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09.09.2017 22:15 Zuletzt bearbeitet: 09.09.2017 22:24 von Florian Sa.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@der_Lutz schrieb:
@ellbogen schrieb:Die Gesetzgebung dazu ist eindeutig.
Genau, und da gibt es noch das TKG was du hier einfach unterschlägst.@Gelöschter Nutzer dein Nachbar müsste den Vertrag bei der Telekom gemäß $ 45a TKG kündigen, dann hat die Telekom 1 Jahr Zeit zum Rückbau. Allerdings hat dein nachbar dann auch keinen Telekomanschluss mehr.
Ich unterschlage gar nichts!
Zugehörige Rechtssprechung ist eindeutig.
Ohne Grundbucheintrag bis 31.12.2010 wurden alle Ansprüche verwirkt.
Hier werden viele "wertvolle Tip's" gegeben, die in Wirklichkeit nachhaltige Maßnahmen lediglich verzögern!
@ellbogen schrieb:Die Gesetzgebung dazu ist eindeutig.
Genau, und da gibt es noch das TKG was du hier einfach unterschlägst.
@Gelöschter Nutzer dein Nachbar müsste den Vertrag bei der Telekom gemäß $ 45a TKG kündigen, dann hat die Telekom 1 Jahr Zeit zum Rückbau. Allerdings hat dein nachbar dann auch keinen Telekomanschluss mehr.
10.09.2017 14:16
<Halb OT>
Manche Rechtssachen sind nicht so eindeutig wie manch einer meint. ^^
10.09.2017 14:26 Zuletzt bearbeitet: 10.09.2017 14:46 durch den Autor
Ich zitiere mal zum Grundbuchbereinigungsgesetz:
"Nach den Regeln des Zivilrechts besteht eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 891 BGB). Folge des öffentlichen Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs ist, dass sich ein Erwerber darauf berufen kann (§ 892 BGB). Er erwirbt das Grundstück lastenfrei, wenn die Grundschuld nicht eingetragen ist und er von der Existenz der Grundschuld keine Kenntnis hat."
Ahhhh, das BGB ist mit im Spiel.
1 : 0 für den neuen Nachbar.
Außer natürlich, es ist jmd. der Meinung, das TKG steht über dem BGB.
Jetzt bleibt's nur noch abzuwarten, daß jmd. eine anderslautende Antwort als Lösung markiert.
Ergo sollte der vorliegende Fall realitätsnah beurteilt werden und nicht zu loyal aufgrund einer Mitgliedschaft von @Gelöschter Nutzer hier im Forum.
10.09.2017 15:33
Folgende Erläuterungen zur GEE sind in Wikipedia zu finden. Vielleicht sind sie für den einen oder anderen hilfreich.
Gruß rhino43
10.09.2017 15:37
Version:1.0 StartHTML:000000238 EndHTML:000052008 StartFragment:000049021 EndFragment:000051952 StartSelection:000049021 EndSelection:000051948 SourceURL:https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCckseigent%C3%BCmererkl%C3%A4rungGrundstückseigentümerer... – Wikipedia
Die Grundstückseigentümererklärung (GEE) ist ein Begriff aus der Telekommunikation und beschreibt eine Erklärung, mit der ein Grundstückseigentümer das Einverständnis für den kostenlosen oder kostenpflichtigen Anschluss seiner Gebäude an ein Telekommunikationsnetz (Kupferdoppelader, Koaxialkabel, Glasfasernetz) über eine Teilnehmeranschlussleitung erteilt.
Der Eigentümer/die Eigentümerin erklärt sich mit einer GEE einverstanden, auf seinem/ihrem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringen zu lassen, die erforderlich sind, um Zugänge zum Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Der Eigentümer/die Eigentümerin erklären sich zudem einverstanden, dass die notwendige Baumaßnahmen an den Gebäuden vorgenommen werden dürfen. Mit Unterzeichnung einer Grundstückseigentümererklärung erwirbt der Eigentümer/die Eigentümerin allerdings keinen Anspruch auf die Anschlussverlegung.
Der Gesetzgeber hatte in § 10 Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) (Grundstückseigentümererklärung) im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in den §§ 45a TKG (Nutzung von Grundstücken) und § 76 TKG (Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden) die rechtlichen Grundlagen in Form der Grundstückseigentümererklärung und der korrespondierenden Gegenerklärung des jeweiligen Netzbetreibers geschaffen. Der Text der Grundstückseigentümererklärung und der Gegenerklärung sind vom Gesetzgeber verbindlich festgelegt worden. Textänderungen (Zusätze, Streichungen) sind nicht zulässig. Die TKV wurde im Februar 2007 aufgehoben und in das TKG integriert; die GEE heißt jetzt Nutzungsvertrag
10.09.2017 15:50
@ellbogen schrieb:
Jetzt bleibt's nur noch abzuwarten, daß jmd. eine anderslautende Antwort als Lösung markiert.
Dein Beitrag wird es jedenfalls nicht zur Lösung bringen weil du wieder nur eine einseitoge dir genehme Betrachtung machst.
Noch einmal, den § 45a TKG hatte ich hier bereits angeführt. Dieser berechtigt den nachbarn zu Kündigung und danach hat die Telekom 1 Jaht Zeit zurückzubauen.
Aber, danach ist auch der Nachbar ohne Anschluss bei der Telekom. Will er den Anschluss selbst behalten greifen nämlich zusätzlich die AGB mit der Telekom.
Noch einmal, so einfach wie Hänschen sich das vorstellt mit einfach einen richtigen Paragraphen finden und alles ist schick ist es nicht. Nicht umsonst dauert das Studium der Juristerei ein paar Jährchen und selbst dann trifft man sich ständig vor Gericht weil es eben nie so eindeutig ist.
Und da willst ausgerechnet du mit der Nenneung eines Paragraphen alles hinbiegen? Vergiss es, da spielt viel mehr rein als du dir vorstellst.
10.09.2017 15:50
Außer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Kabels im Keller durch den TE zu setzen, muss der Nachbar überhaupt nichts unternehmen.Und um die Bürger vor solchen willkürlichen Aktionen eines Nachbarn zu schützen, so dass sie nicht plötzlich ohne Anbindung an das Telekommunikationsnetz dastehen, gibt es das TKG.
10.09.2017 16:17
@Hubert Eder schrieb:
.....§76 TKG scheinst Du wohl völlig auszublenden.
Das TKG interessiert die unbescholtene natürliche Person recht wenig.
Es werden lediglich Rechte und Pflichten nach BGB eingefordert.
Für die Eintragung von Grunddienstbarkeiten gab es eine ausreichende Frist von irgendwann im Jahr 1996 bis 31.12.2010.
Wer hier nicht gehandelt hat, wie im voliegenden Fall die Telekom, hat halt Pech gehabt und kann, wenn's hart auf hart kommt, lediglich die bisherige Duldung per Fristvereinbarung verlängern oder sich auch per Entschädigung mit dem neuen Hauseigentümer einigen.
Erzwingen kann Telekom hier gar nichts, wenn sich der Nachbar auf's BGB, § 892 - "Richtigkeit des Grundbuches" beruft und hier bis zum 31.12.2010 nichts dazu eingetragen wurde.
10.09.2017 16:22
ein letztes mal, du kannst nicht einfach Gesetze ohne Kontext betrachten und daraus dann eine absolute Wahrheit ableiten. Jeder Jurist würde dich schallend für deine Argumentation auslachen. Das wäre nicht weiter schlimm, außer vielleicht peinlich für dich. Sobald du sowas aber hier versuchst als seeligmachende Lösung zu verkaufen wird es schwierig bis gefährlich.
Was du außerdem völlig ignorierst und was von mir bereits zweimal erwähnt wurde, wenn die Telekom zurückbauen soll baut sie komplett zurück, der Nachbar hat dann auch keinen Telekomanschluss mehr.
10.09.2017 16:41
@der_Lutz schrieb:
ein letztes mal,........
Ist das eine Drohung?
@der_Lutz schrieb:
......Sobald du sowas aber hier versuchst als seeligmachende Lösung zu verkaufen wird es schwierig bis gefährlich.
Was du außerdem völlig ignorierst und was von mir bereits zweimal erwähnt wurde, wenn die Telekom zurückbauen soll baut sie komplett zurück, der Nachbar hat dann auch keinen Telekomanschluss mehr.
Keiner muss nicht eingetragene Versorgungsleitungen für Nachbargrundstücke auf seinem Gelände dulden, wenn nicht im GB eingetragen.
@Gelöschter Nutzer hat einen laufenden Vertrag mit der Telekom.
Soll die sich doch um das Problem kümmern, den TE geht das ja eigentlich gar nichts an, er muss sich an Telekom mit seinem Problem wenden und nicht an den Nachbar als unbeteiligten Dritten.
Dieser besteht lediglich auf seine Rechte nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz, muss also keine nicht eingetragenen Leitungen auf seinem Grundstück dulden.
Und: Es geht lediglich um die Leitung für's Nachbargrundstück, nicht um den eigenen APL.
Über den weiteren Verlauf und ob sich hier im Thread von offizieller Seite her was tut, bin ich echt gespannt!
10.09.2017 16:55
@ellbogen schrieb:Ist das eine Drohung?
Quatsch, ich habe lediglich von meiner Seite aus alles gesagt und wollte mich nicht mehr äußern auch wenn du immer wieder den gleichen Sermon ablässt.
Außerdem, womit sollte ich drohen?
10.09.2017 18:37
10.09.2017 18:45
Ich nehme an, dieser Sachverhalt ist nicht mal einfach aufklärbar, auch wenn Kundendaten im Profil wären, und damit komplett Sache von @Gelöschter Nutzer.
10.09.2017 19:03
10.09.2017 20:24
@Tobias Dr. schrieb:
.....Wir können den Sachverhalt nicht beurteilen. Um hier an die nötigen Informationen zu kommen, muss @Gelöschter Nutzer sie sich selbst besorgen. Wir können das leider nicht. Wenn jedoch geklärt ist, ob ein Recht auf einen Anschluss über die Nachbarn besteht, können wir gerne aktiv werden und uns um die Realisation kümmern......
Soso.
Als "Eigentümer" von APL, TAE und dem Stück Kabel dazwischen, könnt ihr es nicht dem Kunde zuschieben, sich um die Rechtmäßigkeit vom Anschluss über den Nachbar zu kümmern.
Diese Beurteilung finde ich ja sehr amüsant!
Telkom sollte unabhängig von allem aufklären, da die Rechte für den Anschluss für @Gelöschter Nutzer. über seinen Nachbar, der Telekom, bzw. einer seiner Vorgängerorganisationen erteilt wurde.
Das wird ja wohl irgendwo dokumentiert worden sein und kann somit auch belegt werden!?
Falls nicht, werden die Rechte hinfällig sein und Telekom muss aktiv werden, um den Vertrag mit @Gelöschter Nutzer weiterhin zu erfüllen, falls sich besagter Nachbar sträubt.
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