worden, dass bei sofortiger Nutzung von Magenta TV ausdrücklich auf das kundenseitige Widerrufsrecht verzichtet werden MUSS, ansonsten die Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.
Nun hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei digitalen Abo-Diensten nicht um Inhalte handelt, die sich auf ein feststehendes Produkt beziehen (z. B. Software, Spiele, einzelne Filme), sondern bezüglich des Angebots ständig wechseln und einen vereinbarten Zeitraum umfassen.
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
Wie ist eure Meinung?
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vor 15 Stunden
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
In verschiedenen Diskussionen hier ist bereits die geübte Praxis erwähnt worden, dass bei sofortiger Nutzung von Magenta TV ausdrücklich auf das kundenseitige Widerrufsrecht verzichtet werden MUSS, ansonsten die Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.
Nun hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei digitalen Abo-Diensten nicht um Inhalte handelt, die sich auf ein feststehendes Produkt beziehen (z. B. Software, Spiele, einzelne Filme), sondern bezüglich des Angebots ständig wechseln und einen vereinbarten Zeitraum umfassen.
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
Wie ist eure Meinung?
Wo wird das so definiert bei der Telekom?
9
von
vor 14 Stunden
Das ist doch nur eine andere Formulierung für das, was ich geschrieben hatte.
Nein, das Recht sollte Onlinekäufer den Käufern im stationären Handel gleichstellen und ihm ermöglichen die Ware genau wie im Geschäft zu begutachten
Das ist doch nur eine andere Formulierung für das, was ich geschrieben hatte.
Nein @BigWoelfi2 , begutachten und ausprobieren sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Probier mal eine Waschmaschine im MediaMarkt aus.
von
vor 14 Stunden
Das ist doch nur eine andere Formulierung für das, was ich geschrieben hatte.
Nein, das Recht sollte Onlinekäufer den Käufern im stationären Handel gleichstellen und ihm ermöglichen die Ware genau wie im Geschäft zu begutachten
Das ist doch nur eine andere Formulierung für das, was ich geschrieben hatte.
@BigWoelfi2 Mein Verständnis ist das wie von @der_Lutz geschrieben:
Du sollst nicht schlechter gestellt sein wenn Du online/telefonisch bestellt als wenn Du im Shop bist.
Wenn Du im Shop beispielsweise kein ausgepacktes neues iPhone findest und es dort nur ein originalverschweißtes Gerät gibt und Du das nicht öffnen darfst sondern nur so originalverschweißt anschauen darfst, dann solltest Du bei online/telefonischer Bestellung genauso das originalverschweißte Gerät nur von außen anschauen können. Da häufig aber auch Ausstellungsstücke vor Ort anfaßbar sind wird das im online/telefonischen Weg wohl zumeist auch akzeptiert wenn man das auspackt und dann widerruft. Man darf das iPhone aber keinesfalls bei apple aktivieren, also nicht wirklich in Betrieb nehmen.
Das mit den Streamingdiensten hab ich noch nicht ganz durchdrungen.
0
von
vor 13 Stunden
Schau mal hier:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/eugh-streaming-100.html
Zitat:
Hartmut Ost, Pressereferent am EuGH, fasst das Ergebnis des Urteils zusammen: "Der Kunde hat 14 Tage Zeit, um zu prüfen, ob das Abo seinen Erwartungen entspricht. Widerruft der Kunde das Abo, muss er dem Anbieter eine angemessene Entschädigung zahlen."
Die gute Nachricht ist also: Widerrufen kann man Streamingabos jetzt bis zu 14 Tage nach Buchung.
Die schlechte Nachricht ist aber: Kostenlos ist das Streaming bis zum Widerruf nicht unbedingt. Der EuGH hat klargestellt, dass Streamingdienste für die Nutzung bis zum Widerruf eine Entschädigung von den Kunden verlangen können. Dabei kann der Streaminganbieter den Preis anteilig danach berechnen, wie viele Tage man das Abo tatsächlich genutzt hat.
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 15 Stunden
verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht
In verschiedenen Diskussionen hier ist bereits die geübte Praxis erwähnt worden, dass bei sofortiger Nutzung von Magenta TV ausdrücklich auf das kundenseitige Widerrufsrecht verzichtet werden MUSS, ansonsten die Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.
Nun hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei digitalen Abo-Diensten nicht um Inhalte handelt, die sich auf ein feststehendes Produkt beziehen (z. B. Software, Spiele, einzelne Filme), sondern bezüglich des Angebots ständig wechseln und einen vereinbarten Zeitraum umfassen.
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
Wie ist eure Meinung?
Auch dir ein freundliches Hallo @Laudano2
Nein, nicht!
Niemand verlangt es von dir/dem Kunden.
Du kannst wählen.
Wählen zwischen sofort (mit Verzicht) oder einem späteren Termin (mit den 14 Tagen).
Das eigentliche Problem ist auch nicht der zu setzende Haken, dass Problem ist, dass die Völker nicht lesen, was da steht!
Grüßle
0
vor 14 Stunden
Es gibt rechtlich keinen Verzicht auf das Widerrufsrecht.
In bestimmten Fällen kann es aber zu einem vorzeitigen Erlöschen der Widerrufsfrist kommen. Das muss aber eindeutig ausgewiesen sein und der Kunde muss dem explizit zustimmen. Stillschweigen ist nicht wirksam werden.
Und wichtig, eine ordentliche Widerrufsbelehrung muss auch dem voraus gegangen sein. Ansonsten ist es unwirksam.
0
11
von
vor 14 Stunden
Vor meiner Entscheidung mit diesem Kästchen? Und klar als Widerrufsbelehrung gekennzeichnet?
Schau dir mal den Screenshot hier an
https://telekomhilft.telekom.de/conversations/tv/magenta-tv-verzicht-auf-widerruf-rechtens/6acb482e5f02393ed21b5838?commentId=6acb546af3bd333e5f8caab6
0
von
vor 14 Stunden
Das liest Du wo?
dass ich mein Recht auf Widerruf des Vertrags verliere,
Und wo ist da die ordentliche Widerrufsbelehrung?
Ist die Form dieses Textes rechtlich "ausreichend"?
Als Beispiel kann man "Hiermit erteile ich meine Zustimmung zur unverzüglichen Ausführung des Vertrags und nehme zur Kenntnis, dass ich mein Recht auf Widerruf des Vertrags verliere, sobald das Herunterladen oder Streaming des digitalen Inhalts beginnt." finden.
Das liest Du wo?
Das ist ein Beispiel, wie man das juristisch klar formuliert, statt nur einem "ich wünsche".
0
von
vor 14 Stunden
Das ist ein Beispiel, wie man das juristisch klar formuliert,
Das liest Du wo?
Das ist ein Beispiel, wie man das juristisch klar formuliert, statt nur einem "ich wünsche".
In dem Bildchen lese ich aber nichts von "verzichten" oder "verlieren"
Also ein anderer Sachverhalt.
Da steht "ich habe ... ein Widerrufsrecht".
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 14 Stunden
Problem ist eben dass man NICHT wählen kann wenn man bestellen will.
Entweder setzt man den Haken oder man verzichtet auf MagentaTV
Was NICHT klar drin steht:
Dass man auf sein Widerrufsrecht verzichtet
Da steht nur man will dass die Telekom schon vor Ende der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt.
5
von
vor 13 Stunden
Oder wäre das dann einfach nur logisch...?
Was NICHT klar drin steht:
Dass man auf sein Widerrufsrecht verzichtet
Da steht nur man will dass die Telekom schon vor Ende der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt.
Problem ist eben dass man NICHT wählen kann wenn man bestellen will.
Entweder setzt man den Haken oder man verzichtet auf MagentaTV
Was NICHT klar drin steht:
Dass man auf sein Widerrufsrecht verzichtet
Da steht nur man will dass die Telekom schon vor Ende der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt.
Richtig. Es fehlt aber der Hinweis, dass bei vorzeitigem Beginn der Leistung eine Berechnung erfolgt. Oder wäre das dann einfach nur logisch...?
In diesem Falle erscheint es meinem Empfinden nach aber unsinnig, dann überhaupt explizit eine Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung anzubieten.
Magenta TV buchen, Widerrufsbelehrung erstellen, Leistung beginnen, berechnen und fertig. Wenn dann widerrufen wird, werden auch nur 14 Tage berechnet.
Wozu soll also der Kunde einem Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerspruchsfrist ausdrücklich zustimmen, andernfalls die Leistung dann nicht erbracht werden kann?
Für alle, die die Entscheidung des EuGH nachlesen möchten: EuGH Az.; C-234/25 (Link kopieren hat leider nicht funktioniert...)
Natürlich, denn Du hast das Produkt ja evtl konsumiert.
Dann auch hier nochmal für Dich:
Hartmut Ost, Pressereferent am EuGH, fasst das Ergebnis des Urteils zusammen: "Der Kunde hat 14 Tage Zeit, um zu prüfen, ob das Abo seinen Erwartungen entspricht. Widerruft der Kunde das Abo, muss er dem Anbieter eine angemessene Entschädigung zahlen."
Die gute Nachricht ist also: Widerrufen kann man Streamingabos jetzt bis zu 14 Tage nach Buchung.
Die schlechte Nachricht ist aber: Kostenlos ist das Streaming bis zum Widerruf nicht unbedingt. Der EuGH hat klargestellt, dass Streamingdienste für die Nutzung bis zum Widerruf eine Entschädigung von den Kunden verlangen können. Dabei kann der Streaminganbieter den Preis anteilig danach berechnen, wie viele Tage man das Abo tatsächlich genutzt hat.
0
von
vor 13 Stunden
Der EuGH hat klargestellt, dass Streamingdienste für die Nutzung bis zum Widerruf eine Entschädigung von den Kunden verlangen können. Dabei kann der Streaminganbieter den Preis anteilig danach berechnen, wie viele Tage man das Abo tatsächlich genutzt hat.
Oder wäre das dann einfach nur logisch...?
Natürlich, denn Du hast das Produkt ja evtl konsumiert.
Dann auch hier nochmal für Dich:
Hartmut Ost, Pressereferent am EuGH, fasst das Ergebnis des Urteils zusammen: "Der Kunde hat 14 Tage Zeit, um zu prüfen, ob das Abo seinen Erwartungen entspricht. Widerruft der Kunde das Abo, muss er dem Anbieter eine angemessene Entschädigung zahlen."
Die gute Nachricht ist also: Widerrufen kann man Streamingabos jetzt bis zu 14 Tage nach Buchung.
Die schlechte Nachricht ist aber: Kostenlos ist das Streaming bis zum Widerruf nicht unbedingt. Der EuGH hat klargestellt, dass Streamingdienste für die Nutzung bis zum Widerruf eine Entschädigung von den Kunden verlangen können. Dabei kann der Streaminganbieter den Preis anteilig danach berechnen, wie viele Tage man das Abo tatsächlich genutzt hat.
Das halte ich auch für völlig korrekt. Noch besser wäre es, die Telekom würde dies während des Bestellprozesses auch ausdrücklich so darstellen. In der jetzigen Form erweckt das Procedere den Eindruck, man würde bei vorzeitiger Nutzung auf sein Widerrufsrecht verzichten.
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von
vor 13 Stunden
Das halte ich auch für völlig korrekt. Noch besser wäre es, die Telekom würde dies während des Bestellprozesses auch ausdrücklich so darstellen. In der jetzigen Form erweckt das Procedere den Eindruck, man würde bei vorzeitiger Nutzung auf sein Widerrufsrecht verzichten.
Der EuGH hat klargestellt, dass Streamingdienste für die Nutzung bis zum Widerruf eine Entschädigung von den Kunden verlangen können. Dabei kann der Streaminganbieter den Preis anteilig danach berechnen, wie viele Tage man das Abo tatsächlich genutzt hat.
Das halte ich auch für völlig korrekt. Noch besser wäre es, die Telekom würde dies während des Bestellprozesses auch ausdrücklich so darstellen. In der jetzigen Form erweckt das Procedere den Eindruck, man würde bei vorzeitiger Nutzung auf sein Widerrufsrecht verzichten.
Was ist an "ich habe ... ein Widerrufsrecht" nicht klar?
Wie kommt der Eindruck bei Dir zustande?
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Uneingeloggter Nutzer
von
vor 14 Stunden
Wie ist eure Meinung?
In verschiedenen Diskussionen hier ist bereits die geübte Praxis erwähnt worden, dass bei sofortiger Nutzung von Magenta TV ausdrücklich auf das kundenseitige Widerrufsrecht verzichtet werden MUSS, ansonsten die Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.
Nun hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei digitalen Abo-Diensten nicht um Inhalte handelt, die sich auf ein feststehendes Produkt beziehen (z. B. Software, Spiele, einzelne Filme), sondern bezüglich des Angebots ständig wechseln und einen vereinbarten Zeitraum umfassen.
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
Wie ist eure Meinung?
Wozu ist unsere Meinung wichtig @Laudano2 ? Einzig und allein ist die Meinung eines Richters entscheidend.
0
9
von
vor 9 Stunden
Darum geht es doch nicht @muc80337_2 . @Laudano2 hat hier eine rechtliche Bewertung vorgenommen
wie für einen Endkunden besser verständlich formuliert werden
Darum geht es doch nicht @muc80337_2 . @Laudano2 hat hier eine rechtliche Bewertung vorgenommen
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
In verschiedenen Diskussionen hier ist bereits die geübte Praxis erwähnt worden, dass bei sofortiger Nutzung von Magenta TV ausdrücklich auf das kundenseitige Widerrufsrecht verzichtet werden MUSS, ansonsten die Dienste nicht in Anspruch genommen werden können.
Nun hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei digitalen Abo-Diensten nicht um Inhalte handelt, die sich auf ein feststehendes Produkt beziehen (z. B. Software, Spiele, einzelne Filme), sondern bezüglich des Angebots ständig wechseln und einen vereinbarten Zeitraum umfassen.
Aus meiner Sicht als Kunde ist daher der von der Telekom (und anderen Streaming-Anbietern) verlangte Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht, wenn man deren digitale Dienste wie z. B. Magenta TV sofort nutzen möchte, rechtlich nicht länger haltbar.
Wie ist eure Meinung?
und will dazu unsere Meinung. Die ist aber vollkommen irrlevant, da die wenigsten hier Juristen sind.
Und wenn tausend Leute der Meinung sind, der Elefant ist lila, bleibt er aber trotzdem rosa.
Eine rechtliche Bewertung? Wo? Und worüber?
0
von
vor 9 Stunden
Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass dies nicht explizit erwähnt ist.
Wo liest Du das jetzt?
Wer hat behauptet, dass dies bei der Bestellung zu lesen ist? Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass dies nicht explizit erwähnt ist. Welche Erklärung benötigst du noch?
Welchen Passus genau?
Haben wir heute unseren peniblen Tag? Mit "Passus" meine ich die angeforderte Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung.
Was genau ist denn unklar an den EU-Regeln?
Absolut nichts. Deswegen vertrete ich auch die Ansicht, dass eine ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung als Erfordernis einer Buchung nicht notwendig ist. Was könnte geschehen, wenn diese Zustimmung verweigert bzw. gar nicht erst angefordert würde?
Warum schreibst Du dann von einer "Zahlungspflicht"?
Was könnte geschehen, wenn diese Zustimmung verweigert bzw. gar nicht erst angefordert würde?
Wo liest Du das jetzt?
Wer hat behauptet, dass dies bei der Bestellung zu lesen ist? Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass dies nicht explizit erwähnt ist. Welche Erklärung benötigst du noch?
Welchen Passus genau?
Haben wir heute unseren peniblen Tag? Mit "Passus" meine ich die angeforderte Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung.
Was genau ist denn unklar an den EU-Regeln?
Absolut nichts. Deswegen vertrete ich auch die Ansicht, dass eine ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung als Erfordernis einer Buchung nicht notwendig ist. Was könnte geschehen, wenn diese Zustimmung verweigert bzw. gar nicht erst angefordert würde?
Der Kunde könnte auf die Idee kommen, dass er mal 14 Tage umsonst schauen kann.
So wie es ist, ist es klar und deutlich.
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von
vor 9 Stunden
Der Kunde könnte auf die Idee kommen, dass er mal 14 Tage umsonst schauen kann.
Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass dies nicht explizit erwähnt ist.
Warum schreibst Du dann von einer "Zahlungspflicht"?
Was könnte geschehen, wenn diese Zustimmung verweigert bzw. gar nicht erst angefordert würde?
Der Kunde könnte auf die Idee kommen, dass er mal 14 Tage umsonst schauen kann.
So wie es ist, ist es klar und deutlich.
Das müsste aber dann schon ein ziemlich naiver Kunde sein...
So wie es ist, ist es klar und deutlich.
Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass dies nicht explizit erwähnt ist.
Warum schreibst Du dann von einer "Zahlungspflicht"?
Was könnte geschehen, wenn diese Zustimmung verweigert bzw. gar nicht erst angefordert würde?
Der Kunde könnte auf die Idee kommen, dass er mal 14 Tage umsonst schauen kann.
So wie es ist, ist es klar und deutlich.
Wenn du meinst, dass der Hinweis auf eine ggf. eintretende Zahlungspflicht überflüssig ist, geht die Telekom ja dann tatsächlich davon aus, dass alle ihre Kunden dies richtigerweise schlussfolgern. Wozu dann also überhaupt noch eine Zustimmung zum sofortigen Beginn der Leistung anfordern...?
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