FTTH über MBfM in WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) - Tipps?

4 years ago

Hallo,

 

ab dem 01.12.2020 wird die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft treten. Da dort in §20 (2) Punkt 4 wird as Recht auf einen "Anschluss an ein Kommunikationsnetz mit hoher Kapazität" eingeräumt. Das freut mich sehr, da ich schon seit Jahren einen Glasfaseranschluss haben möchte, der durch die Rechtslage praktisch unmöglich zu bekommen war (Baumaßnahme --> 100% Zustimmung aller Miteigentümer).

 

Habe mich schon mit allen Infos an das Mehr Breitband für Mich Projekt gewandt und warte gespannt auf eine Antwort.

Das Haus ist Baujahr ~1990 und hat 25 Parteien.

 

Hat schonmal jemand sowas gemacht? Also in einem Mehrfamilienhaus FTTH nachgerüstet (über MBfM / innerhalb einer WEG)? und hat Tipps?

 

Speziell die Umsetzung innerhalb des Hauses bereitet mir etwas Sorge. Unterstützt der MBfM Bereich dabei oder muss ich selber eine Firma suchen?

 

P.S.: Deutsche Glasfaser und NetCologne wurden auch angefragt, aber beide sind nicht für Geld und gute Worte bereit FTTH auszubauen Traurig DG verweist auf einen späteren Zeitpunkt, wenn sie den Bereich vielleicht mal angehen (ohne Zeitabschätzung) und NetCologne ignoriert FTTH und preist stattdessen VDSL als die Lösung an...

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  • 4 years ago

    @David_Z 

    Zum Thema MBfM wäre beratend @Stefan sicherlich hilfreich... *denk*

    Im Blog:

    https://telekomhilft.telekom.de/t5/Blog/Meine-Erfahrungen-mit-der-Bereitstellung-von-Glasfaser/ba-p/2351989

    hat er sein "Projekt" sehr ausführlich beschrieben...

    ...Zum Einlesen erstmal ein guter "Einstieg" *denk*

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    Answer

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    4 years ago

    was willst du den genau wissen?

    Letzlich sollte  du dir nur einen Leitungsweg aus dem Keller(?) zu deiner Wohnung überlegen, Meist gibt's da ja irgendwo einen Versorgungsschacht. Da kommt ein Leerrohr rein, in das die Faser kommt.

     

    Baulich ist das natürlich in jedem haus anders.

    Unlogged in user

    Answer

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  • 4 years ago

    Ich würde mal schauen wer sonst im Haus oder nebenan Interesse hat - sodass sich die Erschließungskosten auf mehrere Schultern verteilen lassen.

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    Answer

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    4 years ago


    @Dilbert-MD  schrieb:

    Die Leitungsschächte für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Telefon, TV-Kabel, Klingel, etc. gehören i.d.R. zum Gemeinschaftseigentum, weil hierdurch mehrere Parteien versorgt werden.


    Aber wenn Du erst eine Schrankwand verrücken musst und eine Wand in der anderen Wohnung öffnen musst um an das Gemeinschaftseigentum ranzukommen... das meinte ich.

    Answer

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    4 years ago

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/WEG/FAQ_WEG-Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=5

     

    Welche konkreten Schritte muss ein Wohnungseigentümer unternehmen, wenn er ... einen Glasfaseranschluss .. vornehmen möchte? Wer muss bezahlen?

     

    Der Wohnungseigentümer, der eine solche Maßnahme vornehmen möchte, wendet sich an den Verwalter und bittet, dass in der nächsten Versammlung ein Beschluss gefasst, mit der die Maßnahme gestattet wird. In der Versammlung müssen die anderen Wohnungseigentümer der Maßnahme grundsätzlich zustimmen. Sie können aber technische Details vorschreiben (z. B. im Hinblick auf das Stromnetz im Gebäude). Anschließend darf der Wohnungseigentümer mit dem Bau beginnen. Die Wohnungseigentümer können aber auch beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme durchgeführt. In diesem Fall wird der Verwalter die entsprechenden Handwerker beauftragen. Bezahlen muss die Baumaßnahmen aber auch dann nur derjenige Wohnungseigentümer, der sie initiiert hat.

     

    Answer

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    4 years ago

    das wird spannende Gerichtsverfahren geben Zwinkernd

     

    Jedoch bestehen diese Ansprüche dann nicht, wenn durch die Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt würden.

     

    Muss ein Wohnungseigentümer jede Baumaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum akzeptieren?
    Nein. Wie bei anderen Beschlüssen auch kann jeder Wohnungseigentümer einen Baubeschluss gerichtlich überprüfen lassen. Die Grenzen für die von einem Wohnungseigentümer hinzunehmenden Veränderungen werden aber neu gefasst: Das Gericht erklärt den Baubeschluss nur dann für ungültig, wenn die Baumaßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestalten würde oder einzelne Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen würde.

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