Massive Glasfaser-Störung (4 Wochen) & Verweigerung der gesetzlichen Entschädigung nach § 58 TKG

vor 7 Stunden

ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

  1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

  2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

  • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

  • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

Viele Grüße Mark

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    • vor 7 Stunden

      Molter-Mark

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen und sich nicht hinter dem Schnellstart-Kit zu verstecken, sondern die Entschädigung korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 58 TKG anzuweisen.

      Viele Grüße Mark

      Hallo "Telekom hilft"-Team und Community,

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme und mir die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung mit fadenscheinigen Argumenten verweigert wird.

      Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war komplett tot. Eine Störungsmeldung erfolgte umgehend. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

      Das Problem: Die Kundenbetreuung verweigert die korrekte Entschädigung nach TKG . Das Argument eines Mitarbeiters: Da ich ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten habe, sei die Versorgung gewährleistet gewesen und ein Anspruch nach § 58 TKG bestünde nicht.

      Dem widerspreche ich entschieden: Ein LTE -Notbehelf ist technisch und qualitativ kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat).

      1. Qualitätsgefälle: Die Bandbreite, Latenz und Stabilität über LTE entsprechen in keiner Weise der vertraglich zugesicherten Glasfaser-Leistung, für die ich zahle.

      2. Rechtslage: Eine "Notversorgung" befreit den Anbieter nicht von der Pflicht, für den Ausfall der eigentlich geschuldeten Leistung (Glasfaser) geradezustehen. Mein vertragliches Produkt stand mir fast einen Monat lang nicht zur Verfügung.

      Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

      Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

      • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      Bei meiner Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum von fast einem Monat (ab Tag 5 sind es über 20 € pro Tag Entschädigung!) auf eine Summe von über 500,00 €.

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen und sich nicht hinter dem Schnellstart-Kit zu verstecken, sondern die Entschädigung korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 58 TKG anzuweisen.

      Viele Grüße Mark

      Molter-Mark

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen und sich nicht hinter dem Schnellstart-Kit zu verstecken, sondern die Entschädigung korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben des § 58 TKG anzuweisen.

      Viele Grüße Mark

      Na dann mal viel Erfolg, wärst der erste Kunde der das bekommt.

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    • vor 7 Stunden

      Direkt der erste Punkt in der blauen Info Box auf Seiten der Bundesnetzagentur 

      https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Stoerung/start.html

      Grundsätzlich bin ich auch deiner Meinung. 

      Aber die BNetzA verliert kein Wort über eine gleichwertige Ersatzleistung oder generell darüber, wie der Ersatz auszusehen hat. 

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    • vor 7 Stunden

      Moin & willkommen Mark ( @Molter-Mark)!

       

      Molter-Mark

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme.

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

      Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

      Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

      2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

      Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

      Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

      • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

      Viele Grüße Mark

       

       
      Molter-Mark
      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme.

      Es gibt viele Wege nach Rom und auf der einen Seite freut es mich, dass du zu uns gefunden hast. Auf der anderen Seite finde ich es schade, dass es über andere Wege so steinig war, nachdem du deinen Anschluss schon so lange nicht nutzen konntest.

       

      Molter-Mark

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen.

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

      Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

      Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

      2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

      Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

      Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

      • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

      Viele Grüße Mark

       

       
      Molter-Mark
      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen.

      Bin schon bei dir. 😀 Um meinen Adlerblick kreisen zu lassen, brauche ich Daten von dir. Ergänze mir mal bitte dein Profil und wenn du deine Daten eingetragen hast, schreibt du mir eben wieder flink hier, oder? 

       

      Greetz

      Stefan

      0

    • vor 7 Stunden

      Moin @Stefan D. 

      danke für die freundliche Aufnahme und die schnelle Reaktion!

      Ich habe mein Profil gerade aktualisiert und alle Daten hinterlegt. Du solltest jetzt also freie Bahn für deinen „Adlerblick“ haben. 😉

      Danke, dass du dich der Sache annimmst!

      Viele Grüße Mark

      1

      von

      vor 5 Stunden

      Hallo @Molter-Mark,

       

      wir haben Ihren Fall sorgfältig geprüft.

       

      Nach unserer Auffassung besteht kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung gemäß § 58 TKG , da Ihnen während des Ausfalls ein funktionsfähiges Ersatzgerät („Schnellstart-Kit“ auf LTE -Basis) zur Verfügung gestellt wurde.

      Dieses Kit ermöglichte Ihnen die Nutzung des Internetzugangs und stellte damit eine Versorgung sicher. Ein vollständiger Ausfall im Sinne des Gesetzes lag daher nicht vor.

       

      Wir verstehen, dass die Ersatzlösung nicht alle Leistungsmerkmale Ihres Glasfaseranschlusses abbildet. Dennoch gilt die Bereitstellung eines alternativen Zugangs als zumutbare Überbrückung, die den gesetzlichen Entschädigungsanspruch ausschließt.

       

      Vor diesem Hintergrund sehen wir die gesetzlichen Voraussetzungen für eine pauschale Entschädigung nicht erfüllt.

       

      Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, dass Ihr Anschluss künftig wieder störungsfrei funktioniert.

       

       

      Grüße Detlev

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 5 Stunden

      Molter-Mark

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

      Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

      Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

      2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

      Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

      Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

      • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

      Viele Grüße Mark

      Molter-Mark

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      Du willst dir das so herbeireden .. aber das steht so halt nicht im Gesetz. 

      "kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen"

      Der hat mit der Ersatzlösung, welche der Grundversorgung entspricht, ja nicht stattgefunden. 

      2

      von

      vor 4 Stunden

      CyberSW
      Du willst dir das so herbeireden .. aber das steht so halt nicht im Gesetz.  "kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen" Der hat mit der Ersatzlösung, welche der Grundversorgung entspricht, ja nicht stattgefunden. 
      Molter-Mark

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

      Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

      Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

      2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

      Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

      Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

      • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

      Viele Grüße Mark

      Molter-Mark

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      Du willst dir das so herbeireden .. aber das steht so halt nicht im Gesetz. 

      "kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen"

      Der hat mit der Ersatzlösung, welche der Grundversorgung entspricht, ja nicht stattgefunden. 

      CyberSW
      Molter-Mark

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      ich wende mich an das Forum, da ich über die normalen Service-Kanäle nicht weiterkomme. Mir wird die gesetzliche Entschädigung verweigert, obwohl die Rechtslage m.E. eindeutig ist.

      Der Sachverhalt: Ich hatte einen Totalausfall meines Glasfaseranschlusses vom 12.11.2025 bis zum 09.12.2025. Der Anschluss war tot. Meine monatliche Grundgebühr beträgt 100,95 €.

      Das Problem & die Argumentation der Hotline: Die Kundenbetreuung verweigert die Entschädigung nach § 58 TKG mit der Begründung, ich hätte ein "Schnellstart-Kit" ( LTE -Router) erhalten. Durch diese "Ersatzlösung" sei angeblich kein Entschädigungsanspruch entstanden.

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      1. Totalausfall der Telefonie (Wichtigster Punkt): Der LTE -Router unterstützt keine Festnetz-Telefonie. Meine 6 vertraglichen Rufnummern waren fast einen Monat lang vollständig ausgefallen. Ein wesentlicher Hauptbestandteil des Vertrages (Voice) wurde also trotz Kit zu 0 % erfüllt.

      2. Mangelnde Gleichwertigkeit: Ein LTE -Notbehelf ist technisch kein vertragsgemäßer Ersatz für einen hochpreisigen Glasfaseranschluss (> 100 €/Monat). Ich zahle für Glasfaser-Latenz und -Bandbreite, nicht für eine mobile Notlösung.

      Aktuell bietet man mir lediglich eine Erstattung der Grundgebühr für den Ausfallzeitraum plus 40,00 € Kulanz an.

      Gemäß § 58 TKG steht mir jedoch eine pauschale Entschädigung zu:

      • Ab dem 3. und 4. Tag: 10 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      • Ab dem 5. Tag: 20 % des vertraglichen Monatsentgelts.

      Aufgrund meiner hohen Grundgebühr beläuft sich die gesetzliche Entschädigung für den Zeitraum (ab Tag 5 ca. 20 € pro Tag!) auf eine Summe von über 500,00 €.

      Ich bitte das @Telekom-hilft-Team dringend, diesen Fall zu prüfen. Eine "Ersatzlösung", die keine Telefonie bietet und qualitativ weit unter der geschuldeten Leistung liegt, hebelt den Anspruch auf Entschädigung für den tatsächlichen Ausfall des Glasfaseranschlusses nicht aus.

      Viele Grüße Mark

      Molter-Mark

      Warum diese Argumentation hier falsch ist: Das TKG setzt einen "vollständigen Ausfall" voraus. Die Telekom argumentiert oft, durch das Kit sei dieser behoben. Das ist in meinem Fall faktisch nicht korrekt, da das Schnellstart-Kit keine gleichwertige Ersatzversorgung darstellte:

      Du willst dir das so herbeireden .. aber das steht so halt nicht im Gesetz. 

      "kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen"

      Der hat mit der Ersatzlösung, welche der Grundversorgung entspricht, ja nicht stattgefunden. 

      Die Frage ist, ob der komplette Ausfall der Telefonie auch über die Ersatzlösung ersetzt wurde - notfalls min abgeminderter Leistung (nur 1 Anruf gleichzeitig, keine Konferenzschaltung, kein Anklopfen o.Ä.)

      BNetzA sagt ja zur Entschädigung: Wenn  "Ihr Telefon oder Internet komplett ausgefallen ist und Ihr Anbieter keine Ersatzlösung zur Verfügung gestellt hat, "

      Hier hätten wir den Telefonieausfall von "Telefon oder Internet".

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      von

      vor 2 Stunden

      @Dilbert-MD 

      Das ist aber kein Totalausfall. Denn die Anrufe werden bei einer Störung automatisch an die Sprachbox umgeleitet. Man ist, mit großen Einschränkungen, noch immer erreichbar. 

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    Uneingeloggter Nutzer

    von

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