Gewährleistung abgelehnt
vor einem Monat
Guten Tag,
ich habe ein Apple iPhone 14 mit defekten Tasten (an/aus sowie Lautstärke) eingesendet, dies innerhalb der 2 jährigen Gewährleistung. Die Antwort im Portal war, Garantie abgelaufen, kann aber nicht im Rahmen der Gewährleistung repariert werden. Ohne Begründung, ohne Kontaktmöglichkeit. Mich interessiert die Begründung, das Handy ist top gepflegt, extrem pfleglich behandelt.
Die Verbraucherzentrale BW definiert Gewährleistung wie folgt:
" Gewährleistung bedeutet, dass ein Händler zwei Jahre für die Mangelfreiheit eines Produktes einstehen, diese also gewähren muss. Geht das gekaufte Produkt innerhalb dieser Zeit kaputt, haben Verbraucher gegenüber dem Händler verschiedene Rechte. Die Gewährleistung gilt zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Beim Kauf im Laden also ab der Übergabe des gekauften Gegenstandes. Bei einer Bestellung im Internet, wenn die Ware bei Ihnen zu Hause abgeliefert wurde. Ansprechpartner bei Mängeln ist immer der Vertragspartner, also der Verkäufer."
wie kann ich dies lösen bzw meine Fragen beantwortet bekommen?
Viele Grüße
Marcus
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CobraCane
vor einem Monat
Wenn das Gerät älter als 12 Monate ist bist du als Kunde in der Beweispflicht dass der Mangel bereist am Tag des Kaufes bestand.
Kannst du das nachweisen?
Das ist nämlich ein wichtiger Passus der Gewährleistung und sollte entsprechen auch bei der Verbraucherzentrale erwähnt werden
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15 ältere Kommentare laden
der_Lutz
Antwort
von
CobraCane
vor einem Monat
Mal so als quellen Angabe:
Mal so als quellen Angabe:
siehe:
Bundesministerium der Justiz
unter: Beweislast und Verjährung
https://www.bmj.de/DE/themen/kaufen_reisen_wohnen/konsum/onlinekauf/onlinekauf_node.html
oder Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf
Abschnitt: Allgemeines -> § 477
Bis Ende 2021 galt eine Frist von sechs Monaten, innerhalb derer vermutet wurde, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Seit dem 1. Januar 2022 wurde diese Frist auf zwölf Monate verlängert.
warum nicht einfach auf den § 477 BGB verweisen, da steht es eindeutig und verständlich drin
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CobraCane
Antwort
von
CobraCane
vor einem Monat
Du warst auch nicht gemeint, wie die Markierung@marcus.kaempffer deutlich zeigt.
Ich hab mir nicht die Mühe gemacht irgend etwas durchzulesen, wozu auch.
muß nur alles lesen.
Keine Ahnung wo du da suchst aber es bleibt halt trotzdem falsch da es 12 Monate sind und keine 6 Monate
Zuletzt aktualisiert am 26.02.2025 stand dort, also nicht sehr alt.
Zuletzt aktualisiert am 26.02.2025 stand dort, also nicht sehr alt.
Aber wie auch immer - in diesem Fall schlechte Karten.
Keine Ahnung wo du da suchst aber es bleibt halt trotzdem falsch da es 12 Monate sind und keine 6 Monate
Die VZ sagt das im gleichen Infoblatt wie das Zitat zur Gewährleistung,@marcus.kaempffer muß nur alles lesen.
Auch wenn das Blatt noch 6 Monate sagt.
Ich hab mir nicht die Mühe gemacht irgend etwas durchzulesen, wozu auch.
Wenn da halt noch 6 Monate steht sollte man beim Verbraucherschutz halt mal aufwachen und erkennen dass das völlig überholt ist.
Du warst auch nicht gemeint, wie die Markierung@marcus.kaempffer deutlich zeigt.
Das Blatt ist ein veraltetes Druckmedium.
@Espresso doppio
Ach so, dann hab ich das falsch verstanden denn ursprünglich war es ja @E.B.E.Richter der das geschrieben hat mit den 6 Monaten und ihn hab ich dann auch gefragt wo er das her hat.
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Thunder99
Antwort
von
CobraCane
vor einem Monat
Zitat: Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um und Kunden müssen einen Beweis erbringen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, damit die Gewährleistung durchgeht.
@CobraCane Das ist sogar noch strenger gefasst.
Zitat: Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um und Kunden müssen einen Beweis erbringen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand, damit die Gewährleistung durchgeht. Zudem muss vor allem bei sehr späten Reklamationen eine Begründung erbracht werden, warum der Mangel erst jetzt vorgelegt wird.
Nope . Sind 12 Monate
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Antwort
von
CobraCane
Uneingeloggter Nutzer
Frage
von
marcus.kaempffer