Gelöst
Gerätegewährleistung nach Wandlung
vor 9 Jahren
Guten Tag, ich haben eine rechtliche Frage, habe den Fall einer Wandlung bei meinem Handy nun ist die Frage, da der Vertrag bald ausläuft, wie es mit Garantie/Gewährleistung/Sachmängelansprüchen auf das im Zuge der Wandlung neuen Gerät aussieht?
Mit freundlichen Grüßen
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 9 Jahren
Eine Wandlung annuliert ein bestehendes Vertragsverhältnis - wenn ein anderes Gerät im Anschluss bezogen wurde, so beginnt ein neuer Vertrag - natürlich hat man dann auch einen neuen Gewährleistungsanspruch
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von
vor 9 Jahren
Nur am Rande: die "Wandelung" gibt es im deutschen Kaufrecht bereits seit 15 Jahren nicht mehr. An die Stelle der Wandelung trat der Rücktritt (vom Kauf). Und damit wird auch der Kauf nicht "annuliert" @Stefan
Wenn ich das richtig verstehe, dann hast du einen Mobilfunkvertrag mit Beigabe eines Mobilfunktelefons. Die Laufzeit des Vertrags ist fast abgelaufen, also typischerweise 24 Monate. Die Frist für Sachmängelhaftung beträgt 24 Monate, wobei nach 6 Monaten eine Beweislastumkehr eintritt (Verkäufer gehen damit unterschiedlich kulant um). Diese ist aber in keiner Weise mit der Laufzeit deines Mobilfunkvertrags verbunden. Du musst ja immer irgend etwas für dein Mobiltelefon bezahlen, sei es 1 €, der immer gerne als symbolischer Kaufpreis bezeichnet wird. Rechtlich ist er nicht nur symbolisch, rechtlich ist das ein eigener Kaufvertrag.
Nun scheint dieses Mobiltelefon irgendwie mangelhaft zu sein und du hat die Sachmängelhaftung (umgangssprachlich "Gewährleistung") des Verkäufers in Anspruch genommen und ein Austauschgeräterhalten? Soweit richtig?
Das wäre weder nach altem Recht eine Wandelung gewesen, noch nach heutigem Recht ein Rücktritt. Wandelung hieß bzw. Rücktritt hieße "Handy wird zurück gegeben, dafür bekommst du umgekehrt den Kaufpreis zurück". Du hast scheinbar ein "neues Gerät" im Austausch für das reklamierte Gerät erhalten, was ich aus deiner Formulierung "im Zuge der Wandlung neuen Gerät " schließe?! Das ist jetzt (und war schon immer) eine "Nacherfüllung":
https://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Und nein, da beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu. Diese ist nicht an einen Gegenstand wie zB das Mobiltelefon gebunden, sondern an den Kaufvertrag. Der bleibt der selbe - der Nachbesserungsanspruch (siehe oben) ergibt sich als gesetzliche Vertragspflicht ja gerade aus dem Kaufvertrag.
Oder du hast unabhängig von der Sachmängelhaftung ein neues Mobiltelefon bekommst, wie es bei entsprechenden Tarifen ja alle 12 oder 24 Monate üblich ist, dann zahlst du da ja wieder mindestens den 1 € zu und damit ist das wieder ein neuer Kaufvertrag, mit neuen Ansprüchen der Sachmängelhaftung an den Verkäufer.
Was hier nun genau vorliegt konnte ich deinem Post leider nicht entnehmen. Aber nun kannst du selbst einordnen, was bei dir vorliegt.
Ich hoffe, ich konnte Klarheit in die Thematik bringen.
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von
vor 9 Jahren
@Gelöschter Nutzer
Wir müssen davon ausgehen, dass der TE das meint was er geschrieben hat - also den Vertrag gewandelt respektive - deinen Ausführungen gemäß davon zurückgetreten - ist.
Dann könnte er einen neuen Vertrag abgeschlossen haben mit anderm Endgerät.
Leistung wird auch in KW gemessen und trotzdem kennt jeder PS und nutzt diesen Begriff auch vorrangig und jeder weiss was gemeint ist.
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von
vor 9 Jahren
Wandelung war nicht einfach ein anderer Begriff, sondern eine komplett andere Sache! Und nach 15 Jahren kann man dann auch mal langsam von einem alten Begriff Abschied nehmen. Das ist mitnichten als Besserwisserei gemeint gewesen, aber wenn man den Leuten nie sagt, dass es "Wandelung" nicht mehr gibt, aber sie das vor zig Jahren mal an der Berufsschule o. ä. gehört haben, woher sollen sie denn wissen, dass es das nicht mehr gibt?
Du musst dir nicht gleich auf den Fuß getreten fühlen und defensiv werden, nur weil sicher auch du nicht alles weisst und dich ab und zu mal korrigieren lassen musst
Ansonsten ist eben zumindest für mich nicht wirklich eindeutig, worum es dem Fragesteller ging. Er hat sich ja seitdem auch nicht mehr geäußert. "im Zuge der Wandlung neuen Gerät" indiziert zumindest, dass er im Rahmen dessen, was er als "Wandlung" bezeichnet hat, ein neues Gerät bekommen hat, es sich also um einen Gerätetausch handelt.
Um sicherzugehen habe ich in meiner Antwort beide Fälle abgedeckt und der Fragesteller kann selbst einordnen, was auf ihn zutrifft. Was also genau gibt es nun für einen Grund zur Kritik deinerseits?
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