Gelöst
Sonderkündigungsrecht wg Umzugs
vor 3 Jahren
Hallo,
ich ziehe am 31.1.22 um, und da ich am neuen Wohnort noch keine Wohnung habe, muss ich übergangsweise in eine Art Ferienwohnung ziehen.
Ich kann jedenfalls keinen Vertrag mitnehmen, sondern diesen erst wieder neu beantragen, wenn ich eine Wohnung gefunden habe. Ich bitte um Hilfe. Vielen Dank.
Stephanie
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 3 Jahren
@Niederrhein73
Für sowas gibt es keine Sonderkündigung.
Du musst einen Umzug nach TKG beantragen. Bei der telefonischen Hotline.
Wenn der Anschluss nicht 1:1 übernommen werden kann, dann erhälst du eine Sonderkündigung von einem Monat.
Ist Dein Vertrag älter als 24 Monate, dann kannst Du nach neuem TKG monatlich kündigen.
6
Antwort
von
vor 3 Jahren
Naja, einen Umzug nach TKG stellen auf die Ferienwohnung
Rechtlich bleibt ihr ja auch nichts anderes übrig.
Die vertraglichen Verpflichtungen bleiben ja nun mal bestehen.
Antwort
von
vor 3 Jahren
Naja, einen Umzug nach TKG stellen auf die Ferienwohnung Naja, einen Umzug nach TKG stellen auf die Ferienwohnung Naja, einen Umzug nach TKG stellen auf die Ferienwohnung Rechtlich bleibt ihr ja nicht anderes übrig. Die vertraglichen Verpflichtungen bleib ja nun mal bestehen.
Naja, einen Umzug nach TKG stellen auf die Ferienwohnung
Rechtlich bleibt ihr ja nicht anderes übrig.
Die vertraglichen Verpflichtungen bleib ja nun mal bestehen.
So schaut es aus.
Antwort
von
vor 3 Jahren
Man sollte ihr nicht unnötig Hoffnung auf eine andere Lösung machen.
Das war nie meine Absicht. Ich hatte nur Gedankenspiele in den Raum geworfen, weil...
muss ich übergangsweise in eine Art Ferienwohnung ziehen.
Als eine Art Ferienwohnung kann man auch eine Jugendherberge oder einen Wohnwagen betrachten. Ist nur Auslegungssache.^^
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 3 Jahren
Hallo @Niederrhein73,
ich bedanke mich für das freundliche Telefongespräch.
In diesem Fall ist es glücklicherweise so, dass die Mindestvertragslaufzeit bereits in Kürze vorüber ist und auch die Kündigung schon auf dem regulären Weg beauftragt ist. So sind es nur wenige Tage, die der Anschluss noch weiterläuft.
Ansonsten wäre nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils mit einer Frist von einem Monat die Kündigung möglich gewesen.
Das Sonderkündigungsrecht nach TKG käme dann zum Tragen, wenn an neuen Wohnort tatsächlich kein Anschluss von uns bereitgestellt werden könnte. Aber auch da gäbe es die Frist von einem Monat.
Alles Gute für die Zeit am neuen Ort und viel Glück bei der Suche einer passenden Wohnung wünscht
Jürgen U.
1
Antwort
von
vor 3 Jahren
In diesem Fall ist es glücklicherweise so, dass die Mindestvertragslaufzeit bereits in Kürze vorüber ist und auch die Kündigung schon auf dem regulären Weg beauftragt ist. So sind es nur wenige Tage, die der Anschluss noch weiterläuft.
Das ist doch dann für die Kundin eine gute Nachricht!😉
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von