Frage zum Speedtest Bundesnetzagentur

vor 3 Jahren

Hallo,

 

mich würde folgendes interessieren:

 

lt Produktinformationsblatt bekommt man bei der 100 Mbit Leitung „normalerweise“ 83,8 Mbit.

Die Bundesnetzagentur schreibt (wenn ich’s richtig verstanden hab): bei 20 Messungen am Tag muss man bei 90% der Messungen max. einen Wert erreichen der nur 5 Mbit unter Maximalwert liegt, also zwischen 95 und 100 Mbit. Jetzt frag ich mich wie man die 90% erreichen soll wenn „normalerweise“ nur 83,8 Mbit ankommen.

Oder ist der Maximalwert für diesen Test gar nicht 100 Mbit sondern die reduzierten 83,8 ?

 

Ich muss noch dazu sagen das wir momentan noch keinen DSL Anschluss haben und wir überlegen hin und her zwischen DSL und Kabel.

 

danke schön und viele Grüße

BK2207

 

 

838

19

  • vor 3 Jahren

    Der Maximalwert sind die 100 Mbit/s und daher müssen z.B. die 90 Mbit/s erreicht werden, um TKG -konform zu sein. Wenn nur die normalerweise zur Verfügung stehende Bandbreite möglich ist, dann ist das nicht ausreichend.

    18

    Antwort

    von

    vor 3 Jahren

    @Andreas__das kann ich bestätigen. 90% von 100 MBit/s sind 90 MBit/s. Kommen diese nicht an 2 von 3 Messtagen wenigstens jeweils 1 Mal an ist das ein erheblicher Mangel.

     

    Hier eine Kurzzusammenfassung mit dem relevanten Paragraphen:

     

    Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung im Down- und Upload bei Festnetzgebundenen Anschlüssen, lt. § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG entsprechend der Allgemeinverfügung  Nr. 99/2021, ABl. 23/2021 liegt vor, wenn:

     

    1. nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90% der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden (bei dir 90 MBit/s) oder
    2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90% (bei dir 83,8 MBit/s) der Messungen erreicht wird oder
    3. an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit (bei dir 54 MBit/s) unterschritten wird.

    Für die Annahme einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit reicht es schon, wenn eine Abweichung in einem der 3 o.G. Fälle vorliegt.

     

    Den Gesetzestext im Original habe ich als Screenshot beigefügt. 

     

    Die damit verbundene Allgemeinverfügung der BNA vom 8.12.2021 ist hier zu finden: 

    https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Breitband/Breitbandgeschwindigkeiten/Allgemeinverfuegung_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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