Prepaid-Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums - anteilige Erstattung des vorherigen Tarifs nicht erfolgt!

vor 2 Stunden

Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

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    • vor 2 Stunden

      derSascha

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      derSascha

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Da wärst der erste bei Prepaid

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      von

      vor einer Stunde

      Rechtliche Grundlagen

      1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

      Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

      Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung). 

      Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:

      Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.

      2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten

      Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird. 

      Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.

      So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind. 

      Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre. 

      3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums

      Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.

      Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.

      Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.

      Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.

      4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs

      Wichtig:

      Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat. 

      Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).

      Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil. 

      Das bedeutet:

      Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      0

      von

      vor einer Stunde

      derSascha
      Rechtliche Grundlagen 1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung).  Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das: Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen. 2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird.  Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung. So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind.  Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre.  3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar. Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig. Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten. Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte. 4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs Wichtig: Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat.  Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif). Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil.  Das bedeutet: Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      Rechtliche Grundlagen

      1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

      Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

      Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung). 

      Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:

      Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.

      2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten

      Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird. 

      Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.

      So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind. 

      Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre. 

      3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums

      Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.

      Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.

      Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.

      Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.

      4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs

      Wichtig:

      Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat. 

      Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).

      Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil. 

      Das bedeutet:

      Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      derSascha

      Rechtliche Grundlagen

      1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

      Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

      Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung). 

      Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:

      Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.

      2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten

      Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird. 

      Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.

      So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind. 

      Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre. 

      3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums

      Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.

      Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.

      Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.

      Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.

      4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs

      Wichtig:

      Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat. 

      Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).

      Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil. 

      Das bedeutet:

      Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      Viel zu viel BGB @derSascha 

      Einfach mal abwarten bis sich ein Teamie meldet. Das wird doch nicht so schwer sein.

      Eilt es, dann ruf die Hotline an.

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      von

      vor 40 Minuten

      *indemKellersitztderPeller*

      Da wärst der erste bei Prepaid

      derSascha

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      derSascha

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Da wärst der erste bei Prepaid

      *indemKellersitztderPeller*

      Da wärst der erste bei Prepaid

      Ich glaube, Eine Erstattung der Restsumme gibt es nur, wenn man den Tarif kündigt und nicht wechselt.

      Da kann man im Nachhinein über ein Formular die Rückerstattung auf sein Bankkonto anfordern, wenn ich mich richtig erinnere.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 2 Stunden

      derSascha

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      derSascha

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      dafür gibt es dein Profil, das können nur die Mitarbeiter der Telekom einsehen, einfach mit Rückrufnummer und Kundennummer befüllen, ein Zeitfenster der Erreichbarkeit angeben und warten.

      0

      0

    • vor einer Stunde

      Lass deine Stammtisch Paragraphen die haben hier im Forum rein überhaupt nichts zu suchen. Klär das mit der Hotline und gut ist es@derSascha 

      Rechtsberatung gibt’s hier nicht 

      0

      1

      von

      vor 45 Minuten

      Das war keine Rechtsberatung und das sind auch keine Stammtisch-Paragraphen - ich habe lediglich die Rechtslage erläutert; nicht explizit für Sie, sondern vielmehr für die Telekom-Mitarbeiter.

      Ich möchte einen Anruf bei der Hotline vermeiden, weil diese Angelegenheit am Telefon schwerer zu erörtern ist, insbesondere, wenn der Gesprächspartner Deutsch nicht nativ beherrscht, was heutzutage relativ häufig vorkommt.

      Davon losgelöst ist es auch nicht selten der Fall, dass das, was am Telefon besprochen wurde, nicht oder nicht wie besprochen umgesetzt wird und demnach zu Folgeproblemen führt.

      Allein im WhatsApp-Chat hatte ich gestern eine Telekom-Mitarbeiterin, die Deutsch so schlecht beherrschte, dass sie das Problem nicht verstanden hatte, nicht helfen wollte und konnte und auf die Hotline verwiesen hatte.

      Deshalb versuche ich es hier im Forum, in der Hoffnung, dass sich ein Telekom-Mitarbeiter der Sache annimmt, der das Problem dann auch tatsächlich löst.

      Andernfalls würde ich einen Brief oder ein Fax an die Telekom senden oder aber dafür einen Anwalt beauftragen.

      Es geht mir auch um das Prinzip - ich fühle mich betrogen und und vom Support abgewimmelt.

      Ich habe tiefgreifende juristische Kenntnisse, also weiß ich ziemlich genau, wie die Rechtslage aussieht.

      Das ist nicht polemisch gemeint und stellt auch keinen Affront dar, ich möchte lediglich, dass mein Problem gelöst wird und es ist eine Zumutung, dass ich nun Tage damit beschäftigt bin, über WhatsApp oder hier im Forum und später ggf. anderweitig Mitarbeiter um Hilfe zu ersuchen.

      Eine einfache E-Mail an die Telekom schreiben, ist auch nicht mehr direkt möglich - es werden einem die Kontaktmöglichkeiten eingeschränkt und teilweise sind einige Support-Mitarbeiter nicht in der Lage ein Problem erwartungsgemäß zu beheben.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 48 Minuten

      derSascha

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      derSascha

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt.

      Es wurde hier schon oftmals davor gewarnt, einen Tarifwechsel zu einem anderen Prepaid-Tarif innerhalb der Laufzeit durchzuführen, da hierbei kein Restguthaben übertragen wird, auch nicht, wenn es plötzlich neue Tarife gibt.

      Da wird immer empfohlen, solch einen Wechsel bis zum Ende des bezahlten Zeitraums zu warten.

      3

      von

      vor 43 Minuten

      Ja, aber Lebenssituationen ändern sich und ein sofortiger Wechsel war erforderlich - die Erstattung der überzahlten Gebühr, für den Tarif, aus dem ich wechselte, steht mir rechtlich zu.

      0

      von

      vor 36 Minuten

      derSascha

      die Erstattung der überzahlten Gebühr, für den Tarif, aus dem ich wechselte, steht mir rechtlich zu.

      Ja, aber Lebenssituationen ändern sich und ein sofortiger Wechsel war erforderlich - die Erstattung der überzahlten Gebühr, für den Tarif, aus dem ich wechselte, steht mir rechtlich zu.

      derSascha

      die Erstattung der überzahlten Gebühr, für den Tarif, aus dem ich wechselte, steht mir rechtlich zu.

      Kann sein, aber nicht automatisch.

      Ich habe für Dich auf der Telekom-Tarifseite die Suche bemüht, was Du auch gekonnt hättest und das hier gefunden:

      Prepaid-Restguthaben auszahlen lassen | Telekom Hilfe

      Vielleicht kannst Du das Formular ja auch nutzen.

      Nachtrag:

      Ich habe den Formular-Link mal angeklickt jetzt und da ist es detailliert beschrieben.

      Restguthaben-Auszahlung nur bei gekündigtem Tarif.

      Ist er nicht gekündigt, wird er automatisch über die Anforderung gekündigt.

      Es ist also so, wie ich es vorher schon einmal beschrieben hatte.

      0

      von

      vor 25 Minuten

      Es handelt sich hierbei aber nicht um Restguthaben oder Guthaben, welches ich mir ausbezahlen lassen wollte/könnte, sondern um die (Über-)Zahlung eines Tarifs.

      Ich habe im Voraus einen Tarif bezahlt, dessen Leistung nur anteilig erbracht wurde, weil der Tarif gewechselt wurde - demnach ist die hierfür entrichtete Gebühr anteilig zu erstatten.

      Erfolgt dies nicht, ist dies u. a. auch eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung.

      Ich habe also für eine Leistung bezahlt, die nicht vollständig erbracht wurde, hieraus entsteht mir ein Rückzahlungsanspruch, dies ist vom Gesetz und höchst richterlich gedeckt.

      Die Frage ist jetzt nur, ob ich tatsächlich soweit gehen muss, einen Anwalt einzuschalten oder ob man mir freiwillig mein Geld erstattet.

      Es handelt sich nicht um Guthaben auf der SIM bzw. im Kundenkonto.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 12 Minuten

      @derSascha  ist der Wechsel denn überhaupt schon vollzogen ?

      Oder wird dieser erst durchgeführt, wenn die Laufzeit rum ist ?

      Vorgestern ist ja nun wirklich noch nicht allzu lange her.

      Um welchen Restbetrag geht es denn ?

      Es wird immer von anderen erwartet sich anzupassen, wenn sich die eigene Situation ändert, komische Welt finde ich.

      Edit:

      Was ist dir denn für den ersten Monat max abgezogen worden ?

      0

      0

    Uneingeloggter Nutzer

    von

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