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16.10.2011 21:34
28.10.2011 16:52
28.10.2011 16:52
28.10.2011 16:55
Das Wort "Lieferverzug" ist dann wohl eine Handelsrechtliche Wortneuschöpfung.
Verzug ist Verzug. Das wird auch nichts anderes wenn man nen Wort davor stellt.
Du hast ja auch nicht völlig unrecht, da natürlich mit einer Nachfristsetzung bzgl. des Rücktritt auch Verzug eintritt. Bei einer Mahnung, welche Voraussetzung für den Verzug aus §286 ist, muss nicht zwingend eine Nachrfrist für den möglichen Rücktritt zu sehen sein.
Und automatisch tritt schon deshalb kein Verzug ein, da die Telekom ja bewusst "ab KW43" oder "KW33/34" schreibt. Das wird man wohl als nicht ausreichend sehen i.S.v. §286II Nr.1. Die Lieferung müsste "nach dem Kalendar bestimmbar sein". Dafür sind die Aussagen schwammig. Was ausreichend würde, ist dass die Kundencenter Mitarbeiter eine Lieferung zb. bei mir bis spät. Mittwoch den 19.10 zugesagt hat. D.h. die Telekom ist schon bei fast allen Betroffenen im Verzug. Aber keiner von uns wird dies wohl beweisen müssen. Dafür trifft uns aber im Prozess die Beweislast.
Deshalb werde ich in Zukunft bei GEsprächen mal die Gegenfrage zu der obligatorischen Frage vom Band "Sind sie einverstanden wenn wir das Gespräch aufzeichnen" stellen und fragen ob sie denn auch einverstanden sind wenn ich das Gespräch aufzeichne ;)
Und bzgl. der Fristsetzung. 2 Wochen ist garnicht nötig. Die Leuten warten eh schon lange genug. Ich würde 7 Tage nehmen und dann zurücktreten.
28.10.2011 17:04
28.10.2011 17:07
28.10.2011 17:17
28.10.2011 17:19
28.10.2011 17:21
28.10.2011 17:23
Das Wort "Lieferverzug" ist dann wohl eine Handelsrechtliche Wortneuschöpfung.
Verzug ist Verzug. Das wird auch nichts anderes wenn man nen Wort davor stellt.
Du hast ja auch nicht völlig unrecht, da natürlich mit einer Nachfristsetzung bzgl. des Rücktritt auch Verzug eintritt. Bei einer Mahnung, welche Voraussetzung für den Verzug aus §286 ist, muss nicht zwingend eine Nachrfrist für den möglichen Rücktritt zu sehen sein.
Und automatisch tritt schon deshalb kein Verzug ein, da die Telekom ja bewusst "ab KW43" oder "KW33/34" schreibt. Das wird man wohl als nicht ausreichend sehen i.S.v. §286II Nr.1. Die Lieferung müsste "nach dem Kalendar bestimmbar sein". Dafür sind die Aussagen schwammig. Was ausreichend würde, ist dass die Kundencenter Mitarbeiter eine Lieferung zb. bei mir bis spät. Mittwoch den 19.10 zugesagt hat. D.h. die Telekom ist schon bei fast allen Betroffenen im Verzug. Aber keiner von uns wird dies wohl beweisen müssen. Dafür trifft uns aber im Prozess die Beweislast.
Deshalb werde ich in Zukunft bei GEsprächen mal die Gegenfrage zu der obligatorischen Frage vom Band "Sind sie einverstanden wenn wir das Gespräch aufzeichnen" stellen und fragen ob sie denn auch einverstanden sind wenn ich das Gespräch aufzeichne ;)
Und bzgl. der Fristsetzung. 2 Wochen ist garnicht nötig. Die Leuten warten eh schon lange genug. Ich würde 7 Tage nehmen und dann zurücktreten.
28.10.2011 17:24
28.10.2011 17:34
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