Gelöst
Antrag auf Entschädigung nach TKG § 58 und Erstattung Grundgebühr (Störungsnummer: entfernt)
vor 5 Tagen
Hallo Telekom-Team,
vom 08.07.2026 bis zum 13.07.2026 war mein Glasfaseranschluss wegen eines Baggerschadens komplett gestört. Die Störung wurde am 13.07.2026 erfolgreich behoben. Die fzugehörige Störungsnummer lautet: entfernt
Da der Totalausfall insgesamt 5 Tage andauerte und ich in dieser Zeit kein Ersatzprodukt (wie mobiles Datenvolumen) erhalten habe, beantrage ich hiermit die gesetzliche Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG sowie die anteilige Erstattung der monatlichen Grundgebühr.
Bei meiner monatlichen Grundgebühr von 65,89 € ergibt sich folgende Berechnung:
- Tag 3 & 4 (10. & 11.07.): Je 10 % der Grundgebühr = 13,18 €
- Tag 5 (12.07.): 20 % der Grundgebühr = 13,18 €
- Anteilige Grundgebühr (08. bis 12.07.): Erstattung für 5 Ausfalltage = ca. 10,63 €
Ich bitte Sie daher um eine Gutschrift des Gesamtbetrags von ca. 37,00 € auf meinem Kundenkonto und eine kurze Bestätigung. Meine Kundennummer habe ich in meinem Profil hinterlegt.
Vielen Dank und viele Grüße
Uwe Ziegler
.............
Nummern entfernt wg. Datenschutz @HARTMUTIX
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vor 5 Tagen
@Schrotti1701
-
Die Nennung der Störungsnr. ist unzulässig u. verstößt gegen die Datenschutzregeln dieses Forums.
-
Bitte editieren - sonst wird das von den hier Autorisierten vorgenommen, danke.
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 5 Tagen
beantrage ich hiermit die gesetzliche Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG sowie die anteilige Erstattung der monatlichen Grundgebühr.
Uwe Ziegler
Du solltest den Gesetzestext nochmal durchlesen, du bekommst da nicht BEIDES
Zudem bin ich mir unsicher ob es die Entschädigung im Falle eins Baggerschadens gibt
Ich kopier einfach mal rein was im TKG dazu zu finden ist:
(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
9
von
vor 5 Tagen
Das ist meistens das Problem, das eigentlich klar definierte Begriffe schnell umgangssprachlich verwässert und falsch übertragen werden auf jegliche Fälle.
Urban Legends
von
vor 5 Tagen
Lustig, weil Streik und behördliche Anordnungen eben genau nicht darunter fallen.
@CobraCane
Lustig, weil Streik und behördliche Anordnungen eben genau nicht darunter fallen.
Ebenso wie erkrankte Mitarbeiter durch Pandemie und Gefährdung von Mitarbeiter durch z. B. Einsturzgefahr.
@Hubert Eder
Dir ist bewusst dass das verlinkte Dokument sich NICHT auf Telekommunikation bezieht?
Aber hier auch mal die ausführliche Antwort der KI auf deinen "Einwand"
Er hat einen echten Punkt – aber nicht ganz so, wie es zunächst klingt. Man muss zwei Ebenen trennen.
Auf der Ebene des Dokuments, das du mir gezeigt hast, hat er zunächst nicht recht. Die dort zitierte Allgemeinverfügung zählt ausdrücklich auf, dass unter höhere Gewalt insbesondere außergewöhnliche Naturkatastrophen, Streik, gesetzliche und behördliche Anordnungen, Terroranschläge oder Krieg fallen. Streik und behördliche Anordnungen stehen da also wörtlich als Beispiele für höhere Gewalt. Wenn er meint „das Papier sagt, sie fallen nicht darunter" – das sagt es nicht.
Aber – und hier wird er interessant – seine Skepsis trifft einen wunden Punkt, sobald man vom Strom- ins Telekommunikationsrecht wechselt, wo dein Fall ja spielt. § 58 Abs. 3 TKG nennt als Ausnahmegründe nebeneinander: gesetzlich festgelegte Maßnahmen nach diesem Gesetz, die Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördliche Anordnungen oder höhere Gewalt. Behördliche Maßnahmen und höhere Gewalt sind hier also mit „oder" als getrennte, gleichrangige Kategorien aufgeführt. Wären behördliche Anordnungen schon Teil der höheren Gewalt, müsste man sie nicht extra danebenstellen. Im TKG -System fallen behördliche Anordnungen also tatsächlich nicht unter höhere Gewalt, sondern sind ein eigener Ausschlussgrund. Insofern hat dein Bekannter für das TKG völlig recht.
Beim Streik kommt noch eine dogmatische Feinheit dazu: Die klassische Definition verlangt ein betriebsfremdes, von außen herbeigeführtes Ereignis. Ein Streik der eigenen Belegschaft ist aber gerade nicht betriebsfremd – deshalb ist umstritten, ob Streik überhaupt höhere Gewalt ist. Das Dokument selbst trägt diese Spannung in sich: Es listet Streik als Beispiel, obwohl er die eigene Definition nur schwer erfüllt. Und bei behördlichen Anordnungen schränkt es sogar selbst ein – höhere Gewalt liege nur vor, soweit die Ursache der Anordnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Netzbetreibers lag, da andernfalls per Definition keine höhere Gewalt vorliegt.
Fair gesagt: Ich hätte diese Beispielliste beim letzten Mal nicht so glatt als „das ist höhere Gewalt" durchreichen sollen, ohne den Vorbehalt, dass die Einordnung kontextabhängig und teils umstritten ist. Der Einwand ist berechtigt.
Für deinen konkreten Fall ändert das aber nichts. Egal, wie man Streik und behördliche Anordnungen einsortiert – der Baggerschaden ist keins von beidem. Er ist keine behördliche Anordnung, keine gesetzliche Maßnahme und, wie das Dokument ihn selbst einordnet, auch keine höhere Gewalt, sondern Einwirkung Dritter (Erd- oder Baggerschaden durch Dritte). Dein Entschädigungsanspruch steht also unverändert. Die Diskussion um Streik/Behörde ist ein spannender Nebenschauplatz, kippt deine Rechnung aber nicht.
Wie gesagt, ich bin kein Anwalt – aber genau solche Systematik-Argumente sind es, mit denen man einem mauernden Anbieter oder der Verbraucherzentrale gegenüber gut dasteht.
0
von
vor 5 Tagen
Wäre dann ja auch so, das bei einer gerichtlichen Überprüfung die Telekom die Höhere Gewalt in dem Fall eindeutig nachweisen muss. Das würde kaum Bestand halten. Der Begriff ist recht eng gefasst.
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 5 Tagen
Erwarte nur für den 11. und 12. als 3. und 4. Tag eine Entschädigung. Und die Gutschrift ist in der Höhe auch so nicht berechenbar. Die Telekom hat nicht gegen ihre AGB verstoßen.
0
0
vor 5 Tagen
Uwe Ziegler
Uwe Ziegler
.............
Nummern entfernt wg. Datenschutz @HARTMUTIX
😁 Doktor KI das schreiben erstellt? Bei einer ordentlichen Störungsmeldung wird dir die Ausfllsumme gutgeschrieben. Nicht hier im Kundenforum.
0
3
von
vor 5 Tagen
Doktor KI das schreiben erstellt? Bei einer ordentlichen Störungsmeldung wird dir die Ausfllsumme gutgeschrieben. Nicht hier im Kundenforum.
Uwe Ziegler
Uwe Ziegler
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Nummern entfernt wg. Datenschutz @HARTMUTIX
😁 Doktor KI das schreiben erstellt? Bei einer ordentlichen Störungsmeldung wird dir die Ausfllsumme gutgeschrieben. Nicht hier im Kundenforum.
Hätte er es von der KI machen lassen hätte diese die korrekten Zahlen ausgespuckt:
So was spuckt meine KI aus:
Bei 65,89 € Grundgebühr liegt der Prozentwert in beiden Stufen über der Pauschale, du rechnest also mit Prozenten:
Jetzt die Tageszählung. Ich gehe davon aus, dass du die Störung gleich am 8.7. gemeldet hast (der Tag der Störungsmeldung startet die Frist). Die ersten beiden Kalendertage sind entschädigungsfrei, ab dem dritten Tag läuft der Anspruch:
Summe: 26,36 €
Zwei Hinweise dazu:
Die Rechnung steht und fällt mit dem Meldedatum. Hättest du erst z. B. am 9.7. gemeldet, verschiebt sich alles um einen Tag nach hinten und du kämst nur auf die Tage 3 und 4 (2 × 6,59 € = 13,18 €). Deshalb ist das dokumentierte Datum der Störungsmeldung so wichtig.
Und der 12.7.: Ich habe ihn als vollen Ausfalltag gewertet. Falls der Anschluss an diesem Tag wieder lief, war es kein „Tag des vollständigen Ausfalls" mehr – dann fielen die 13,18 € weg und du kämst auf 13,18 € gesamt. Wenn der Ausfall dagegen erst am Ende des 12.7. behoben wurde, passt die 26,36 €.
von
vor 5 Tagen
Du weistz ja nicht wie das Ding gefüttert wird. Die KI ist nur so schlau wie das wird dort angesagt wird.
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von
vor 5 Tagen
Du weistz ja nicht wie das Ding gefüttert wird. Die KI ist nur so schlau wie das wird dort angesagt wird.
Na ja, sollte eigentlich nicht schwer sein die KI damit korrekt zu füttern, setzt natürlich voraus dass man weiß wie man nen Prompt absetzt.
Ich hab einfach seinen Text grob genommen und dann noch nen Link zum §58, dann eben die Frage wie viel man erstattet bekommt.
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Uneingeloggter Nutzer
von
Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 5 Tagen
Hallo @Schrotti1701,
wie eben besprochen, habe ich mich um die Entschädigung nach TKG gekümmert.
Die Gutschrift erfolgt auf einer der nächsten Rechnungen.
Allerdings fällt die Summe kleiner aus, als von dir Berechnet.
Grüße
Sarah
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von
vor 5 Tagen
Hallo Sarah,
vielen Dank für den Rückruf und die Bemühungen.
Freundliche Grüße
Uwe Ziegler
Uneingeloggter Nutzer
von
Uneingeloggter Nutzer
von