Gelöst

Durchsetzung Preisminderung nach Breitbandmessung

vor 3 Jahren

Hallo zusammen,

nach der Novelle des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) vom 01.12.2021 soll es laut Medienberichten, der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur nun möglich sein, bei einer nachweislich zu langsamen Internetgeschwindigkeit eine Preisminderung durchzusetzen, siehe zum Beispiel: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-12763. Diese soll anteilig erfolgen, in meinem Fall zahle ich für Magenta Zuhause L mit 100 Mbit im Download, erhalte aber nie mehr als ca. 78 Mbit, daher sollte ich auch nur 78% meines Entgelts zahlen müssen, bis die vollen 100 Mbit erbracht werden. Wie im Artikel beschrieben habe ich ein Schreiben inklusive Messprotokoll der Bundesnetzagentur an die Telekom geschickt. Die Störung wurde registriert, und ich rief beim Kundenservice an. Dort wurde ich an die Produktabteilung weitergeleitet, wo ich die Wahl hatte, auf Magenta Zuhause M mit 50 Mbit zu wechseln, für einen höheren Preis, eine andere Möglichkeit gebe es nicht anteilige Reduzierungen seien nicht möglich. Ich möchte aber nicht wechseln, sondern im Idealfall die vollen 100 Mbit erhalten oder eine anteilige Preisminderung. Wie soll ich nun vorgehen, um meine Rechte gemäß dem TKG geltend machen zu können?

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