Rechnung in Höhe von 90€ von dubioser Erotik-Hotline (Telesmart Tschechien)
3 years ago
Zunächst bitte ich um Verständnis, dass ich hier unter einem Pseudonym schreibe - jedoch tue ich dies, um in Anbetracht der Umstände die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu wahren. Sollte es zur Lösung meines Problems beitragen, bin ich natürlich bereit, einem Telekom-Mitarbeiter unsere Anschlusskennung mitzuteilen.
Mein dementer Vater rief im April 3x eine dubiose Erotik-Hotline an (0152364068XX). Dies geschah unbemerkt durch alle Familienmitglieder und so führte er dreimal Telefonate unterschiedlicher Dauer (17, 10 und 31 Minuten) mit dieser Telefonnummer.
Wie es natürlich kommen musste, erhielten wir im Laufe des Aprils dreimal Post aus Tschechien mit Rechnungen von Telesmart dieser Art:
(Quelle: https://i.redd.it/if438zm9xv881.jpg )
Hinweis: Dies ist nicht die an uns adressierte Rechnung. Diese ist von einer anderen Person eines externen Forums und soll lediglich als Beispiel dienen.
Eine kurze Internet-Recherche (u.a. bei der Verbraucherzentrale) belegte den offensichtlichen Betrugsversuch und so konnte ich meine Mutter gerade noch daran hindern, drei Verrechnungsschecks in Summe von 270€ per Post nach Tschechien zu schicken.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Wir verwenden eine FritzBox an unserem Telekom-DSL-Anschluss. Da es sich um eine reguläre deutsche Mobilfunkrufnummer handelt, hätte ich gar keine Möglichkeit gehabt, diese Anrufe per Blacklist zu verhindern - außer natürlich, ich würde alle Mobilfunkrufnummern sperren, was jedoch nicht möglich ist.
Besteht von Seiten der Telekom irgendeine Möglichkeit, derartige Abzockversuche zu verhindern? Ich bin mir ehrlich gesagt nicht sicher, ob eine sog. Drittanbietersperre dies hätte verhindern können, da es sich ja, wie bereits erwähnt, um eine reguläre deutsche Mobilfunkrufnummer handelt.
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1 year ago
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CyberSW
3 years ago
Nope da es ja, wie du sagst, eine normale Deutsche Mobilfunknummer ist. Da mal die Bundesnetzagentur einbeziehen, weil diese Rufnummern nicht für derartige Dienste gedacht sind. Auch ist fraglich wie da ein Vertrag zustande gekommen sein soll.
Hier kann man sich auch auf den Standpunkt beziehen, dass §54 TKG verletzt ist - da so ne Erotikhotline auch als öffentlich zugänglicher Teelkommunikationdienst zu werten ist. Damit mit diesen Verträge abgeschlossen werden können, müssen die Verbraucher mittlerweile VOR Vertragsschluss einige Informationen erhalten und dem Vertrag extra zustimmen.
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Mark Anon
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CyberSW
3 years ago
Zunächst möchte ich mich ganz herzlich bei allen Diskussionsteilnehmern für ihre bisherigen Antworten und Tipps bedanken.
Um einen kurzen Zwischenstandsbericht zu geben:
Mittlerweile bin ich fast zu 100% davon überzeugt, dass es so laufen wird, wie @Carsten_MK2 in seinem vorhergehenden Post prophezeit hat.
funfact am Rande:
Alle Briefe (egal ob von Telesmart oder Tework) wurden offensichtlich in Nürnberg eingeworfen (Stempel mit Briefzentrum 90) - nicht wie man eigentlich erwarten würde in Tschechien. 🤔
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Mark Anon
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CyberSW
3 years ago
Weiterer Verlauf:
Äußerst positiv hervorzuheben ist die Bundesnetzagentur! Ich empfinde deren Antwort als äußerst hilfreich und vor allem haben sie extrem schnell auf meine Meldung geantwortet (bereits am nächsten Tag).
Ich habe die explizite Erlaubnis der Bundesnetzagentur, deren Antwort hier im Forum zitieren zu dürfen, was ich Euch natürlich nicht vorenthalten will:
[...] Dieses Geschäftsmodell ist der Bundesnetzagentur grundsätzlich bekannt und es wurden bereits mehrfach Abschaltungsanordnungen wegen Verstoßes u.a. gegen das Umgehungsverbot erlassen. Konkret wurden die Vorschriften zur Preisangabe, Preisansage und der Preishöchstgrenze (z.Z. 30 Euro) umgangen, vgl. § 122 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) i.V.m. §§ 109, 110 Abs. 1 und 112 Abs. 1 und 2 TKG . [...] Die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen führen nicht zu einer Lösung zivilrechtlicher Einzelfälle. Zur Verfolgung bzw. Abwehr eventuell zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen sind Sie als Verbraucher - ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes (z.B. die örtlichen Verbraucherzentralen oder ein Rechtsanwalt) - selbst verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird auf § 116 TKG hingewiesen. Danach ist der Endnutzer u.a. zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn Verstöße u.a. gegen § 110 Abs. 1 TKG bzw. § 112 TKG vorliegen. Aufgrund Ihrer Mitteilung werden Ermittlungen und eventuell Verwaltungsverfahren eingeleitet. [...]
[...]
Dieses Geschäftsmodell ist der Bundesnetzagentur grundsätzlich bekannt und es wurden bereits mehrfach
Abschaltungsanordnungen wegen Verstoßes u.a. gegen das Umgehungsverbot erlassen. Konkret wurden die
Vorschriften zur Preisangabe, Preisansage und der Preishöchstgrenze (z.Z. 30 Euro) umgangen, vgl. § 122
Telekommunikationsgesetz ( TKG ) i.V.m. §§ 109, 110 Abs. 1 und 112 Abs. 1 und 2 TKG .
[...]
Die von der Bundesnetzagentur ergriffenen Maßnahmen führen nicht zu einer Lösung zivilrechtlicher Einzelfälle.
Zur Verfolgung bzw. Abwehr eventuell zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit den vorgenannten
Dienstleistungen sind Sie als Verbraucher - ggf. mit Hilfe eines Rechtsbeistandes (z.B. die örtlichen
Verbraucherzentralen oder ein Rechtsanwalt) - selbst verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird auf § 116
TKG hingewiesen.
Danach ist der Endnutzer u.a. zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn Verstöße u.a. gegen §
110 Abs. 1 TKG bzw. § 112 TKG vorliegen.
Aufgrund Ihrer Mitteilung werden Ermittlungen und eventuell Verwaltungsverfahren eingeleitet.
[...]
In einer weiteren E-Mail schreibt die Bundesnetzagentur:
[...] Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Bundesnetzagentur in dem von Ihnen geschilderten missbräuchlichen Geschäftsmodell bislang keine Versuche bekannt geworden sind, Forderungen gerichtlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
[...]
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Bundesnetzagentur in dem von Ihnen geschilderten
missbräuchlichen Geschäftsmodell bislang keine Versuche bekannt geworden sind, Forderungen gerichtlich oder im
Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Die Erstattung der Anzeige wegen Betruges war eher schwierig, da die Beamten (vom erstaufnehmenden Polizeiobermeister bis hin zum dienststellenleitenden Polizeihauptkommissar) nicht von einer Straftat überzeugt waren. Dennoch war das Schreiben der Bundesnetzagentur auch hier eine große Argumentationshilfe und nachdem ich auf eine Anzeige bestand, nahmen sie sie auch auf (wenn auch widerwillig).
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CyberSW
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CyberSW
3 years ago
Ich hätte mir sowohl das mit der Bundesnetzagentur als auch mit der Anzeige gespart.
Dafür ist mir meine Lebenszeit zu wichtig 😄
Spannend wird es erst, wenn es einen gerichtlichen Mahnbescheid gibt.
Gegen den kann man Widerspruch einlegen und daraufhin müsste der angebliche Gläubiger Klage erheben.
Dort muss dann aber auch der Vertragsschluss bewiesen werden und all so Dinge - was natürlich nicht geht.
Also den Stuss nur lesen zur Kenntnis nehmen.
Wenn du mit denen schon schreiben willst - dann nur kurz sagen, dass keinerlei Vertragsverhältnis besteht, die Forderung bestritten wird und die außergerichtliche Korrespondenz beendet ist.
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CyberSW
Lerni
3 years ago
ob eine sog. Drittanbietersperre dies hätte verhindern können
diese kann natürlich eingerichtet werden, jedoch nach meiner Kenntnis nur im Mobilfunkbereich. Anrufe vom Festnetz aus scheiden da nach meiner Meinung aus. Die Drittanbietersperre verhindert ja nur, dass über die Mobilfunknummer Drittanbieter ihre Dienste verrechnen können.
Gruss -LERNI-
Edit: Es stellt sich die Frage, wie TELESMART an die Adresse gekommen ist....
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CyberSW
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Lerni
3 years ago
Im Festnetz kann man nur eine Rufsperre einrichten ... ist was anderes ... und das kann er über seine Fritz!Box selbst machen 😄
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Lerni
wizer
3 years ago
hätte ich gar keine Möglichkeit gehabt, diese Anrufe per Blacklist zu verhindern - außer natürlich, ich würde alle Mobilfunkrufnummern sperren, was jedoch nicht möglich ist.
Theoretisch müsste es funktionieren, alle Mobilfunknummern zu sperren und wichtige Rufnummern als Ausnahme festzulegen.
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Mark Anon