evtl. gesetzlicher Anspruch auf Weiterversorgung nach Kündigung
vor 5 Jahren
Ich habe meinen Vertrag bei der Telekom zum 07.06.2020 gekündigt, jedoch ist der Portierungstermin bei meinem neuen Anbieter der 16.06.2020. In einer Ankündigung des neuen Anbieters, wurde mir geraten mich an Telekom zu wenden, da ich evtl. einen gesetzlichen Anspruch auf eine Weiterversorgung bis zu dem genannten Portierungstermin habe. Leider mich telefonisch niemand entgegen (hänge ewig in der Warteschleife) und online konnte ich bisher nicht einsehen, wie ich mich anderweitig an die Telekom wenden kann.
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vor 5 Jahren
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Strausenmaker
vor 5 Jahren
Wenn du bei deinem neuen Provider einen Anbieterwechsel beauftragt hast, dann wird die Telekom deinen alten Anschluss erst am Schalttag deines neuen Anbieters abschalten.
Wenn du keinen Anbieterwechsel, sondern nur eine reine Rufnummerportierung beauftragt hast, dann schaltet die Telekom zum bestätigten Kündigungstermin ab.
Vg
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Strausenmaker
fdi
vor 5 Jahren
@freddy_kleiber
bei eigener Kündigung hast du keinen Anspruch auf Weiterversorgung. Darum soll man immer seinen neuen Anbieter die Kündigung durchfphren lassen.
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fdi
Thunder99
vor 5 Jahren
@freddy_kleiber Eine Weiterversorgung ist nur bei einem Anbieterwechsel gegeben.
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Thunder99
Ludwig II
vor 5 Jahren
Ich habe meinen Vertrag bei der Telekom zum 07.06.2020 gekündigt, (...)
Ich habe meinen Vertrag bei der Telekom zum 07.06.2020 gekündigt, (...)
Dann endet dein Vertrag bei der Telekom zum 07.06.2020.
Alles andere mußt du mit deinem neuen Anbieter klären.
Für eine unterbrechungsfreie Versorgung hättest du deinen neuen Anbieter mit der Kündigung beauftragen müssen.
Hat dich dein neuer Anbieter nicht beraten!?
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Ludwig II
muc80337_2
vor 5 Jahren
In einer Ankündigung des neuen Anbieters, wurde mir geraten mich an Telekom zu wenden, da ich evtl. einen gesetzlichen Anspruch auf eine Weiterversorgung bis zu dem genannten Portierungstermin habe.
In einer Ankündigung des neuen Anbieters, wurde mir geraten mich an Telekom zu wenden, da ich evtl. einen gesetzlichen Anspruch auf eine Weiterversorgung bis zu dem genannten Portierungstermin habe.
Was für ein Schwachmat ist denn dieser neue Anbieter?
Hat der keine Ahnung vom Geschäft?
Der muss doch wissen, welchen Geschäftsfall Du bei ihm beauftragt hast.
Und wenn jemand die Weiterversorgung beantragt, dann ist es dieser ominöse neue Anbieter und nicht Du!
Ich sehe schon, Du bist gut aufgehoben beim neuen Anbieter.
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muc80337_2
Stefan
vor 5 Jahren
jetzt ist es eh zu spät, die Abschaltung, sofern es so ist ist sowieso nicht mehr aufzuhalten
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Stefan
Lorenz S.
Telekom hilft Team
vor 5 Jahren
Hallo @freddy_kleiber,
wenn die Telekom den Wechseltermin als den 16.06.2020 dem Anbieter bestätigt hat, dann bedeutet das implizit, dass der Anschluss bis dann versorgt bleibt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kündigung im Rahmen eines Auftrag zum Anbieterwechsel ausgeführt wurde. Wenn Sie selber kündigten und einen Auftrag mit neuen Rufnummern beim Anbieter erteilten, dann besteht kein Anspruch auf Weiterversorgung.
Ich sehe mir gerne Ihren Vorgang an. Bitte vervollständigen Sie Ihr Profil mit Ihren Daten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße, Lorenz S.
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Lorenz S.
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freddy_kleiber