Umzug Haushaltszusammenführung anderer Anbieter
vor 3 Jahren
Hallo,
ich ziehe zum 1.4.22 zu meinem Freund. Da besteht bereits ein Vertrag bei 1&1.
Am Telefon wurde mir gesagt ich muss trotzdem bis September 2023 bezahlen. Die Nachmieter in meiner alten Wohnung ziehen zum 15.04.22 ein und wollen bestimmt ihren Vertrag nutzen.
wie soll das funktionieren???
wie kann da keine Sonderkündigung möglich sein??
ich soll weiter für Leistungen zahlen welche ich überhaupt nicht erhalte?
Wo ist denn hier bitte die Lösung?!
Ich belege ja schließlich auch den Anschluss?
Bestimmt erging es bereits mehreren so und ich bin nicht die einzige.
ich würde dafür gerne eine Lösung finden.
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vor 3 Jahren
Es gibt halt Regeln. Die gelten für alle.
Die Regel besagt.
Du lässt deinen Anschluss umziehen. Kann die Telekom den Anschluss dort bereitstellen, dann habt ihr dort halt zwei Anschlüsse.
Kann sie es nicht, dann hast du das Recht zu Kündigung. Aber nur dann.
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vor 3 Jahren
ich ziehe zum 1.4.22 zu meinem Freund. Da besteht bereits ein Vertrag bei 1&1.
Eine Zusammenführung ist unter den Umständen nicht möglich, da ihr Partner nicht bei der Telekom ist.
Einzige Möglichkeit ist eine Kündigung nach TKG , und wenn der Anschluss nicht 1 zu 1 mitgenommen werden kann,
können sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Einen anderen Weg gibt es leider nicht.
1
Antwort
von
vor 3 Jahren
Als Hinweis: zur Not legt die Telekom auch ne zweite Telefondose. Die Ausrede gilt aso nicht
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
vor 3 Jahren
Nur zur Sicherheit: Wann genau hast du den Vertrag bei der Telekom abgeschlossen oder das letzte Mal etwas daran geändert, z.B. auf eine höhere Geschwindigkeit gewechselt?
8
Antwort
von
vor 3 Jahren
Ach wenn an der alten Adresse noch Platz ist, bekommt auch der Nachmieter seinen Anschluss.
Aber @Kugic hat die Frage perfekt und richtig beantwortet.
Antwort
von
vor 3 Jahren
Doch. Denn sonst könnte es ja nicht September 2023 sein
Antwort
von
vor 3 Jahren
Im September 21.
Zu dem Zeitpunkt wusste ich noch nicht dass es so kommen wird 😅
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
vor 3 Jahren
. . . . . Ich belege ja schließlich auch den Anschluss? . . . . .
Ich belege ja schließlich auch den Anschluss?
. . . . .
Im Zweifel verzichtet die Telekom lieber auf einen (neuen) Kunde (an deinem "noch" Anschluss), bevor sie dich vorzeitig aus dem Vertrag lässt.
Oder hat die Telekom inzwischen ihre Haltung in solchen Fällen geändert?
1
Antwort
von
vor 3 Jahren
Kommt oft auf die Restlaufzeit an. Was dann wirtschaftlich sinnvoller ist, denn theoretisch wird auch eine Baumaßnahme für den neuen Kunden geplant.
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
vor 3 Jahren
wie kann da keine Sonderkündigung möglich sein?? ich soll weiter für Leistungen zahlen welche ich überhaupt nicht erhalte? Wo ist denn hier bitte die Lösung?!
ich soll weiter für Leistungen zahlen welche ich überhaupt nicht erhalte?
Wo ist denn hier bitte die Lösung?!
ganz einfach: Du ziehst um. Dann solltest Du für Deinen Anschluss eben auch den Umzug nach TKG beantragen.
Dann wird die Leitung in der alten Wohnung frei, und Du kannst die Leistung, die Du zahlst, auch weiter nutzen.
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vor 3 Jahren
wie soll das funktionieren?
Als Mieter verlierst du mit dem Auszug die Nutzungsrechte an der Wohnung, daher musst du den Anschluss dort auch freigeben.
Dazu beantragst du einen Umzug nach den Regeln des TKG und alles wird gut.
Ich belege ja schließlich auch den Anschluss?
Ich belege ja schließlich auch den Anschluss?
Dann ja nicht mehr.
ich soll weiter für Leistungen zahlen welche ich überhaupt nicht erhalte?
In der gemeinsamen Wohnung habt ihr dann zwei Anschlüsse. Damit stehen euch doppelt so viele Leitungen und auch eine höhere Verfügbarkeit / Ausfallsicherheit zur Verfügung.
Bestimmt erging es bereits mehreren so und ich bin nicht die einzige.
Pacta sunt servanda - Verträge sind zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat einige Härtefälle entschärft und die Anbieter müssen teil sehr bittere Kröten schlucken, wenn ihre Kunden Verträge vorzeitig kündigen können.
Der Gesetzgeber hat übrigens geschlampt, denn er hat nach wie vor keine gesetzliche Grundlage zur Zwangstrennung von Anschlüssen geschaffen, die vertragswidrig handelnde Mieter in den Räumen zurücklassen.
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Uneingeloggter Nutzer
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