Gelöst

Kündigung bei Haushaltszusammenführung

vor 3 Jahren

Liebe alle,

 

diesen Herbst ziehe ich bei meiner Partnerin ein.

Diese hat bereits einen laufenden DSL-Vertrag bei einem anderen Unternehmen. Auf der Seite der Telekom steht nun, dass ich in diesem Falle kein Sonderkündigungsrecht habe, weil dies nur gilt, wenn in der anderen Wohnung ebenfalls ein Telekom-Vertrag besteht.

Auf der Website der Zentrale für Verbraucherschutz steht nun aber, dass dies rechtswidrig ist, da seit dem 01. Dezember 2021 ein generelles Sonderkündigungsrecht besteht, wenn in der neuen Wohnung bereits ein Telekommunikationsvertrag besteht.

 

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/umzug-die-rechte-der-telefon-und-internetkunden-11034

 

Jetzt bin ich ein wenig verwirrt und weiß nicht recht, auf welche Aussage ich jetzt vertrauen soll.

Kann mir vielleicht jemand Auskunft dazu geben, ob ich irgendeine Möglichkeit hätte, frühzeitig aus meinem Vertrag herauszukommen, um nicht ein Jahr lang doppelt zu zahlen?

 

Vielen Dank im Voraus!

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  • Akzeptierte Lösung

    akzeptiert von

    vor 3 Jahren

    Mister Burny

    interessantes Urteil

    interessantes Urteil
    Mister Burny
    interessantes Urteil

    Eine Stellungname der BNetzA ist kein Urteil.

     

    Das, was die BNetzA schreibt, ist genau das, wovon ich auch stets ausgegangen bin:

    Die Weiternutzung am neuen Wohnort muss möglich sein - und zwar ganz praktisch möglich.

    Ein bereits bestehender Anschluss macht eine Weiternutzung nicht unmöglich, falls das Leitungsnetz einen weiteren Anschluss erlaubt. Leitungsmangel, Portmangel? Na, dann greift halt das Sonderkündigungsrecht.

     

    An @aliwarauchdabei : Beauftrage explizit einen Umzug nach den Regeln des TKG - dann wirst du sehen, was geht.

     

    Rechtlich kann es dann aber haarig werden: Was wäre, wenn das hausinterne Leitungsnetz keinen weiteren Anschluss erlaubt? Der Vermieter muss einer Erweiterung nicht zustimmen und erst recht die Kosten dafür nicht bezahlen.

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    Uneingeloggter Nutzer

    Antwort

    von

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