Webhosting Pro: AGB und Leistungsbeschreibung
vor 4 Jahren
Hallo @Ingo F. , @Nadine H. , @Stephie G. , @Neele G. ,
wo finde ich die AGB und die Leistungsbeschreibung des Produkts #Webhosting Pro?
Hintergrund meiner Frage:
Auf der Seite Übersicht der Leistungsmerkmale werden mir zwar die Leistungsmerkmale angezeigt und gegenübergestellt, aber es heißt dort auch: »Bitte beachten Sie, dass nur die unter AGB und Leistungsbeschreibung veröffentlichten Angaben rechtlich bindend sind.« Auf der Seite AGB und Leistungsbeschreibung finde ich aber keine Leistungsbeschreibung zum Produkt #Webhosting Pro. Selbstverständlich möchte ich aber die rechtlich bindenden Leistungsmerkmale eines Produkts kennen, bevor ich evtl. weitere Schritte in Richtung Umstellung unternehme.
Zur Info für andere Kunden, die hier vielleicht geneigt sind zu antworten: Bitte hier nur dann etwas schreiben, wenn Sie wirklich etwas Hilfreiches beizutragen haben: z. B. einen Link zu den AGB und/oder der Leistungsbeschreibung für o. g. Produkt. Der Telekom-Kundendienst ist informiert. Das braucht nicht noch einmal geschehen. Weisheiten, an wen ich mich sonst wenden könnte oder sollte, empfinde ich als unerwünschte Einmischung, denn ich weiß genau, warum ich hier schreibe und mich nicht woanders hinwende.
Freundliche Grüße
ReiPar
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vor 4 Jahren
Hallo @ReiPar ,
ich wurde bei einer ähnlichen Anfrage auf die Buchungsseite des Produkts verwiesen. In Deinem Fall wäre das wohl dort.
Zumindest die Leistungsbeschreibung ist dort zu finden und falls der Link nicht funktioniert, hier die bildliche Darstellung:
Ich hoffe, Du siehst das nicht als ungewollte Einmischung.
MfG. Bernd
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von
vor 3 Jahren
Vielen Dank fürs Antworten, @Nadine H. .
@Ingo F. schrieb am 05.07.2022 13:58:
Unsere Produktmanager habe sich bewusst für die in der Leistungsbeschreibung hinterlegten Leistungsparameter entschieden und dort nicht alle Features des Produktes aufgeführt.
Welchem Zweck diente diese angeblich bewusste Entscheidung des Produktmanagements? Dazu lese ich nichts. Etwas Vernünftiges dazu kann ich mir nicht so recht vorstellen. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass es keine bewusste Entscheidung war, sondern schlicht vergessen wurde. Aber weil das Produktmanagement selbstredend nie Fehler macht - wer einen Fehler des Produktmanagements annähme, müsste ein bösartiger Mensch sein! -, wird es als bewusste Entscheidung hingestellt und die Begründung für sie wird verweigert. Wenn es anders ist als hier von mir dargestellt, dann darf gerne mein Eindruck korrigiert werden, indem eine vernünftige, nachvollziehbare Begründung nachgeliefert wird. Ersatzweise darf sich das Produktmanagement zu seinem Fehler bekennen - alle Menschen machen hin und wieder Fehler, das ist nichts Schlimmes! - und die Leistungsbeschreibung anpassen.
Entscheidend ist, dass wir das beworbene Merkmal tatsächlich zur Verfügung stellen.
Diese Antwort der Rechtsabteilung mag wettbewerbsrechtlich ausreichend sein, wenn sie auch nicht belegt ist und damit nicht nachgeprüft werden kann. Wo sind die Belege?
Die entscheidende Frage für einen Kunden, der Verbraucher ist, wurde aber nicht beantwortet. Die Rechtsabteilung hat es sich hier zu leicht gemacht! Ich hatte ja am 29.08.2022 21:35 ausdrücklich auch auf das Verbraucherrecht hingewiesen.
Die entscheidende Frage ist eine Frage des Verbraucherschutzrechts:
Woran kann ein Kunde vor der Bestellung des Produkts oder des Produktwechsels rechtlich verbindlich feststellen, dass die Telekom »das beworbene Merkmal tatsächlich zur Verfügung« stellt? Zugriff auf das Produkt hat er ja erst mit Beginn der Vertragslaufzeit, nicht schon vorvertraglich. Der Kunde kann das Produkt also nicht vorab prüfen.
Aussagen des Kundendiensts mit der Quelle Produktmanagement, dass ein Produkt ein bestimmtes Merkmal enthält, sind im Zweifel wohl nicht einklagbar, wenn es konkurrierend dazu ein schriftliches Dokument gibt, dass das bestimmte Merkmal des Produkts nicht erwähnt.
Ich muss schon sagen: Die Telekom eiert hier ganz schön herum. Statt das Dokument zu ändern, gibt es hier Auskünfte des Produktmanagements und jetzt auch der Rechtsabteilung, die allesamt keinen Wert haben, weil immer noch das konkurrierende schriftliche Dokument mit anderem Inhalt existiert, das durch die Telekom als rechtlich verbindlich bezeichnet wird. Das nimmt schon Züge der Komik an. Die Telekom, allen voran das Produktmanagement, das sich weigert, das Dokument zu ändern, macht sich doch allmählich lächerlich!
Die Haupturlaubszeit ist in Deutschland im Übrigen jetzt vorbei.
Freundliche Grüße
ReiPar
von
vor 3 Jahren
Woran kann ein Kunde vor der Bestellung des Produkts oder des Produktwechsels rechtlich verbindlich feststellen, dass die Telekom »das beworbene Merkmal tatsächlich zur Verfügung« stellt?
Das war am 13. September, also vor vier Wochen, meine hervorgehobene Frage. Sie ist bis heute nicht beantwortet.
Freundliche Grüße
ReiPar
von
vor 3 Jahren
Hallo @ReiPar,
ich werde bei den Kollegen diesbezüglich nochmal nachfragen. Ich hoffe, dass wir schnell eine Antwort bekommen.
Gruß
Stephie G.
Uneingeloggter Nutzer
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Uneingeloggter Nutzer
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