FYI: Interessantes Urteil zum Diskussionsthema Peering ..., Meta muss zahlen.
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vor 16 Tagen
Inhaltszusammenfassung + Hintergrund:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat erst heute (10.02.2026) entschieden, dass Meta der Telekom über 30 Millionen Euro nachzahlen muss.
Der Grund: Meta hatte 20 exklusive Zugangspunkte bestellt und vertraglich zugesichert, dafür zu zahlen.
Als Meta den Vertrag kündigte, haben sie die Leitungen einfach weiter genutzt, anstatt den Datenverkehr über normale (vielleicht langsamere) Wege umzuleiten.
Das Gericht nannte das 'treuwidrig'.
Meta wollte die Spezialbehandlung und die hohe Qualität der Direktverbindung behalten, aber die Rechnung dafür einfach nicht mehr bezahlen.
Wer eine Sonderleistung bestellt, sie nutzt und dann die Zahlung verweigert, bricht den Vertrag.
Das OLG hat meiner Meinung nach klargestellt: Es gibt kein Grundrecht für Big-Tech-Konzerne auf kostenlose Nutzung fremder Infrastruktur.
_
edit: ergänzt, dass es sich um meine Meinung handelt.
21
von
vor 15 Tagen
Das schätze ich wird kaum passieren, denn fast alle anderen Provider haben eine völlig andere Peeringpolitik als die DTAG als Tier1. Eher wird sich Vodafone der DTAG noch angleichen. Aber letztlich ist es egal und jeder muss aus der Situation heraus selbst entscheiden, was er tut.
denn die Praxis bestimmter Contentanbieter wiederholt sich und trifft dann auch andere ISP , wenn eine gewisses Trafficvolumen erreicht
Das schätze ich wird kaum passieren, denn fast alle anderen Provider haben eine völlig andere Peeringpolitik als die DTAG als Tier1. Eher wird sich Vodafone der DTAG noch angleichen. Aber letztlich ist es egal und jeder muss aus der Situation heraus selbst entscheiden, was er tut.
Ja, das stimmt Vodafone wird sich vermutlich angleichen. Der Markt wird sich konsolidieren.
Was für mich feststeht: Es ist auf jeden Fall gerechter die Kosten verursachergerecht umzulegen, als hier unbeteiligte Kunden zu belasten.
Die Strategie ist, die Infrastrukturkosten anteilig von den größten Trafficlieferanten über Direktverbindungen wieder reinzuholen. Das kommt letztlich allen zu Gute. Denn die Einnahmen fließen wiederum in den Netzausbau/Glasfaser.
Und die Telekom ist mit Abstand der größte Investor in die Infrastruktur und Ausbautreiber...
Letztlich nutzen 70-75% aller Breitbandkunden in Deutschland direkt oder indirekt die Infrastruktur der Telekom.
von
vor 15 Tagen
Das OLG hat klargestellt: Es gibt kein Grundrecht für Big-Tech-Konzerne auf kostenlose Nutzung fremder Infrastruktur.
Inhaltszusammenfassung + Hintergrund:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat erst heute (10.02.2026) entschieden, dass Meta der Telekom über 30 Millionen Euro nachzahlen muss.
Der Grund: Meta hatte 20 exklusive Zugangspunkte bestellt und vertraglich zugesichert, dafür zu zahlen.
Als Meta den Vertrag kündigte, haben sie die Leitungen einfach weiter genutzt, anstatt den Datenverkehr über normale (vielleicht langsamere) Wege umzuleiten.
Das Gericht nannte das 'treuwidrig'.
Meta wollte die Spezialbehandlung und die hohe Qualität der Direktverbindung behalten, aber die Rechnung dafür einfach nicht mehr bezahlen.
Wer eine Sonderleistung bestellt, sie nutzt und dann die Zahlung verweigert, bricht den Vertrag.
Das OLG hat klargestellt: Es gibt kein Grundrecht für Big-Tech-Konzerne auf kostenlose Nutzung fremder Infrastruktur.
Sorry, also das hat das OLG nun wirklich nicht klargestellt. Da hat dein Chatbot ordentlich halluziniert.
Das OLG hat – wenn überhaupt – klargestellt, dass eine entgegenstehende Erklärung den Vertragsschluss nicht verhindert, wenn ein Interconnect, bezüglich dessen wenige Tage vorher noch ein schriftliches Angebot unterbreitet wurde, im Widerspruch zu dieser Erklärung tatsächlich genutzt wird. Das sind reine BGB-AT-Fragen (§§ 145 ff. BGB), das hat nichts mit irgendwelcher Regulierung im Sinne dessen, was die BNetzA /BEREC machen, zu tun.
Das ist also eher wenig interessant und jetzt auch nicht unbedingt bahnbrechend. Ähnliche Fälle gibt es zuhauf, vor allem z.B. zum Vertragsschluss bei Privatparkplätzen (wenn auch juristisch letztlich nicht 1:1 dasselbe, das LG hat hier nämlich nicht mal die Begründung über eine Realofferte gebraucht, siehe openjur Rn. 385; siehe aber zu den Parkplatzfällen etwa BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, openjur Rn. 18 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, openjur Rn. 21 ff.). Und auch sonst ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ein anerkanntes Prinzip im (nicht nur) deutschen Schuldrecht (im common law und im Völkerrecht geht estoppel ein bisschen in dieselbe Richtung). Das ist letztlich auch das, was das LG hier zur konkludenten Annahmeerklärung seitens Meta entschieden hat und was jetzt auch vom OLG bestätigt wurde.
So führt das LG Köln, openjur Rn. 395, aus:
Eine Erklärung des die durch den Gebrauch konkludent annehmenden Leistungsempfängers [Anm: gemeint ist damit Meta] sind unbeachtlich, wenn diese im Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten stehen. Wird aus Sicht eines objektiven Emfpängers [Anm: gemeint ist damit die Telekom] die Realofferte, oder erst recht – wie hier – das ausdrückliche Angebot nebst tatsächlicher Zurverfügungstellung […] kraft schlüssigem Verhalten angenommen, ist 'selbst die ausdrückliche Erklärung, kein Entgelt zu bezahlen (protestatio facto contraria)', unschädlich […]."
Das wörtliche Zitat entstammt der Standardkommentarliteratur zu § 145 BGB (Möslein in: BeckOGK) und auch aus der weiteren zitierten Literatur ist ersichtlich, dass das keine neue, bahnbrechende oder sonst heftig umstrittene Ansicht ist, sondern eigentlich etwas, das jeder Jurist schon in den ersten Semestern lernt.
Der Teil, der meiner Ansicht nach eigentlich interessant ist, ist nach wie vor der kartellrechtliche Aspekt. Jedenfalls soweit ich die Pressemitteilung des OLG verstehe, hat das OLG auch hier die erstinstanzliche Auffassung schon bestätigt, nämlich, dass die DTAG ein Vollmonopol hinsichtlich der Kunden der Telekom Deutschland GmbH hat. Ich könnte mir deshalb gut vorstellen, dass ein kleinerer Anbieter, der die überhöhten Preise der Telekom zahlen muss und sich, anders als Meta, nicht dem Einwand der Gegenmacht ausgesetzt sieht, damit durchaus gute Chancen hätte, den Vertrag für kartellrechtlich unwirksam erklären zu lassen. Ob das dann auch bedeutet, dass der kleinere Anbieter dann einen Anspruch auf settlement-free peering oder jedenfalls einen vergünstigten Tarif hat, kann ich, nicht abschätzen, dazu kenne ich mich im Kartellrecht zu wenig aus. Aber nachvollziehbar fände ich es allemal.
Ich denke, dass es auch nach den beiden Entscheidungen aus Köln bzw. gerade wegen dieser, vor allem in kartellrechtlicher Hinsicht, durchaus spannend bleibt. Natürlich auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden, die sich – anders als die Kölner Gerichte – dann irgendwann auch tatsächlich zu dem äußern könnten, was der Chatbot hier als vermeintlich klargestellt angesehen hat. (Jedenfalls hinsichtlich einer kostenmäßigen Beteiligung der Big-Tech-Konzerne am Netzausbau.)
von
vor 15 Tagen
Da hat dein Chatbot ordentlich halluziniert
Das OLG hat klargestellt: Es gibt kein Grundrecht für Big-Tech-Konzerne auf kostenlose Nutzung fremder Infrastruktur.
Inhaltszusammenfassung + Hintergrund:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat erst heute (10.02.2026) entschieden, dass Meta der Telekom über 30 Millionen Euro nachzahlen muss.
Der Grund: Meta hatte 20 exklusive Zugangspunkte bestellt und vertraglich zugesichert, dafür zu zahlen.
Als Meta den Vertrag kündigte, haben sie die Leitungen einfach weiter genutzt, anstatt den Datenverkehr über normale (vielleicht langsamere) Wege umzuleiten.
Das Gericht nannte das 'treuwidrig'.
Meta wollte die Spezialbehandlung und die hohe Qualität der Direktverbindung behalten, aber die Rechnung dafür einfach nicht mehr bezahlen.
Wer eine Sonderleistung bestellt, sie nutzt und dann die Zahlung verweigert, bricht den Vertrag.
Das OLG hat klargestellt: Es gibt kein Grundrecht für Big-Tech-Konzerne auf kostenlose Nutzung fremder Infrastruktur.
Sorry, also das hat das OLG nun wirklich nicht klargestellt. Da hat dein Chatbot ordentlich halluziniert.
Das OLG hat – wenn überhaupt – klargestellt, dass eine entgegenstehende Erklärung den Vertragsschluss nicht verhindert, wenn ein Interconnect, bezüglich dessen wenige Tage vorher noch ein schriftliches Angebot unterbreitet wurde, im Widerspruch zu dieser Erklärung tatsächlich genutzt wird. Das sind reine BGB-AT-Fragen (§§ 145 ff. BGB), das hat nichts mit irgendwelcher Regulierung im Sinne dessen, was die BNetzA /BEREC machen, zu tun.
Das ist also eher wenig interessant und jetzt auch nicht unbedingt bahnbrechend. Ähnliche Fälle gibt es zuhauf, vor allem z.B. zum Vertragsschluss bei Privatparkplätzen (wenn auch juristisch letztlich nicht 1:1 dasselbe, das LG hat hier nämlich nicht mal die Begründung über eine Realofferte gebraucht, siehe openjur Rn. 385; siehe aber zu den Parkplatzfällen etwa BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19, openjur Rn. 18 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, openjur Rn. 21 ff.). Und auch sonst ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ein anerkanntes Prinzip im (nicht nur) deutschen Schuldrecht (im common law und im Völkerrecht geht estoppel ein bisschen in dieselbe Richtung). Das ist letztlich auch das, was das LG hier zur konkludenten Annahmeerklärung seitens Meta entschieden hat und was jetzt auch vom OLG bestätigt wurde.
So führt das LG Köln, openjur Rn. 395, aus:
Eine Erklärung des die durch den Gebrauch konkludent annehmenden Leistungsempfängers [Anm: gemeint ist damit Meta] sind unbeachtlich, wenn diese im Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten stehen. Wird aus Sicht eines objektiven Emfpängers [Anm: gemeint ist damit die Telekom] die Realofferte, oder erst recht – wie hier – das ausdrückliche Angebot nebst tatsächlicher Zurverfügungstellung […] kraft schlüssigem Verhalten angenommen, ist 'selbst die ausdrückliche Erklärung, kein Entgelt zu bezahlen (protestatio facto contraria)', unschädlich […]."
Das wörtliche Zitat entstammt der Standardkommentarliteratur zu § 145 BGB (Möslein in: BeckOGK) und auch aus der weiteren zitierten Literatur ist ersichtlich, dass das keine neue, bahnbrechende oder sonst heftig umstrittene Ansicht ist, sondern eigentlich etwas, das jeder Jurist schon in den ersten Semestern lernt.
Der Teil, der meiner Ansicht nach eigentlich interessant ist, ist nach wie vor der kartellrechtliche Aspekt. Jedenfalls soweit ich die Pressemitteilung des OLG verstehe, hat das OLG auch hier die erstinstanzliche Auffassung schon bestätigt, nämlich, dass die DTAG ein Vollmonopol hinsichtlich der Kunden der Telekom Deutschland GmbH hat. Ich könnte mir deshalb gut vorstellen, dass ein kleinerer Anbieter, der die überhöhten Preise der Telekom zahlen muss und sich, anders als Meta, nicht dem Einwand der Gegenmacht ausgesetzt sieht, damit durchaus gute Chancen hätte, den Vertrag für kartellrechtlich unwirksam erklären zu lassen. Ob das dann auch bedeutet, dass der kleinere Anbieter dann einen Anspruch auf settlement-free peering oder jedenfalls einen vergünstigten Tarif hat, kann ich, nicht abschätzen, dazu kenne ich mich im Kartellrecht zu wenig aus. Aber nachvollziehbar fände ich es allemal.
Ich denke, dass es auch nach den beiden Entscheidungen aus Köln bzw. gerade wegen dieser, vor allem in kartellrechtlicher Hinsicht, durchaus spannend bleibt. Natürlich auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Regulierungsbehörden, die sich – anders als die Kölner Gerichte – dann irgendwann auch tatsächlich zu dem äußern könnten, was der Chatbot hier als vermeintlich klargestellt angesehen hat. (Jedenfalls hinsichtlich einer kostenmäßigen Beteiligung der Big-Tech-Konzerne am Netzausbau.)
AI wird häufig missverstanden. Sie ist dazu gedacht, Experten Arbeit abzunehmen. Nutzer, die den generierten Content nicht validieren können, lässt sie i.d.R. bloss schlecht dastehen.
Wie auch immer, gemeldete Posts werden konsequent ignoriert, Kennzeichnungen fälschlicherweise als SPAM deklariert - mir solls recht sein wenn das denn der Anspruch an die Posting-Qualität in dieser Community ist. Schade, aber scheinbar intendiert.
Auf jeden Fall wie immer vielen Dank für Deine perfekt recherchierten und informativen Posts - da lernt man was!
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