Gelöst
Polizei Notruf in die falsche Stadt (Bremen)
vor 2 Jahren
Bei der CellID: 26440196 Band 7, werde ich nach Niedersachsen verbunden obwohl ich in Bremen bin.
Diese Problematik habe ich mehrmals mit dem Kontaktformular gemeldet, allerdings ohne einer Reaktion.
Bitte schnellstmöglich ändern!
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Gelöst
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vor einem Jahr
Ich wohne in einer Stadt da gilt folgende Reihenfolge für einen Notruf
1. Brüder
2. Rettungsdienst
3. Polizei
Und ich muss dann immer erklären, wo ich mich befinde, das es einige Sraßen in unserer Stadt auch schon mal 3 mal gibt.
Es war ein wenig OT
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor einem Jahr
Nun verstehe ich was los ist @Gelöschter Nutzer .
Warum du so oft die Polizei rufst.
Du magst es anscheinend die Einsätze zu beobachten.
Früher den Funk abgehört (2007) und nun muss man ja selber rufen, da es ja nun Digitalfunk ist.
Erklärt auch nun einiges.
7
Antwort
von
vor einem Jahr
@Espresso doppio
Nein es geht um die Sinnlosen und nicht weiterbringenden Kommentare.
Hier muss nicht jeder seinen Senf dazugeben.
Lasst der Telekom doch Ihre Arbeit machen und den User in Ruhe.
fertig
Antwort
von
vor einem Jahr
Ei ei ei ei, so wird ein Schuh draus.
Ups, Gelöschter Nutzer sagt alles, sorry das muss sein 🤣
Antwort
von
vor einem Jahr
Dazu sei angemerkt, nur falls jemand mal auf die Idee kommen sollte dies nachzumachen:
Der Polizeifunk ist kein Unterhaltungskanal, sondern ein Führungs- und Einsatzmittel. In Deutschland dürfen ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben den BOS-Funk nutzen. Er dient ihrer Verständigung, damit Sie im Ernstfall so schnell und effektiv wie möglich ihre Aufgaben wahrnehmen, helfen und Gefahrensituationen abwehren können.
Mithören verboten
Dementsprechend ist in § 5 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) das Abhören des Polizeifunks für Unbefugte verboten. Und nicht nur das! Wer einen nicht-öffentlichen Funkdienst unbeabsichtigt empfängt, zum Beispiel weil er gerade neben einem Polizisten oder Feuerwehrmann steht, darf die Tatsache des Empfangs und den Inhalt der Nachricht anderen nicht mitteilen. Ebenso ist es verboten, zum Empfang geeignete Telekommunikationsanlagen ohne Erlaubnis herzustellen oder bereitzustellen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, muss nach § 27 TTDSG mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor einem Jahr
@Gelöschter Nutzer
Wenn man sich so deine Hobby*s anschaut: https://forum.lstsim.de/search-result/2706860/?pageNo=15&highlight=
Fällt einen nichts mehr ein.
3
Antwort
von
vor einem Jahr
@→Mataimaki←
Da du direkt diese Seite verlinkt hast, bin ich mir sicher, dass das dein Hobby ist.
Geh mir nicht auf den Zeiger.
Antwort
von
vor einem Jahr
Echt jetzt? Antworte halt, ohne "geh mir nicht auf den Zeiger ", kannst doch widerlegen, oder?
Antwort
von
vor einem Jahr
Da du direkt diese Seite verlinkt hast, bin ich mir sicher, dass das dein Hobby ist. Geh mir nicht auf den Zeiger.
Da du direkt diese Seite verlinkt hast, bin ich mir sicher, dass das dein Hobby ist.
Geh mir nicht auf den Zeiger.
Da war es klar
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
vor einem Jahr
Ach nun gelöscht.
Frage mich nur warum auf einmal? 🤭
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor einem Jahr
Dazu sei angemerkt, nur falls jemand mal auf die Idee kommen sollte dies nachzumachen:
Der Polizeifunk ist kein Unterhaltungskanal, sondern ein Führungs- und Einsatzmittel. In Deutschland dürfen ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben den BOS-Funk nutzen. Er dient ihrer Verständigung, damit Sie im Ernstfall so schnell und effektiv wie möglich ihre Aufgaben wahrnehmen, helfen und Gefahrensituationen abwehren können.
Mithören verboten
Dementsprechend ist in § 5 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) das Abhören des Polizeifunks für Unbefugte verboten. Und nicht nur das! Wer einen nicht-öffentlichen Funkdienst unbeabsichtigt empfängt, zum Beispiel weil er gerade neben einem Polizisten oder Feuerwehrmann steht, darf die Tatsache des Empfangs und den Inhalt der Nachricht anderen nicht mitteilen. Ebenso ist es verboten, zum Empfang geeignete Telekommunikationsanlagen ohne Erlaubnis herzustellen oder bereitzustellen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, muss nach § 27 TTDSG mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor einem Jahr
Guten Morgen,
das ist hier irgendwie aus dem Ruder gelaufen...
Falls der Threadersteller doch noch mitliest:
Die abschließende Antwort aus der Netztechnik liegt nun vor. Es wurde noch einmal alles geprüft und nach den Vorgaben konfiguriert und nun geht der Anruf dahin, wo er hin soll.
Viele Grüße
Jasmin B.
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Uneingeloggter Nutzer
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