Gelöst
Prepaid-Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums - anteilige Erstattung des vorherigen Tarifs nicht erfolgt!
vor 6 Stunden
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.
Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.
Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.
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vor 5 Jahren
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vor 6 Stunden
Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.
Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.
Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.
Da wärst der erste bei Prepaid
4
von
vor 6 Stunden
Rechtliche Grundlagen
1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.
Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung).
Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:
Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.
2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten
Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird.
Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.
So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind.
Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre.
3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums
Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.
Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.
Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.
Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.
4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs
Wichtig:
Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat.
Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).
Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil.
Das bedeutet:
Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.
0
von
vor 5 Stunden
Rechtliche Grundlagen
1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.
Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung).
Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:
Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.
2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten
Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird.
Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.
So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind.
Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre.
3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums
Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.
Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.
Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.
Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.
4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs
Wichtig:
Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat.
Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).
Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil.
Das bedeutet:
Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.
Viel zu viel BGB @Gelöschter Nutzer
Einfach mal abwarten bis sich ein Teamie meldet. Das wird doch nicht so schwer sein.
Eilt es, dann ruf die Hotline an.
0
von
vor 5 Stunden
Da wärst der erste bei Prepaid
Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.
Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.
Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.
Da wärst der erste bei Prepaid
Ich glaube, Eine Erstattung der Restsumme gibt es nur, wenn man den Tarif kündigt und nicht wechselt.
Da kann man im Nachhinein über ein Formular die Rückerstattung auf sein Bankkonto anfordern, wenn ich mich richtig erinnere.
0
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 6 Stunden
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.
Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.
Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.
dafür gibt es dein Profil, das können nur die Mitarbeiter der Telekom einsehen, einfach mit Rückrufnummer und Kundennummer befüllen, ein Zeitfenster der Erreichbarkeit angeben und warten.
0
vor 5 Stunden
Lass deine Stammtisch Paragraphen die haben hier im Forum rein überhaupt nichts zu suchen. Klär das mit der Hotline und gut ist es@derSascha
Rechtsberatung gibt’s hier nicht
1
von
vor 5 Stunden
Das war keine Rechtsberatung und das sind auch keine Stammtisch-Paragraphen - ich habe lediglich die Rechtslage erläutert; nicht explizit für Sie, sondern vielmehr für die Telekom-Mitarbeiter.
Ich möchte einen Anruf bei der Hotline vermeiden, weil diese Angelegenheit am Telefon schwerer zu erörtern ist, insbesondere, wenn der Gesprächspartner Deutsch nicht nativ beherrscht, was heutzutage relativ häufig vorkommt.
Davon losgelöst ist es auch nicht selten der Fall, dass das, was am Telefon besprochen wurde, nicht oder nicht wie besprochen umgesetzt wird und demnach zu Folgeproblemen führt.
Allein im WhatsApp-Chat hatte ich gestern eine Telekom-Mitarbeiterin, die Deutsch so schlecht beherrschte, dass sie das Problem nicht verstanden hatte, nicht helfen wollte und konnte und auf die Hotline verwiesen hatte.
Deshalb versuche ich es hier im Forum, in der Hoffnung, dass sich ein Telekom-Mitarbeiter der Sache annimmt, der das Problem dann auch tatsächlich löst.
Andernfalls würde ich einen Brief oder ein Fax an die Telekom senden oder aber dafür einen Anwalt beauftragen.
Es geht mir auch um das Prinzip - ich fühle mich betrogen und und vom Support abgewimmelt.
Ich habe tiefgreifende juristische Kenntnisse, also weiß ich ziemlich genau, wie die Rechtslage aussieht.
Das ist nicht polemisch gemeint und stellt auch keinen Affront dar, ich möchte lediglich, dass mein Problem gelöst wird und es ist eine Zumutung, dass ich nun Tage damit beschäftigt bin, über WhatsApp oder hier im Forum und später ggf. anderweitig Mitarbeiter um Hilfe zu ersuchen.
Eine einfache E-Mail an die Telekom schreiben, ist auch nicht mehr direkt möglich - es werden einem die Kontaktmöglichkeiten eingeschränkt und teilweise sind einige Support-Mitarbeiter nicht in der Lage ein Problem erwartungsgemäß zu beheben.
0
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 5 Stunden
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt.
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.
Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.
Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.
Es wurde hier schon oftmals davor gewarnt, einen Tarifwechsel zu einem anderen Prepaid-Tarif innerhalb der Laufzeit durchzuführen, da hierbei kein Restguthaben übertragen wird, auch nicht, wenn es plötzlich neue Tarife gibt.
Da wird immer empfohlen, solch einen Wechsel bis zum Ende des bezahlten Zeitraums zu warten.
10
von
vor 5 Stunden
die Erstattung der überzahlten Gebühr, für den Tarif, aus dem ich wechselte, steht mir rechtlich zu.
Ja, aber Lebenssituationen ändern sich und ein sofortiger Wechsel war erforderlich - die Erstattung der überzahlten Gebühr, für den Tarif, aus dem ich wechselte, steht mir rechtlich zu.
Kann sein, aber nicht automatisch.
Ich habe für Dich auf der Telekom-Tarifseite die Suche bemüht, was Du auch gekonnt hättest und das hier gefunden:
Prepaid-Restguthaben auszahlen lassen | Telekom Hilfe
Vielleicht kannst Du das Formular ja auch nutzen.
Nachtrag:
Ich habe den Formular-Link mal angeklickt jetzt und da ist es detailliert beschrieben.
Restguthaben-Auszahlung nur bei gekündigtem Tarif.
Ist er nicht gekündigt, wird er automatisch über die Anforderung gekündigt.
Es ist also so, wie ich es vorher schon einmal beschrieben hatte.
von
vor 5 Stunden
Es handelt sich hierbei aber nicht um Restguthaben oder Guthaben, welches ich mir ausbezahlen lassen wollte/könnte, sondern um die (Über-)Zahlung eines Tarifs.
Ich habe im Voraus einen Tarif bezahlt, dessen Leistung nur anteilig erbracht wurde, weil der Tarif gewechselt wurde - demnach ist die hierfür entrichtete Gebühr anteilig zu erstatten.
Erfolgt dies nicht, ist dies u. a. auch eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung.
Ich habe also für eine Leistung bezahlt, die nicht vollständig erbracht wurde, hieraus entsteht mir ein Rückzahlungsanspruch, dies ist vom Gesetz und höchst richterlich gedeckt.
Die Frage ist jetzt nur, ob ich tatsächlich soweit gehen muss, einen Anwalt einzuschalten oder ob man mir freiwillig mein Geld erstattet.
Es handelt sich nicht um Guthaben auf der SIM bzw. im Kundenkonto.
0
von
vor 4 Stunden
Es handelt sich hierbei aber nicht um Restguthaben oder Guthaben, welches ich mir ausbezahlen lassen wollte/könnte, sondern um die (Über-)Zahlung eines Tarifs.
Es handelt sich hierbei aber nicht um Restguthaben oder Guthaben, welches ich mir ausbezahlen lassen wollte/könnte, sondern um die (Über-)Zahlung eines Tarifs.
Ich habe im Voraus einen Tarif bezahlt, dessen Leistung nur anteilig erbracht wurde, weil der Tarif gewechselt wurde - demnach ist die hierfür entrichtete Gebühr anteilig zu erstatten.
Erfolgt dies nicht, ist dies u. a. auch eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung.
Ich habe also für eine Leistung bezahlt, die nicht vollständig erbracht wurde, hieraus entsteht mir ein Rückzahlungsanspruch, dies ist vom Gesetz und höchst richterlich gedeckt.
Die Frage ist jetzt nur, ob ich tatsächlich soweit gehen muss, einen Anwalt einzuschalten oder ob man mir freiwillig mein Geld erstattet.
Es handelt sich nicht um Guthaben auf der SIM bzw. im Kundenkonto.
Du hast den Tarif gewechselt und hast jetzt einen neuen Tarif.
Ich habe im Voraus einen Tarif bezahlt, dessen Leistung nur anteilig erbracht wurde, weil der Tarif gewechselt wurde - demnach ist die hierfür entrichtete Gebühr anteilig zu erstatten.
Es handelt sich hierbei aber nicht um Restguthaben oder Guthaben, welches ich mir ausbezahlen lassen wollte/könnte, sondern um die (Über-)Zahlung eines Tarifs.
Ich habe im Voraus einen Tarif bezahlt, dessen Leistung nur anteilig erbracht wurde, weil der Tarif gewechselt wurde - demnach ist die hierfür entrichtete Gebühr anteilig zu erstatten.
Erfolgt dies nicht, ist dies u. a. auch eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung.
Ich habe also für eine Leistung bezahlt, die nicht vollständig erbracht wurde, hieraus entsteht mir ein Rückzahlungsanspruch, dies ist vom Gesetz und höchst richterlich gedeckt.
Die Frage ist jetzt nur, ob ich tatsächlich soweit gehen muss, einen Anwalt einzuschalten oder ob man mir freiwillig mein Geld erstattet.
Es handelt sich nicht um Guthaben auf der SIM bzw. im Kundenkonto.
Du schreibst es ja selbst. Und es ist nicht so, dass die Leistung nicht erbracht wurde, sondern dass Du durch Deinen Tarifwechsel die Telekom gehindert hast, die vereinbarte Leistung für Dich zu erbringen.
Du verdrehst einfach die Tatsachen.
Zudem stimme ich @Smart-und-Clever zu, dass der Tarifwechsel erst 2 Tage her ist und Du etwas forderst, was vermutlich noch gar nicht durch das System gelaufen ist.
Außerdem machst Du so viele Angaben zum aktuellen Stand Deines Tarif-Wechsels, dass man sich regelrecht erschlagen fühlt davon.
Anmerkung:
Ist Dir schon mal aufgefallen, dass Du Dir immer selbst antwortest?
Ist doch unübersichtlich ohne Ende, je öfter Du antwortest.
Markiere doch in Zukunft bitte einen bestimmten Text und tippe/klicke auf Zitieren.
Dann geht ein neuer Editor auf und Du schreibst unter dem Zitat.
Oder gib am Beginn Deines Kommentars das @-Zeichen ein und wähle dann aus der Liste, die aufgeht, den Adressaten, auf dessen Kommentar Du antwortest.
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Stunden
@Gelöschter Nutzer ist der Wechsel denn überhaupt schon vollzogen ?
Oder wird dieser erst durchgeführt, wenn die Laufzeit rum ist ?
Vorgestern ist ja nun wirklich noch nicht allzu lange her.
Um welchen Restbetrag geht es denn ?
Es wird immer von anderen erwartet sich anzupassen, wenn sich die eigene Situation ändert, komische Welt finde ich.
Edit:
Was ist dir denn für den ersten Monat max abgezogen worden ?
0
15
von
vor 2 Stunden
Es ist egal, wie die Telekom das gemeint hat, relevant ist ausschließlich, was die Gesetzgebung und höchst richterliche Rechtsprechung dazu besagen.
Es ist egal, wie die Telekom das gemeint hat, relevant ist ausschließlich, was die Gesetzgebung und höchst richterliche Rechtsprechung dazu besagen.
Andersherum gedacht - wenn ich der Telekom oder einem anderen Dienstleister, Verkäufer, weniger, auch unerheblich weniger zahlen würde, dann würden diese ein Inkasso-Institut einschalten etc.!
Meine Vorgehensweise ist vollkommen legitim, üblich, erst recht unter Geschäftsleuten.
Es geht nicht um die Summe, sondern um das Prinzip, sonst würden z. B. Diebstähle auch nicht bestraft werden, weil geringfügig oder es beim Versuch geblieben ist, ebenso bei Mord und dergleichen, wenn es z. B. beim Versuch geblieben ist - man erkennt also sehr deutlich, dass es egal ist, ob es bloß beim Versuch geblieben ist und ob z. B. die Summe geringfügig ist, wenn etwas rechtlich nicht zulässig ist, ändert dies nichts daran.
Glauben Sie z. B. ernsthaft, dass wenn Sie jetzt jeden Monat auch nur einen Cent weniger zahlen würden, dies nicht zu Konsequenzen ühren würde - es würde letztendlich dazu führen, dass man Sie abmahnt und ein Inkasso-Institut einschalten würde, die Forderung tituliert würde etc.!
Sehe hier keinen Richter, dir steht der Klageweg offen, mach du mal. Bist ja mit allen Wassern gewaschen. Darf ich dir auch Fragen stellen wenn es um das Jagdrecht, Schonzeiten und Co. geht?
0
von
vor 2 Stunden
Ich hatte schon echte, extrem krasse und auch viele Lebenskrisen, vielleicht bin ich auch genau deswegen heute so, wie ich jetzt bin.
Glaub mir mal, du hattest noch keine wirkliche Lebenskrise. Hättest du eine gehabt wärst du heute anders und austherapiert.
von
vor 2 Stunden
sonst würden z. B. Diebstähle auch nicht bestraft werden, weil geringfügig
Es ist egal, wie die Telekom das gemeint hat, relevant ist ausschließlich, was die Gesetzgebung und höchst richterliche Rechtsprechung dazu besagen.
Andersherum gedacht - wenn ich der Telekom oder einem anderen Dienstleister, Verkäufer, weniger, auch unerheblich weniger zahlen würde, dann würden diese ein Inkasso-Institut einschalten etc.!
Meine Vorgehensweise ist vollkommen legitim, üblich, erst recht unter Geschäftsleuten.
Es geht nicht um die Summe, sondern um das Prinzip, sonst würden z. B. Diebstähle auch nicht bestraft werden, weil geringfügig oder es beim Versuch geblieben ist, ebenso bei Mord und dergleichen, wenn es z. B. beim Versuch geblieben ist - man erkennt also sehr deutlich, dass es egal ist, ob es bloß beim Versuch geblieben ist und ob z. B. die Summe geringfügig ist, wenn etwas rechtlich nicht zulässig ist, ändert dies nichts daran.
Glauben Sie z. B. ernsthaft, dass wenn Sie jetzt jeden Monat auch nur einen Cent weniger zahlen würden, dies nicht zu Konsequenzen ühren würde - es würde letztendlich dazu führen, dass man Sie abmahnt und ein Inkasso-Institut einschalten würde, die Forderung tituliert würde etc.!
So etwas ist in vielen Fällen aber die Regel, weil der Bestohlende und der Täter sich kennen und dann kein Strafantrag gestellt wird.
Und dann darf die Tat nur noch verfolgt werden, wenn die StA öffentliches Interesse bekundet, was selten vorkommt.
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Stunden
bwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war
Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.
In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.
Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.
Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.
Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.
Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.
du bist cool, vorgestern erheblich und jetzt der 22.01.2026
4
von
vor 4 Stunden
und bin zudem polyglott;
Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!
Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.
Doppelschenkelkloppfer…
ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.
Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!
Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.
Nur zur Info. Du bist hier in einem Kunden hilft Kunden Forum wo notfalls ein Teamie weiterhelfen kann.
Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert
Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!
Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.
Intressiert hier keinen.
von
vor 4 Stunden
Dann halten Sie sich doch einfach mit Ihren Einlassungen zurück, die interessieren mich nämlich nicht, mich interessiert ausschließlich, dass ein Mitarbeiter der Telekom hierauf erwidert.
0
von
vor einer Stunde
ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben
Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!
Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.
warum machst du es dann?
Einfach Finger still halten und aufs Team warten, so ein Bohei wegen nichts.
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Stunden
Inhalt selbst gelöscht.
0
4
von
vor 3 Stunden
Das hat mit meinem Problem nichts zu tun und ich möchte keinen Laufzeitvertrag; ich möchte bewusst im Prepaid-Segment bleiben, außerdem bringt diese ganze Diskussion mit irgendwelchen Leuten im Forum nichts.
Das hat mit meinem Problem nichts zu tun und ich möchte keinen Laufzeitvertrag; ich möchte bewusst im Prepaid-Segment bleiben, außerdem bringt diese ganze Diskussion mit irgendwelchen Leuten im Forum nichts.
Ich habe einen Rückerstattungsanspruch, wegen nicht erbrachter Leistung, die ist vom BGB und durch den BGH gestützt sind und daran ändert sich auch nichts - entweder meldet sich hier ein Mitarbeiter der Telekom und sieht das ein oder ich beauftrage einen Anwalt, die Kosten gingen dann aber zu Lasten der Telekom, da ich in einem solchen Fall, nachweislich dazu genötigt würde, weil hier anderweitig kein Weiterkommen ersichtlich ist.
Und ich brauche hier von niemandem Ratschläge, schon gar nicht rechtlicher Natur, ich kenne mich bestens aus, dies stellt neben WhatsApp, eine weitere Möglichkeit dar, mit der Telekom schriftlich in Kontakt zu treten.
Sollte dies erfolglos bleiben, bleibt mir nur die maximale rechtliche Eskalation.
Verstehen tust Du außerhalb Deiner Jura-Blase absolut nichts.
Vielleicht ist das auch gut so.
"Flex" ist kein Laufzeit-Vertrag - hatte ich aber auch gleich dabei erklärt.
Und jetzt ist Ende Gelände.
Wer nicht will, der hat.
von
vor 3 Stunden
Keine Ahnung, wie Leute sich über die Dinge, die sie nichts angehen, die sie nicht verstehen, aufregen können und anderen wünschen, dass es ihnen schlecht ergeht, nur weil ihnen nicht passt, dass man auf sein Recht besteht, was wiederum Leute, die sich damit nicht auskennen, nicht nachvollziehen können, sich herabgewürdigt fühlen, weil sie selbst keine Ahnung haben, aber vorgeben sich auszukennen und dann erkennen müssen, dass jemand juristisches Wissen hat und seinen Anspruch klar definiert.
Ich habe hier niemanden um Rat gebeten, niemanden herabgewürdigt, ich habe lediglich mein Problem geschildert, in der Hoffnung, dass sich die Telekom darauf meldet, stattdessen kommen Meldungen von Leuten, die einfach mal behaupten zu wissen, wie die Rechtslage aussehen würde, obwohl sie offensichtlich von Rechtswissenschaften keine Ahnung haben und gleichzeitig das Thema in Nebenthemen entgleisen lassen.
Davon losgelöst immer dieses nicht-gönnen-können und alles-besser-wissen, obwohl man sich damit gar nicht auskennt.
Ich hingegen habe wirklich Ahnung von dem was ich schreibe.
Und im Grunde führe ich die Diskussion nicht mit irgendwelchen Leuten im Forum, auch wenn sie sich hier einbringen können, sondern meine Ausführungen richten sich an die Telekom.
Wenn ich schriftlich etwas klären möchte, dann bleibt mir nur WhatsApp, das Forum oder ein echter Brief, denn eine E-Mail kann man nicht mehr gezielt versenden, erst recht nicht von extern, da schottet sich die Telekom ab, die das nur für bestimmte Themen über das Kontaktformular zulässt und E-Mails von extern nicht zwingen zielführend bearbeitet werden.
Ein Telefonat ist nicht zielführend, da es nicht schriftlich ist, man kann Dinge nicht im Nachhinein belegen.
Außerdem hat man oft die Probleme, dass schlecht geschulte Mitarbeiter, die wenig Deutsch können, das Problem nicht verstehen und auch keine Lust haben zu bearbeiten.
0
von
vor 3 Stunden
Wie auch immer, es interessiert mich auch nicht und Flex ist eben auch kein Prepaid, davon losgelöst geht es hier nicht darum, ob Ihnen meine Tarifwahl zusagt, sondern nur um meinen Rückzahlungsanspruch.
Außerdem sind Sie kein Mitarbeiter der Telekom, nicht handlungsbefugt, was bringt also eine Diskussion mit Ihnen, die in Nebenthemen abdriftet - nichts.
Sie müssen nicht verstehen, Sie müssen nicht mitreden, es reicht wenn ich es verstehe und die Telekom, alles andere ist nicht zielführend.
0
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 3 Stunden
@Gelöschter Nutzer mal einen Auszug aus deiner Bildschirmkopie, nachdem du meine Frage noch nicht beantwortet has, was dir für den 1. Monat berrechnet wurde.
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vor 3 Stunden
Ja, der Abrechnungszeitraum erstreckt sich beim Jahrestarif - wer hätte das gedacht - über ein Jahr, dieser wäre am 22.01.2026 geendet, doch durch den Tarifwechsel, endete er vorzeitig, bezahlt hatte ich aber für ein volles Jahr, erbracht wurde die Leistung aber nur teilweise, der Grund dafür ist unerheblich, denn bei nicht erbrachter Leistung, steht mir lt. BGB und BGH eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu - in anderen Fällen, aber nicht in diesem Fall, ggf. sogar Schadensersatz; hier natürlich nicht.
Da der Wechsel also vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, ergo innerhalb dieses Abrechnungszeitraums erfolgte, steht mir eine Erstattung zu - teilweise.
Ungeachtet dessen, was in den AGB oder auf diesem Bildschirmfoto steht, gilt, was im BGB steht und der BGH dazu geurteilt hat.
Ich hoffe Sie haben nun endlich verstanden, dass es hier um eine reine Rechtsfrage geht und davon abgesehen ausschließlich um die Erstattung, der zu viel gezahlten Beträge.
Bitte verschonen Sie mich mit Ihren Rechtsansichten, die wahrscheinlich einfach nicht zutreffend sind, weil Sie von Rechtswissenschaften keine Ahnung haben.
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vor 3 Stunden
Mir wurde der volle Betrag, also 99,95 € für den Unlimited-Tarif berechnet, es wurde also keine Verrechnung vorgenommen, die Überzahlung aus dem Jahrestarif, wurde demnach nicht mit dem neuen Tarif verrechnet und mir wurde auch nicht anderweitig ein Betrag aus der Überzahlung gutgeschrieben - das Geld hat sich die Telekom sozusagen einfach eingesteckt, das ist mind. eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung, ggf. eine Unterschlagung, aber auf jeden Fall eine sog. Bringschuld der Telekom entsprechend meiner Forderung.
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