Massive Glasfaser-Störung (4 Wochen) & Verweigerung der gesetzlichen Entschädigung nach § 58 TKG

vor 2 Monaten

ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

  1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

  2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

  • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

  • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

Viele Grüße Mark

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