Verfahren bei Minderungsansprüchen

Gelöst

Guten Morgen zusammen,

 

die ersten Kunden und Bekannten fragen mich mittlerweile, wie ein Minderungsanspruch wegen zu geringer Datenraten eigentlich durchzusetzen ist.

 

Hat die Telekom dazu inzwischen ein Verfahren etabliert?

 

Bislang habe ich geantwortet:

1. Lass mich am APL messen. Wenn es da nicht deutlich besser als an deinem Router ist, dann:

2. Führe die "Messkampagne" durch. Wenn das Ergebnis vorliegt, dann:

3. Melde eine Störung.

 

Wobei das ja eigentlich schon unsinnig ist: Eine zu lange Leitung kann ja nicht behoben werden, es ist ja keine Störung.

 

Aber wie ginge es dann weiter, wenn denn auch der Techniker festgestellt hat, dass höhere Datenraten schlicht und einfach an dem Anschluss technisch unmöglich sind?

 

 

1 AKZEPTIERTE LÖSUNG
Lösung
Telekom hilft Team

Hallo zusammen,

 

vielleicht finde ich hier den Lichtschalter Fröhlich

 

Wenn die zugesagte Bandbreite nicht erreicht wird (jetzt mal vorausgesetzt, es wurde auch alles korrekt gemessen/geprüft/übermittelt) haben wir 3 Möglichkeiten:

 

1) Tarifwechsel in einen anderen Tarif (hier beginnt dann aber auch eine neue Vertragslaufzeit); alternativ Buchung der Hyprid-Option

2) Sonderkündigung

3) Minderung des Grundpreises

Bei der Minderung des Grundpreises ist es zur Zeit eigentlich recht einfach: Es wird dann eine wiederkehrende Gutschrift gebucht, die die Differenz zum nächstkleineren Tarif ausmacht.

 

Somit hätten wir bei der aktuellen Tarifstruktur:

MagentaZuhause XL -> Preisdifferenz zu MagentaZuhause L -> 10€ Gutschrift/Monat

MagentaZuhause L -> Preisdifferenz zu MagentaZuhause M -> 5€ Gutschrift/Monat

MagentaZuhause M -> Preisdifferenz zu MagentaZuhause S -> 5€ Gutschrift/Monat

MagentaZuhause S -> Hier gibt es nun keinen kleineren Tarif, daher gilt auch hier eine Gutschrift von 5€/Monat

 

Wichtig:

Es gelten immer die gebuchten Geschwindigkeiten:

Wurde der MagentaZuhause XL - Tarif mit VDSL 175 gebucht und bestätigt, zählt diese Geschwindigkeit.

Wurde der MagentaZuhause S - Tarif mit DSL 6000 RAM IP gebucht, zählt ebenfalls nur diese Geschwindigkeit

 

Ebenso wichtig!: Wenn eine Minderung in Anspruch genommen wird, ist ab diesem Zeitpunkt das Thema vom Tisch!

 

Viele Grüße

Oliver I.

Lösung in ursprünglichem Beitrag anzeigen  

Ich selbst habe es zwar noch nirgends gelesen was genau passiert aber vermutlich wird man dann für den Kunden ein Downgrade machen.

Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

Ist zumindest meine Vermutung.


@CobraCane  schrieb:
Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

dann kommt es darauf an, ob jemand das so will,

 

Wenn ich 70MBIt bekomme, würde ich nie freiwillig auf 50MBIt runtergehen...

 

Wir hatten vorgestern ein Fall.

TArif 250MBit, real ca 200MBIt, frewiwillig nehme ich nicht den SVDSL175, für mich wäre das ok..

 

Denn ich möchte ja die max. mögliche Bandbreite. Bei Reduzierung auf einen niedrigeren Tarif bedeutet für mich weitere Bandbreitverluste..

 

Andersrum, wenn jemand den Tarif behalten möchte, dennoch auf Minderpreis pocht, würde die Telekom eher ein Downgrade machen. Das wäre rechtlich erlaubt,.

 

 

Wenn es keine technische Lösung gibt bleibt der Telekom in solchen Fällen ja eigentlich nur die Kündigung des Anschlusses und ggfs. das Angebot in einer niedrigeren Geschwindigkeitsstufe neu abzuschließen.

 

Für den Kunden kann das z.B. bedeuten, einen mit 80/40 laufenden MagentaZuhause L gegen einen MagentaZuhause M mit 50/10 einzutauschen. Vor allem wegen des Uploads sollte man sich in solchen Fällen genau überlegen was man will bevor man reklamiert.

Ich hatte es so verstanden, dass falls die Messungen korrekt durchgeführt wurden und das Problem nicht behoben werden kann, dass dann der Kunde eine entsprechende Kürzung der Monatszahlung verlangen kann. Der Anbieter wird dann möglicherweise so früh wie möglich den Anschluss kündigen und sich so schnell auch auf keinen weiteren Vertrag in dieser Geschwindigkeitsklasse einlassen.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitban...

“Nach § 57 Abs. 4 Satz 2 TKG haben Verbraucher nun die Möglichkeit, bei Abweichungen das vertraglich vereinbarte Entgelt gegenüber ihrem Anbieter in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.“


@muc80337_2  schrieb:

[...] Der Anbieter wird dann möglicherweise so früh wie möglich den Anschluss kündigen [...]


Aus "wichtigem Grund" kann er ja immer kündigen, fragt sich ob die technische Unerfüllbarkeit des Vertrags so ein Grund ist.


@Marcel2605  schrieb:

@CobraCane  schrieb:
Also wenn er zB nur 70M bekommt dann wird halt auf einen Tarif mit VDSL50 runtergestuft.

dann kommt es darauf an, ob jemand das so will,

[...]

Andersrum, wenn jemand den Tarif behalten möchte, dennoch auf Minderpreis pocht, würde die Telekom eher ein Downgrade machen. Das wäre rechtlich erlaubt,.

 

 


Dann bekäme die Telekom auch nur den Grundpreis für den niedrigeren Tarif.

250  ->  100 MBit

55€  ->  45€

 

Da würde ich als Anbieter eher 5€ Minderleistungsnachlass gegenrechnen, anstatt den Kunden herunterzustufen.

 

Als Kunde kann man bei gleichbleibendem Tarif u.U. von dem höheren Upload weiter profitieren.

 


@Has  schrieb:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitban...

“Nach § 57 Abs. 4 Satz 2 TKG haben Verbraucher nun die Möglichkeit, bei Abweichungen das vertraglich vereinbarte Entgelt gegenüber ihrem Anbieter in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.“


Da frage ich mich, was denn in der Praxis die "vertraglich vereinbarte Leistung" ist.

 

Der von Dir genannte Satz 2 bezieht sich auf die "[…] im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes [...]", also gerade nicht auf den Internetanschluss.

 

Einschlägig müsste hier eher der Satz 1 sein und der verweist auf die "gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung". Dieser Satz verlangt aber bloß dass der Anbieter die "[...] minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit [...]" im Vertrag angibt.

 

Welcher dieser Parameter muss denn jetzt unterschritten sein, damit der Kunde einen Minderungsanspruch hat? Die minimale oder die beworbene Geschwindigkeit?


@lejupp  schrieb:
[...]
Welcher dieser Parameter muss denn jetzt unterschritten sein, damit der Kunde einen Minderungsanspruch hat? Die minimale oder die beworbene Geschwindigkeit

Dann schreiben die Provider demnächst 16 MBit/s als Minimum ins PIB - egal bei welchem Tarif. 

16 geht immer.

Fast.

 

 

 


@Dilbert-MD  schrieb:

Dann schreiben die Provider demnächst 16 MBit/s als Minimum ins PIB - egal bei welchem Tarif. 

16 geht immer.

Fast.

Bei VDSL, aber nicht bei ADSL....

 

da haste max 6MBit/s in meisten fällen...

 


@Marcel2605  schrieb:
da haste max 6MBit/s in meisten fällen...

Woher die Annahme dass man das in den meisten Fällen hat? Wage ich zu bezweifeln.


@CobraCane  schrieb:
Woher die Annahme dass man das in den meisten Fällen hat? Wage ich zu bezweifeln.

oft ist das so, das bei ADSL 16MBit/s eigentl nicht mehr als 6MBit ankommen..

 

Leitungslänge etc...   alle TArife vor Glasfaser bei uns im Dorf / Stadt, waren mit max nur 6MBIT möglich, ich hatte mal nur 5MBIT/s bei O2. Die meisten bei der Telekom, max nur 3MBit/s..

 

Ist aber jetzt nicht Diskussionsgrundlage hier im THread

 

 


@Marcel2605  schrieb:

oft ist das so, das bei ADSL 16MBit/s eigentl nicht mehr als 6MBit ankommen..

 

Leitungslänge etc...   alle TArife vor Glasfaser bei uns im Dorf / Stadt, waren mit max nur 6MBIT möglich, ich hatte mal nur 5MBIT/s bei O2. Die meisten bei der Telekom, max nur 3MBit/s..

@Marcel2605 

Sorry aber du kannst doch nicht aufgrund von einem Dorf davon ausgehen dass es die Mehrheit ist.

 


@CobraCane  schrieb:
Sorry aber du kannst doch nicht aufgrund von einem Dorf davon ausgehen dass es die Mehrheit ist.

ich schrieb ja, meistens oder in vielen Fällen.. 😉

 

Meistens oder in vielen Fällen kommt weitaus mehr als 6M raus bei einem ADSL-Anschluss.

So und nun? Wer hat nun Recht?

 

Ich bin davon ausgegangen dass wenn du so eine Behauptung bringst dass du das auch irgendwie belegen kannst und ein einzelnes Dorf in DE ist jetzt nicht wirklich das Maß aller Dinge um so was festzustellen.


@Marcel2605  schrieb:

@CobraCane  schrieb:
Sorry aber du kannst doch nicht aufgrund von einem Dorf davon ausgehen dass es die Mehrheit ist.

ich schrieb ja, meistens oder in vielen Fällen.. 😉

 


Auch dann ist es noch immer falsch. Diejenigen haben dann sicherlich max 6 Mbit/s bestätigt bekommen und nicht 16 Mbit/s.

Telekom hilft Team

Hallo Zusammen,

 

schaut mal hier. Vielleicht bringt das schon etwas Licht ins Dunkle.

 

Liebe Grüße 

Neele G.

@Neele G. 

Das bringt kein Licht ins Dunkel denn genau um den Punkt geht es ja.
Wir wissen dass es diese Möglichkeit gibt, die Frage hier ist aber:

Wie setzt die Telekom das dann um wenn die Bandbreite zu gering ist und sich auch nichts daran ändern lässt (wegen Physik).

@CobraCane 

Im Prinzip gibts 3 Möglichkeiten:
Anderer geringerer Tarif (was natürlich nicht geht, wenn man schon S hat)

Sonderkündigung (sofern gewünscht)

Preisminderung

 

Das wird aber individuell mit dem Kunden besprochen.

@Andreas__ 

Wenn das die Regelung bei der Telekom ist (um genau diese Frage ging es ja dem TE) dann kann man das ja als Lösung markieren Zwinkernd

Hallo zusammen,

Schön das wir als Verbraucher geschützt werden, ohne das Wissen es gelten zu machen.

Mir ist es immer noch nicht klar auf welche Basis einer Preisminderung berechnet wird.

Ich habe nach Durchführung der Breitbandmessungskampagne der Bundesnetzagentur einer Abweichung von 48% beim Download und 60% beim Upload auf Basis von der normalen Übertragungsrate der Telekom (Download 47Mbit/s und Upload 9,40Mbit/s).

Wenn ich 54% Abweichung (Up-/Download) als Mittelwert nutzen darf, kann ich dann es auf welche Position meiner Telekom-Rechnung abrechnen? Und wie kommt es auf die Rechnung (NB: Festnetz Entgelt nur per SEPA)?

 

 


@Red Andy  schrieb:
Wenn ich 54% Abweichung (Up-/Download) als Mittelwert nutzen darf, kann ich dann es auf welche Position meiner Telekom-Rechnung abrechnen?

Du rechtest das erst einmal garnicht irgendwo ab sondern meldest dich bei der Telekom zusammen mit dem entsprechenden Protokoll. Dann geht es weiter mit den nächsten Schritten und schlussendlich wird man dir dann sagen was gemacht wird.

 

Ggfs stuft man dich halt einfach auf MagentaZuhause S runter. Dann sparst du dir 5€ und hast nen 16.00er-Anschluss.

@CobraCaneDanke, hatte ich schonmal. Wollte mich in der Zwischenzeit weiter informieren bis ich einer Rückmeldung der Telekom erhalte

 


@Red Andy  schrieb: […] Wenn ich 54% Abweichung (Up-/Download) als Mittelwert nutzen darf, kann ich dann es auf welche Position meiner Telekom-Rechnung abrechnen? Und wie kommt es auf die Rechnung (NB: Festnetz Entgelt nur per SEPA)?

Erstmal würde ich eine Störung melden, irgendeine Abrechnung kommt höchstens dann in Frage wenn sich das Problem technisch nicht lösen lässt.