Gelöst

APL Anschluss für 2 Häuser

vor 8 Jahren

Hallo guten Tag,

ich habe folgendes Anliegen:

Nach dem Tod meines Schwiegervaters wurde das geerbte Doppelhaus getrennt und meine Frau erhielt eine Hälfte des Hauses (indem wir schon 30 Jahre wohnen).

Wasser und Abwasser wurden schon zu Lebzeiten des Vaters separat gelegt, die einzige gemeinsame Verbindung ist noch die Telefonleitung (seit 1968 existiert nur 1 APL ) , die im Nachbarkeller den einzigen gemeinsamen Anschluss an das Telekomnetz hat.

Vor ca. 2 Monaten wurde diese Leitung beim Einzug der neuen Nachbarn von einem Telekomtechniker gekappt (angebl. Nichtwissen, was mit dieser Leitung ist), wir waren 4 Tage ohne Internet, TV, WLAN usw.

Ein anderer Telekomtechniker schloss die Leitung wieder an, nachdem wir die Störungsstelle informiert hatten.

Die Nachbarn verlangen nun von uns eine strikte Trennung  der Telefonleitungen bzw. einen separaten neuen Anschluss auf unserem Grundstück auf unsere Kosten.

Wir halten dies für nicht notwendig und berufen uns auf einen Eintrag im Grundbuch „Grunddienstbarkeit“ , der wie folgt lautet:

„Grunddienstbarkeit (Verlegung und Unterhaltung der Wasserversorgungs- und Abwasseranlage) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 23….usw.“

Die Nachbarn behaupten nun, dass dieser Eintrag nur die Wasserversorgung und Abwässer regelt und nichts mit der Telefonleitung zu tun hat.

Unser Argument dagegen lautet, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch als Leitungsrecht oft auch nur stichwortartig (beispielhaft) bezeichnet wird, also das Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telefon, Fernwärme usw. immer dazugehört. Ein Leitungsrecht nur für Wasser und Abwasser halten wir für nicht plausibel.

Die Nachbarn dagegen haben nun mit einer Frist für einen Neuanschluss  gedroht und wollen auch die Telekom darüber informieren. Wie können wir verhindern, dass plötzlich von einem Telekomtechniker wieder alles gekappt wird?

Ich bitte nun um einen Rat von Ihnen, wie wir uns verhalten oder an welche Stelle wir uns wenden sollen.

Mit freundlichen Grüßen

 

UlrichZ

      

 

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    • vor 8 Jahren

      Du brauchst nichts zu befürchten.

      Die Telekom hat hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, wie sie das macht ist egal. Wenn sie meint 2 Häuser über einen APL zu versorgen, dann ist das so.
      Die Nachbarin hat da kein Mitspracherecht.

      Allerdings kann es passieren, dass eure Nachbarin den Techniker bei der nächsten Störung nicht reinlässt.
      Dann wird es kompliziert.

      4

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      @ulrich-hattersheim

      Ich glaube nicht, dass du in diesem oder einem Forum eine rechtlich belastbare Antwort bekommst.

      Daher empfehle ich einen Termin beim Rechtsanwalt deines Vertrauens.

       

      Ein eigener APL wäre die sauberste Lösung.

      Was machst du, wenn du die Mitbenutzung des APL durchsetzt, irgendwann eine Internet/Telefon-Störung hast und der Techniker muss an den APL !?

      Dein Nachbar macht aber gerade vier Wochen Urlaub oder überwintert drei Monate auf Mallorca?

      Dass du einen Schlüssel hast, für den Zugang zum Kellerraum mit dem APL , ist wohl eher nicht anzunehmen...

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      Kugic

      Du brauchst nichts zu befürchten. Die Telekom hat hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.......

      Du brauchst nichts zu befürchten.

      Die Telekom hat hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.......
      Kugic
      Du brauchst nichts zu befürchten.

      Die Telekom hat hoheitliche Aufgaben zu erfüllen.......

       

      Soso,

      eine Privatfirma führt hoheitliche Aufgaben aus.

      Meines Wissens sind dazu lediglich Beamte rechtlich befähigt.

       

      muc80337_2

      .....Den Nachbarn sagst Du schulterzuckend und bedauernd einfach, dass Du Dich an die Telekom gewandt hast und die Auskunft erhalten hast, dass die Telekom da nichts macht und dass das offenbar so bleiben soll. ....

       

      .....Den Nachbarn sagst Du schulterzuckend und bedauernd einfach, dass Du Dich an die Telekom gewandt hast und die Auskunft erhalten hast, dass die Telekom da nichts macht und dass das offenbar so bleiben soll. ....
      muc80337_2

       

      .....Den Nachbarn sagst Du schulterzuckend und bedauernd einfach, dass Du Dich an die Telekom gewandt hast und die Auskunft erhalten hast, dass die Telekom da nichts macht und dass das offenbar so bleiben soll. ....

       Da ist nun erstmal eine ganz andere Situation eingetreten durch die Teilung des Grundstückes/Gebäudes.

      Sicherlich kann der neue Eigentümer mit Fristsetzung verlangen, das in seinem Gebäude der APL zurückgebaut wird. Er kann zur Duldung des APL zur ausschließlichen Verwendung durch den Nachbarn nicht gezwungen werden.

       

       

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      @ellbogen

      Sicherlich kann der neue Eigentümer mit Fristsetzung verlangen, das in seinem Gebäude der APL zurückgebaut wird. Er kann zur Duldung des APL zur ausschließlichen Verwendung durch den Nachbarn nicht gezwungen werden.

      Sicherlich kann der neue Eigentümer mit Fristsetzung verlangen, das in seinem Gebäude der APL zurückgebaut wird. Er kann zur Duldung des APL zur ausschließlichen Verwendung durch den Nachbarn nicht gezwungen werden.

       

      Sicherlich kann der neue Eigentümer mit Fristsetzung verlangen, das in seinem Gebäude der APL zurückgebaut wird. Er kann zur Duldung des APL zur ausschließlichen Verwendung durch den Nachbarn nicht gezwungen werden.

       


      Egal wie - Anspruchsgegner des Nachbarn ist wohl kaum der TE sondern die Telekom - der "gehört" der APL und die hat ihn installiert und unterhält ihn. Das braucht den TE zunächst mal überhaupt nicht zu scheren, was zwischen Nachbarn und Telekom läuft.

      Sicher schadet es auch nichts, ein gutes/akzeptables Verhältnis zu den Nachbarn zu pflegen. Weshalb ich vorgeschlagen hatte, das alles auf die "böse Telekom" zu schieben.

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 8 Jahren

      Für das Grundstück mit dem APL muß es eine Grundstückseigentümererklärung ( GEE ) geben. In dieser ist festgelegt, dass die Telekom alle erforderlichen Arbeiten und Leitungen, die für den Betrieb von Fernsprechanschlüssen notwendig sind, ausführen darf. Wenn sich die Telekom seinerzeit aus wirtschaftlichen Gründen entschlossen hat, von dem APL mehrere Grundstücke zu versorgen, dann darf sie das auch. Die GEE wird bei Eigentümerwechsel an die neuen Eigentümer übertragen und ist auch für diese geltendes Recht. Wenn denen der derzeitige Zustand nicht poasst, dann können sie das ändern lassen, allerdings auf eigene Kosten!

      44

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      Hallo,

       

      Im Grundbuch muss ich glaube im Teil 3 die Nutzung deines APL   von dem fremden Grundstück erlaubt ist. Steht im Grundbuch kein Nutzungsrecht drin, kann die Leitung gekappt werden

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      @Fugo62 

      Die Telekom-Juristen werden ziemlich sicher die Sache juristisch richtig einordnen können.

      Antwort

      von

      vor 2 Jahren

      muc80337_2

      @Fugo62 Die Telekom-Juristen werden ziemlich sicher die Sache juristisch richtig einordnen können.

      @Fugo62 

      Die Telekom-Juristen werden ziemlich sicher die Sache juristisch richtig einordnen können.

      muc80337_2

      @Fugo62 

      Die Telekom-Juristen werden ziemlich sicher die Sache juristisch richtig einordnen können.


      Vielleicht haben sie das schon, nach nur sechs Jahren.....

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 8 Jahren

      @ulrich-hattersheim

      Meine Empfehlung: nix Anwalt. Einfach cool bleiben.

       

      Den Nachbarn sagst Du schulterzuckend und bedauernd einfach, dass Du Dich an die Telekom gewandt hast und die Auskunft erhalten hast, dass die Telekom da nichts macht und dass das offenbar so bleiben soll. Und dass Du die Auskunft erhalten hast, dass es üble strafrechtliche Folgen hat, wenn jemand unautorisiert sich am APL zu schaffen macht - dass da sogar Gefängnisstrafe draufsteht. Kannst Ihr ja sagen, dass Du dann gegoogelt hast und das gefunden hast

      https://dejure.org/gesetze/StGB/317.html

       

      Und dann warte einfach ab was passiert.

       

      Ich würde weder einen APL beauftragen noch der Nachbarin den Rasen mähen nur weil sie meint, ich solle das tun.

       

      Wenn ein Schreiben von einem Anwalt kommen sollte, dann mag das anders aussehen.

      0

    • vor 8 Jahren

      Hallo zusammen,

      @ulrich-hattersheim: Unangenehme Situation, in der Sie da stecken. Ich selber kann Ihnen hier keine Hilfe in Form von Aussagen zu geltendem Recht zukommen lassen. Ich habe intern eine Anfrage gestellt was wir darauf antworten können, aber generell tendiere ich dazu, Ihnen zu empfehlen den Tipp von @Ludwig II zu befolgen und einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
      Sobald mir eine Antwort auf meine Anfrage vorliegt melde ich mich hier wieder.

      Gruß Christian He.

      1

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      Und ich würde einen Anwalt dann zuziehen

      • wenn ich etwas von jemand anderem will
      • oder wenn jemand den Rechtsweg mir gegenüber beschreitet

      aber nicht wenn jemand mir über den Gartenzaun hinweg eine Forderung zuruft. Schließlich kostet das mit dem Anwalt Zeit und Geld.

       

      Aber als Betroffener muss man selbst beurteilen wie die Situation ist und dann entscheiden wie man vorgeht - und ich bin auch kein Anwalt, dass ich das jemandem wirklich empfehlen kann wie das korrekte juristische Vorgehen ist.

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 8 Jahren

      Hallo @ulrich-hattersheim,

      ich warte noch auf die Antwort bezüglich der Informationen zur GEE . Aber ich hatte parallel eine weitere Anfrage (zum generellen Sachverhalt) gestellt und diese wurde gerade beantwortet. Ich mache es mir hier einfach und zitiere die Antwort:
      "Der Eigentümer, der noch keinen eigenen APL hat, kann sich freiwillig dafür entscheiden, einen eigenen APL mit voller Kostenübernahme zu beauftragen.
      Der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte, der einen APL hat und über diesen das andere Haus mitversorgt, hat kein Recht zu verlangen, dass sich die "andere DHH" nun selbst versorgt. Mit dem Grundstücksnutzungsvertag, den er mit der Beauftragung der Hauszuführung ( APL ) unterschrieben hat, gibt er die Einwilligung dazu.
      Wenn sich ein Grundstück vererbt (oder auch verkauft) wird, bleibt der Grundstücksnutzungsvertrag auch weiterhin erhalten."

      Also ist es so, dass Sie über den APL in der anderen DHH versorgt werden und dieser dort rechtmäßig steht. Natürlich sollte man, wie von @ellbogen geschrieben, daran denken, dass ein missgünstiger Nachbar alles andere als vorteilhaft für das eigene Wohl ist.

      Gruß Christian He.

      0

    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 8 Jahren

      @muc80337_2 

      Interessanter Ansatz (Kabeweg).

      In diesem Zusammenhang könnte auch interessant sein, wer den APL einmal bezahlt hat.

      Aber wie auch immer, ich sehe bei der "ein- APL -Lösung" auf jeden Fall das Problem des jederzeitigen Zugangs.

      Und da kann ein "böser" Nachbar ganz schön Probleme machen, ohne das man irgendwas dagegen unternehmen könnte.

      0

    • vor 8 Jahren

      Ich melde mich noch einmal, obwohl mein Hinweis auf die GEE ja schon als falsch tituliert worden ist.

      Ich würde jetzt bei der Telekom vorstellig werden und die Situation schildern. Aufgrund des Verhaltens des Nachbarn würde ich die Telekom auffordern, das eigene Grundstück mit einem APL zu versorgen. Sie sind nicht bereit, im Falle einer Störung sich vom Nachbarn abhängig zu machen. Die Telekom muß für eine vernünftige Lösung sorgen, nicht Sie!

      1

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      @Saudiklaus, wir Kunden bestimmt nicht.Idee Du kannst, nachdem Du einen APL bestellt hast, bestenfalls versuchen, einen Kostenübernahmenanspruch mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Das ist jedenfalls meine Meinung. (Bin in Rechtsdingen ebenfalls Laie.)

      Uneingeloggter Nutzer

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