Festnetzsörung vom 13.07.bis 19.08. - welche Entschädigung steht meiner pflegebedürftigen Mutter zu?

vor 21 Tagen

Hallo zusammen,

am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

  • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
  • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
  • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
  • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

Vielen Dank!

Hinweis

Dieser Beitrag wurde von pamperlapescus restintelligenz am 23.08.2026 11:04 eskaliert.

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vor 20 Tagen

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Gelöschter Nutzer

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    • vor 20 Tagen

      Auch dir ein freundliches Hallo @AG177 

      Die Teamies werden sich sicherlich gern mit deinem Thema auseinandersetzen.

      Deshalb habe ich es mal ans Team weiter geleitet.

      Man wird sich bei dir melden.

      Grüßle 🦂

      P.S.: Halte bitte die letzten sechs Ziffern deiner IBAN zur Identifikation bereit. Danke!

      0

    • vor 20 Tagen

      AG177

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Um solche Probleme zukünftig zu vermeiden informiert euch bitte zwecks alternativen Backup-Möglichkeiten (zB über Mobilfunk)

      Eine Entschädigung laut TKF gibt es nur für einen Totalausfall, leider erwähnst du nicht wann genau ein Totalausfall vorhanden war und wann nicht.

      AG177

      Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Nein, in keinster Weise, es ist irrelevant welche Personen den Anschluss nutzen

      AG177

      Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?

      Nein

      AG177

      Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?

      Nein

      0

    • vor 20 Tagen

      @AG177

      Nach TKG §58

      Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

      aber für dein Urlaub usw, nö 

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      von

      vor 20 Tagen

      @Marcel2605 

      Einen sehr wichtigen Teil hast du vergessen zu erwähnen was da steht, daher hier mal der ganze Absatz

      Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

      Es gelten also nur vollständige Ausfälle

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 20 Tagen

      AG177

      Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?

      Die eigene aufgewendete Zeit ist im Rahmen einer Schadenersatzforderung nicht erstattungsfähig. 

      AG177

      Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Nein.

      Erzeugt eher den Hinweis, dass du dir anschauen solltest was ihr da für nen Vertrag habt.

      Wenn du so auf die Pflegebedürftigkeit und Notfälle aufmerksam machst, musst dir gefallen lassen, warum ihr so nen einfachen Vertrag habt. 

      2-Wegeanbindung müsst dann her. 

      AG177

      Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?

      Gemeldeten Störungszeitraum schreibt die Rechnungsstelle idR. einfach wieder gut - sofern da das/die Ticket/s auch solang offen waren. 

      0

    • vor 20 Tagen

      Danke für die Antworten. 

      0

      1

      von

      vor 20 Tagen

      Hallo @AG177,

       

      vielen Dank für das freundliche Telefonat.

       

      Ich kann Ihren Unmut über die lange Entstörungsdauer und die geplatzten Technikertermine absolut nachvollziehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Anschluss von einer pflegebedürftigen Person genutzt wird, ist die Situation natürlich besonders ärgerlich.

       

      In unserem Gespräch habe ich Ihnen das Angebot erläutert, den Grundpreis für den betroffenen Störungszeitraum gutzuschreiben sowie Ihnen darüber hinaus eine zusätzliche Kulanzgutschrift für die entstandenen Unannehmlichkeiten anzubieten.

       

      Sie können sich mein Angebot gerne noch einmal durch den Kopf gehen lassen und mir dann Bescheid geben.

       

      Beste Grüße

       

      Katja

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 20 Tagen

      AG177

      Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen

      Darauf hättest Du m.E. nur dann einen Anspruch wenn Du der Vertragspartner der Telekom wärst.

      AG177

      Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen

      Hallo zusammen,

      am 13.07. habe ich eine Festnetzstörung gemeldet (die schon zu diesem Zeitpunkt ca. 14 Tage nicht richtig funktioniert hat) die erst am 19.08. endgültig behoben wurde. Der Anschluss war in dieser Zeit immer wieder gestört und nur zeitweise nutzbar.

      Besonders problematisch ist, dass eine pflegebedürftige Person auf diesen Anschluss angewiesen ist, unter anderem für Arztkontakte, Pflegedienst und im Notfall. Eine zuverlässige Erreichbarkeit war dadurch über Wochen nicht gewährleistet.

      Zur Behebung wurden insgesamt fünf Technikertermine vereinbart. Zwei davon wurden jeweils erst etwa zehn Minuten vor Ende des vereinbarten Zeitfensters kurzfristig abgesagt und leider auch im Nachhinein gesehen unter einer Ausrede die nicht nachvollziehbar ist ( zugeparkter Verteilerkasten der direkt an einer Kurve/Einmündung steht). Insgesamt musste ich dafür vier Tage Urlaub dafür opfern, um vor Ort zu sein.

      Da es keinen durchgehenden Totalausfall gab, frage ich mich, welche Ansprüche ich geltend machen kann:

      • Besteht trotz der nur zeitweisen Funktionsfähigkeit eine Entschädigung oder Minderung wegen der über fünf Wochen andauernden erheblichen Störung?
      • Kann ich die zwei kurzfristig abgesagten Technikertermine zusätzlich entschädigt bekommen?
      • Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen?
      • Spielt die besondere Situation der pflegebedürftigen Person bei der Beurteilung eine Rolle?

      Hat jemand Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fall und kann sagen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie man sie gegenüber dem Anbieter am besten geltend macht?

      Vielen Dank!

      AG177

      Kann ich die durch die Termine entstandenen vier Urlaubstage als Schaden geltend machen

      Der Telekom gegenüber wohl eher nicht - und Deiner Mutter gegenüber wirst Du das nicht wollen.

      Ich selbst wäre da in einer kommoden Situation weil ich HomeOffice machen kann - und das könnte ich so ausreichend Telekom Netzabdeckung ist auch über Mobilfunk machen.

      Du solltest Dir vor Augen führen, dass die vertragliche Verfügbarkeit von 97% umgerechnet bedeutet, dass der Anschluss aufs Jahr an bis zu 11 Tagen vollständig ausfallen darf, ohne dass die Telekom ihre vertraglichen Pflichten verletzen würde. Deshalb empfiehlt es sich, prophylaktisch für eine Alternative zu sorgen. Am besten ein Handy zusätzlich.

      Bei

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    Uneingeloggter Nutzer

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