Portierungsauftrag vor Ablauf des Vertrages

vor 9 Jahren

Hi,

 

ich habe fristgerecht meinen Vertrag mit der Telekom zum 6.11.17 gekündigt. Der Portierungsauftrag ist durch und zum 6.11. darf der neue Anbieter aufschalten.

Das ich den Vertrag bis zu diesem Termin zahlen muss ist mir bewußt. Ich möchte aber meine Rufnummern jetzt auf den neuen Provider übertragen. Wie mache ich das?

 

Mfg!

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    • vor 9 Jahren

      Portierungen im Festnetzbereich gehen soweit ich weiß nur/erst nach Beendigung des Vertrages, vorzeitig ist nicht möglich.

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      von

      vor 9 Jahren

      Wenn es eine Regel gibt, muss die irgendwo zu lesen sein. Sorry - aber Halbwissen hilft mir nicht weiter.

       

      Im TKG §46 steht recht eindeutig: "Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt;"

       

      und "Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung."

       

      Ich zahle - aber ich verlange die sofortige Übertragung - genau wie es im TKG zu lesen ist. Wenn es eine andere Regel gibt, dann muss die auch irgendwo stehen.

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      von

      vor 9 Jahren

      Reden wir über Mobilfunk oder Festnetz?

       

      was geht und was nicht geht, kannst Du offiziell bei der Bundesnetzagentur nachlesen:

      https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Anbieterwechsel/Rufnummermitnehmen/rufnummermitnehmen-node.html

      Die Regeln macht nicht die Telekom.

      von

      vor 9 Jahren

      webline

      Wenn es eine Regel gibt, muss die irgendwo zu lesen sein. Sorry - aber Halbwissen hilft mir nicht weiter. Im TKG §46 steht recht eindeutig: "Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt;" und "Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung." Ich zahle - aber ich verlange die sofortige Übertragung - genau wie es im TKG zu lesen ist. Wenn es eine andere Regel gibt, dann muss die auch irgendwo stehen.

      Wenn es eine Regel gibt, muss die irgendwo zu lesen sein. Sorry - aber Halbwissen hilft mir nicht weiter.

       

      Im TKG §46 steht recht eindeutig: "Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt;"

       

      und "Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung."

       

      Ich zahle - aber ich verlange die sofortige Übertragung - genau wie es im TKG zu lesen ist. Wenn es eine andere Regel gibt, dann muss die auch irgendwo stehen.

      webline

      Wenn es eine Regel gibt, muss die irgendwo zu lesen sein. Sorry - aber Halbwissen hilft mir nicht weiter.

       

      Im TKG §46 steht recht eindeutig: "Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen Endnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt;"

       

      und "Das abgebende Unternehmen hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung."

       

      Ich zahle - aber ich verlange die sofortige Übertragung - genau wie es im TKG zu lesen ist. Wenn es eine andere Regel gibt, dann muss die auch irgendwo stehen.



      Mobilfunk
      ist das Zauberwort. Da du hier unter Festnetz geschrieben hast bin ich logischerweise auch vom Festnetzvertrag ausgegangen, im Mobilbereich kannst du selbstverständlich jederzeit auch bei der Telekom die Rufnummern rausportieren.

       

      Und zum nachlesen:

      https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Anbieterwechsel/Rufnummermitnehmen/rufnummermitnehmen-node.html

       

      der Bundesnetzagentur wirst du ja glauben, ich zitiere:

      Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

      • Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.

      Auch Gerichte (wenn auch nur AG) haben dazu bereits entscheiden

      https://www.kpw-law.de/2014/09/28/keine-vorzeitige-portierung-der-festnetznummer/

       

      Unabhängig davon könnte die Telekom es natürlich machen, nur Anspruch besteht nicht.

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