Mein Vater ist im März verstorben, trotzdem gibt es weiter Rechnungen und Mahnungen

5 hours ago

Da man nun auch, netterweise, die E-Mail Adresse nachlass@telekom.de abgeschaltet hat (warum eigentlich?) Versuche ich jetzt hier mein Glück.

Was Ihr den Hinterbliebenen zumutet geht echt unter die Gürtellinie.

Aber was soll man von der Telekom schon erwarten?

Kundennummer:           ***

Buchungskonto:             *****

Widerspruch gegen Mahnungen und Bitte um rückwirkende Vertragsbeendigung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass mein Vater, Heinz G***(Name sollte aus der Kundennummer hervorgehen), am 16. März 2025 verstorben ist.
Die Sterbeurkunde lege ich diesem Schreiben in Kopie bei. (kann ich übersenden / anhängen hier?)

Ich habe erst Ende September 2025 Zugang zu seinen Unterlagen und Konten erhalten und konnte daher den Telekom-Vertrag erst jetzt bearbeiten.

1. Bitte um Vertragsbeendigung und Korrektur der Forderungen

Ich bitte Sie, sämtliche bestehenden Verträge auf den Namen des Verstorbenen rückwirkend zum Todestag zu beenden und alle Rechnungen und Mahngebühren, die sich auf Zeiträume nach dem Todestag beziehen, zu stornieren.

Sollten Forderungen für Zeiträume vor dem Todestag offen sein, bitte ich um eine detaillierte Aufstellung, damit diese im Rahmen der Nachlassabwicklung geprüft werden können.

2. Rechtliche Grundlage

Gemäß

  • § 314 BGB gewährt ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wozu der Tod des Vertragspartners zählt.
  • Eine Fortführung des Vertrages nach dem Tod widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere wenn eine Sterbeurkunde vorgelegt wurde.
  • Eine persönliche Haftung meinerseits besteht nicht, solange keine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erfolgt ist (§ 1967 BGB).

Diese Rechtsauffassung wird durch mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigt, u. a.:

  • BGH, Urteil vom 28.02.2013 – III ZR 231/12 (Dauerschuldverhältnis kann bei Tod des Vertragspartners beendet werden).
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2018 – 12 O 74/17 (Tod des Kunden berechtigt zur fristlosen Vertragsauflösung).
  • AG Hamburg, Urteil vom 15.06.2016 – 20a C 375/15 (Mahnungen nach Vorlage einer Sterbeurkunde sind unzulässig, Verstoß gegen § 242 BGB).

3. Weitere Bitte

Ich bitte daher um:

  1. Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens,
  2. Beendigung des Vertrags rückwirkend zum Todestag,
  3. Löschung oder Stornierung aller nachträglichen Mahnverfahren,
  4. Übersendung einer aktualisierten Abrechnung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis in dieser Angelegenheit.

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