Die Telekom hilft Community zieht um und ist bis zum 8. Januar 2025 nur eingeschränkt zugänglich.
Nachbar gewährt keinen Zutritt zum Hauptanschluss
vor 6 Monaten
Liebe Telekom community, Ich bin gerade etwas ratlos:
Es liegt eine Störung bei unserer Leitung vor. Heute kam der Telekom-Techniker vorbei und zur weiteren Prüfung benötgt er Zutritt zum Hauptanschluss im Nebenhaus (Doppelhaushälfte). Die Nachbarin (auch Eigentümer wie wir) hat uns vehement den Zutritt verweigert und darauf gepocht, eine Berechtigung vorzulegen. Der Techniker konnte nichts machen und meinte, dass er dies zurück an die Kollegen gibt und dass das ja eigentlich unser Problem sei. Wir pflegen ein freundschaftliches Verhältnis zu unserer Nachbarn und sind etwas verwundert über die Reaktion. Wir können uns das nur damit erklären, dass die Nachbarin Angst vor Betrügern hat und es in der jüngsten Vergangenheit Betrugsvorfälle mit Vermeintlichen Telekom Technikern gegeben hat.
Was können wir tun? Es liegt offensichtlich eine Störung vor und das Internet funktioniert nicht bis gar nicht.
Danke und viele Grüße,
Yu
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*Paz Vizsla*
5 Sterne Mitgestalter
vor 6 Monaten
Eine Berechtigung schaut so aus, das muss dein Nachbar mal unterzeichnet haben, sonst hätten sie keinen Anschluss.
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*Paz Vizsla*
Antwort
von
*Paz Vizsla*
vor 6 Monaten
Nein das ist Wurscht. Aber die Technik dort gehört der Telekom.
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mender_2
5 Sterne Mitgestalter
vor 6 Monaten
vielleicht noch mal mit den Nachbarn ganz in Ruhe erklären was los ist und warum der Techniker da ist und beim nächsten Termin auch bzw wieder mit dabei sein.
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Yuyuyuyu
Antwort
von
mender_2
vor 6 Monaten
Das ist ja das merkwürdige: meine Mutter stand mit dabei und hat das Problem geschildert. 😵💫
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CobraCane
Community Guide
vor 6 Monaten
Mal ernsthaft:
Wenn ihr den Nachbarn sagt dass ihr Probleme mit dem Anschuss habt und Ihr den Techniker bestellt habt dann sollte das doch in dem Fall reichen für den Nachbarn um euch zu vertrauen dass es kein Betrüger ist.
Würde es hier helfen wenn ihr zusammen mit dem Techniker dann beim Nachbarn klingelt wenn ihr doch so ein gutes Verhältnis habt?
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CobraCane
Antwort
von
CobraCane
vor 6 Monaten
Klick mal auf das Wort drauf bzw fahr mir der Maus darüber (je nach Browser und Endgerät), das ist unterstrichen
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Carsten_MK2
5 Sterne Mitgestalter
vor 6 Monaten
Interessante Sichtweise.
Der Nachbar hat mit dem Grundstücksnutzungsvertrag erklärt, dass er Technikern Zutritt gewähren muss.
Es ist einzig und alleine Sache der Telekom, ihr vertraglich verbrieftes Recht durchzusetzen.
Ihr habt keinen Anspruch gegen die Nachbarn.
Ihr habt einen Anspruch auf Entstörung gegenüber der Telekom.
Es ist aber fraglich, ob die Telekom bereit ist, ihren Anspruch durchzusetzen - das kostet Zeit und Geld.
Also nochmal mit den Nachbarn reden, sonst sieht die Lösung nämlich unappetitlich aus:
- Telekom müsste klagen, Nachbarschaftsstreit vorprogrammiert
- oder Telekom kündigt euren Vertrag.
Beides doof.
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Anonymous User
Antwort
von
Carsten_MK2
vor 6 Monaten
Die Störung muss keineswegs alle Anschlüsse am APL betreffen. Der Zugang ist aber wichtig für die Fehlereingrenzung, da es ein Messpunkt zwischen Deiner TAE und dem Port an der Linecard ist. Der Techniker kann quasi nach links und rechts messen.
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joatho
4 Sterne Mitgestalter
vor 6 Monaten
@Yuyuyuyu
Folgender Artikel (bitte ausdrucken) als Argumentationshilfe bei deinem Nachbarn, dass die GEE (Vorgängerbezeichnung) bzw. GNV kein Fantasieprodukt ist oder war und am 01.12.2021 sogar nochmals vereinfacht wurde.
Zitat:
Die vormalige Anlage zum Gesetz entfiel und der Gesetzgeber stellte im TKG +2021&a=134" rel="nofollow noopener noreferrer" target="_blank">§ 134 TKG klar, dass der Anschluss von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden sowie von Gebäuden auf Nachbargrundstücken ohne Vertrag zu dulden ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksnutzungsvertrag
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joatho
Antwort
von
joatho
vor 6 Monaten
mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen
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Brandy10
2 Sterne Mitgestalter*in
vor 6 Monaten
Grundstücksnutzungsvertrag
Der Grundstücksnutzungsvertrag ( GNV ) bzw. die Vorgängerbezeichnung als Grundstückseigentümererklärung ( GEE ) beschreiben im Bereich der Telekommunikation Vereinbarungen, mit der ein Grundstückseigentümer das Einverständnis für den Anschluss seiner Gebäude an ein Telekommunikationsnetz (Kupferdoppelader, Koaxialkabel, Glasfasernetz) über eine Teilnehmeranschlussleitung erteilte. Mit der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) zum 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Grundstücksnutzung durch Leitungen für Hochgeschwindigkeitsnetze zu dulden ist. Damit ist der Anwendungsbereich einer Grundstückseigentümererklärung bzw. eines -vertrages in den meisten Fällen insgesamt entfallen.
Historie
Durch die Verlegung von Telekommunikationslinien über Grundstücke wird das Eigentum am Grundstück beschränkt. Solche Beschränkungen sind nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz durch ein einfaches Gesetz unter Beachtung des Zitiergebots möglich. Schon das Telekommunikationsgesetz in der bis 1996 geltenden Fassung bestimmte in § 57, dass fremde Grundstücke von Telekommunikationsnetzbetreibern zur Verlegung von Telekommunikationsleitungen für öffentliche Netze genutzt werden konnten und zwar in der Weise, dass die Überquerung von Grundstücken durch den Eigentümer nicht verboten werden konnte. Mit der Novelle des TKG im Jahre 1996 wurde eine Neuregelung für den Hausanschluss von Gebäuden getroffen. Weitere acht Jahre später nahm der Gesetzgeber ein in der Anlage zu § 10 Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) geregelte Grundstückseigentümererklärung in das Gesetz auf, die 2007 wiederum in den TKG +2004&a=45a" target="_blank" rel="nofollow noopener noreferrer">§ 45a TKG und die zugehörige Anlage in der rechtlichen Form eines Grundstücksnutzungsvertrages überführt wurde.
Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) 2016 stellte der Gesetzgeber in TKG +2016&a=76" target="_blank" rel="nofollow noopener noreferrer">§ 76 TKG klar, dass der Anschluss von Gebäuden an digitale öffentliche Hochgeschwindigkeitsnetze vom Grundstückseigentümer grundsätzlich entschädigungslos zu dulden sei. Gleichwohl beließ er – insoweit widersprüchlich – den Grundstücksnutzungsvertrag samt den dort vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten des Grundstückseigentümers im Muster der Gesetzesanlage zu § 45a. Die mit diesem gesetzgeberischen Missgeschick einhergehenden Anwendungsschwierigkeiten wurden erst mit Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes am 1. Dezember 2021 endgültig beseitigt. Die vormalige Anlage zum Gesetz entfiel und der Gesetzgeber stellte im TKG +2021&a=134" target="_blank" rel="nofollow noopener noreferrer">§ 134 TKG klar, dass der Anschluss von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden sowie von Gebäuden auf Nachbargrundstücken ohne Vertrag zu dulden ist.
Grundstücksnutzungsverträge sind damit, was Hochgeschwindigkeitsnetze angeht, entbehrlich geworden. Der mit dem neuen TKG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, Hausanschlüsse zu „privilegieren“ dürfte dazu führen, dass vormals vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte des Grundstückseigentümers obsolet werden. Zwar enthält das Gesetz insoweit keine ausdrückliche Übergangsregelung. Der Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 1 („Der Eigentümer … kann den Betrieb nicht verbieten“) deutet aber darauf hin, dass die Klarstellung auch Altfälle abdeckt und Verträge obsolet geworden sind.
Geklaut bei Wiki
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Anonymous User
vor 6 Monaten
Was helfen lange Texte, wenn es faktisch nur zivilrechtlich per Nachbarschaftsstreit geht?
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Stefan
Antwort
von
Anonymous User
vor 6 Monaten
und du glaubst, der Nachbarschaftsstrei bleibt aus, wenn die Telekom Klage erhebt?
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