Gelöst

Prepaid-Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums - anteilige Erstattung des vorherigen Tarifs nicht erfolgt!

vor 6 Stunden

Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

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Hinweis

Dieser Beitrag wurde von cannondaleMuc am 06.12.2025 12:02 eskaliert.

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    • vor 6 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      Gelöschter Nutzer

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Da wärst der erste bei Prepaid

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      von

      vor 6 Stunden

      Rechtliche Grundlagen

      1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

      Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

      Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung). 

      Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:

      Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.

      2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten

      Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird. 

      Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.

      So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind. 

      Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre. 

      3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums

      Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.

      Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.

      Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.

      Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.

      4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs

      Wichtig:

      Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat. 

      Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).

      Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil. 

      Das bedeutet:

      Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      0

      von

      vor 5 Stunden

      Gelöschter Nutzer
      Rechtliche Grundlagen 1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung).  Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das: Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen. 2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird.  Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung. So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind.  Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre.  3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar. Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig. Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten. Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte. 4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs Wichtig: Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat.  Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif). Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil.  Das bedeutet: Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      Rechtliche Grundlagen

      1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

      Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

      Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung). 

      Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:

      Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.

      2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten

      Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird. 

      Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.

      So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind. 

      Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre. 

      3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums

      Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.

      Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.

      Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.

      Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.

      4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs

      Wichtig:

      Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat. 

      Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).

      Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil. 

      Das bedeutet:

      Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      Gelöschter Nutzer

      Rechtliche Grundlagen

      1. Vorauszahlung und anteilige Erstattung - Grundsatz der Rückerstattung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

      Vorausbezahlte Leistungen bzw. Vorausentgelte begründen regelmäßig einen Anspruch auf Rückerstattung, wenn der entsprechende Leistungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde.

      Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Bereicherungsrecht gem. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), namentlich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ('condictio indebiti' bzw. Rückerstattungsanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung). 

      Im Falle eines Prepaid-Jahrestarifs bedeutet das:

      Wird der Tarif vor Ablauf der bezahlten Jahrzeit gewechselt oder der Vertrag beendet, ohne dass der gesamte Leistungszeitraum genutzt wurde, besteht ein Anspruch darauf, den unverbrauchten Anteil des vorausbezahlten Entgelts erstattet zu bekommen.

      2. Verpflichtung aus Allgemeinem Leistungsversprechen bzw. nachvertragliche Nebenpflichten

      Die in den AGB der Telekom enthaltene Regelung sieht vor, dass bei Vertragsbeendigung bzw. Wechsel eines Prepaid-Tarifs ein eventuell vorhandenes Rest- bzw. Vorausguthaben erstattet wird. 

      Ein Verzicht auf die Erstattung durch einseitige AGB-Klauseln, welche Vorauszahlungen verfallen lassen, widerspricht der Rechtsprechung.

      So wurde etwa mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 9. Juni 2011, Az. III ZR 157/10, entschieden, dass solche Klauseln, die den Verfall von Prepaid-Guthaben vorsehen, unzulässig sind. 

      Der Anspruch auf Erstattung unterliegt der gesetzlichen Verjährung; diese beträgt, wie bei Forderungen nach Vorauszahlung üblich, drei Jahre. 

      3. Anwendung auf Tarifwechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums

      Ein Tarifwechsel innerhalb des laufenden (Jahres-)Abrechnungszeitraums stellt de facto eine vorzeitige Beendigung des ursprünglich gebuchten Leistungszeitraums dar.

      Der alte Tarif wird abbestellt, der neue beginnt - damit endet das Recht auf Nutzung des alten Tarifs vorzeitig.

      Aufgrund der oben genannten Rückerstattungspflicht für nicht in Anspruch genommene Vorausleistungen muss der Anbieter (Telekom) den entsprechend anteiligen Betrag zurückerstatten.

      Eine anderslautende Handhabung (keine Rückerstattung) ist rechtlich angreifbar - insbesondere, wenn die AGB-Klausel, die einen Verfall vorsieht, anwendbar gemacht werden sollte.

      4. Unterschiede zwischen Restguthaben und Vorauszahlung des Tarifs

      Wichtig:

      Die übliche Rechtsprechung und Gesetzeslage befasst sich mit der Auszahlung von Restguthaben - also Guthaben, das der Kunde selbst aufgeladen hat und nicht vertelefoniert bzw. verbraucht hat. 

      Im Fall eines Jahrestarifs, ist das bezahlte Entgelt kein 'Guthaben' im klassischen Sinne ist, sondern eine Vorauszahlung für eine Dienstleistung (den Tarif).

      Hier greift § 812 BGB (oder - je nach Vertragsstruktur - auch § 628 BGB bzw. § 242 BGB hinsichtlich nachvertraglicher Nebenpflichten), weil die Gegenleistung (Tarif) nicht erbracht wird - bzw. zu einem wesentlich kleineren Teil. 

      Das bedeutet:

      Die Telekom ist verpflichtet, die anteilige Rückerstattung vorzunehmen. Eine wirksame AGB-Klausel, die dies ausschließt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig.

      Viel zu viel BGB @Gelöschter Nutzer 

      Einfach mal abwarten bis sich ein Teamie meldet. Das wird doch nicht so schwer sein.

      Eilt es, dann ruf die Hotline an.

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      von

      vor 5 Stunden

      *indemKellersitztderPeller*

      Da wärst der erste bei Prepaid

      Gelöschter Nutzer

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      Gelöschter Nutzer

      Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      Da wärst der erste bei Prepaid

      *indemKellersitztderPeller*

      Da wärst der erste bei Prepaid

      Ich glaube, Eine Erstattung der Restsumme gibt es nur, wenn man den Tarif kündigt und nicht wechselt.

      Da kann man im Nachhinein über ein Formular die Rückerstattung auf sein Bankkonto anfordern, wenn ich mich richtig erinnere.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 6 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      Gelöschter Nutzer

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      dafür gibt es dein Profil, das können nur die Mitarbeiter der Telekom einsehen, einfach mit Rückrufnummer und Kundennummer befüllen, ein Zeitfenster der Erreichbarkeit angeben und warten.

      0

    • vor 5 Stunden

      Lass deine Stammtisch Paragraphen die haben hier im Forum rein überhaupt nichts zu suchen. Klär das mit der Hotline und gut ist es@derSascha 

      Rechtsberatung gibt’s hier nicht 

      1

      von

      vor 5 Stunden

      Das war keine Rechtsberatung und das sind auch keine Stammtisch-Paragraphen - ich habe lediglich die Rechtslage erläutert; nicht explizit für Sie, sondern vielmehr für die Telekom-Mitarbeiter.

      Ich möchte einen Anruf bei der Hotline vermeiden, weil diese Angelegenheit am Telefon schwerer zu erörtern ist, insbesondere, wenn der Gesprächspartner Deutsch nicht nativ beherrscht, was heutzutage relativ häufig vorkommt.

      Davon losgelöst ist es auch nicht selten der Fall, dass das, was am Telefon besprochen wurde, nicht oder nicht wie besprochen umgesetzt wird und demnach zu Folgeproblemen führt.

      Allein im WhatsApp-Chat hatte ich gestern eine Telekom-Mitarbeiterin, die Deutsch so schlecht beherrschte, dass sie das Problem nicht verstanden hatte, nicht helfen wollte und konnte und auf die Hotline verwiesen hatte.

      Deshalb versuche ich es hier im Forum, in der Hoffnung, dass sich ein Telekom-Mitarbeiter der Sache annimmt, der das Problem dann auch tatsächlich löst.

      Andernfalls würde ich einen Brief oder ein Fax an die Telekom senden oder aber dafür einen Anwalt beauftragen.

      Es geht mir auch um das Prinzip - ich fühle mich betrogen und und vom Support abgewimmelt.

      Ich habe tiefgreifende juristische Kenntnisse, also weiß ich ziemlich genau, wie die Rechtslage aussieht.

      Das ist nicht polemisch gemeint und stellt auch keinen Affront dar, ich möchte lediglich, dass mein Problem gelöst wird und es ist eine Zumutung, dass ich nun Tage damit beschäftigt bin, über WhatsApp oder hier im Forum und später ggf. anderweitig Mitarbeiter um Hilfe zu ersuchen.

      Eine einfache E-Mail an die Telekom schreiben, ist auch nicht mehr direkt möglich - es werden einem die Kontaktmöglichkeiten eingeschränkt und teilweise sind einige Support-Mitarbeiter nicht in der Lage ein Problem erwartungsgemäß zu beheben.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 5 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt.

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      Gelöschter Nutzer

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt.

      Es wurde hier schon oftmals davor gewarnt, einen Tarifwechsel zu einem anderen Prepaid-Tarif innerhalb der Laufzeit durchzuführen, da hierbei kein Restguthaben übertragen wird, auch nicht, wenn es plötzlich neue Tarife gibt.

      Da wird immer empfohlen, solch einen Wechsel bis zum Ende des bezahlten Zeitraums zu warten.

      10

      von

      vor 3 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Haben Sie Jura studiert (?) - ich schon;

      Haben Sie Jura studiert (?) - ich schon; dass was Sie schreiben, ist juristisch nicht zutreffend, Sie irren.

      Tatsache ist, dass Sie auf falsche rechtliche Annahmen abstellen, Sie glauben, dass das Recht in der von Ihnen dargestellten Art und Weise anzuwenden sei - aber glauben ist nicht wissen; ich weiß, wie das Recht anzuwenden ist, denn ich habe einige Semester Jura studiert und kenne auch div. Volljuristen privat.

      Also bitte reden Sie nicht von Dingen, von denen Sie absolut keine Ahnung haben können.

      Gelöschter Nutzer

      Haben Sie Jura studiert (?) - ich schon;

      Aber nicht zu Ende, offensichtlich waren die Zusammenhänge für dich doch zu komplex. 

      Warte einfach auf das Team, zu ein Trara.

      von

      vor 3 Stunden

      Nein, ich fand Informatik einfach wesentlich interessanter, ich hatte damals zusammen mit meiner Freundin Jura studiert, aber es hat mich gelangweilt.

      0

      von

      vor 3 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Haben Sie Jura studiert (?) - ich schon; dass was Sie schreiben, ist juristisch nicht zutreffend, Sie irren.

      Haben Sie Jura studiert (?) - ich schon; dass was Sie schreiben, ist juristisch nicht zutreffend, Sie irren.

      Tatsache ist, dass Sie auf falsche rechtliche Annahmen abstellen, Sie glauben, dass das Recht in der von Ihnen dargestellten Art und Weise anzuwenden sei - aber glauben ist nicht wissen; ich weiß, wie das Recht anzuwenden ist, denn ich habe einige Semester Jura studiert und kenne auch div. Volljuristen privat.

      Also bitte reden Sie nicht von Dingen, von denen Sie absolut keine Ahnung haben können.

      Gelöschter Nutzer

      Haben Sie Jura studiert (?) - ich schon; dass was Sie schreiben, ist juristisch nicht zutreffend, Sie irren.

      Ok, das hat nicht wirklich etwas gebracht. Ich hätte mal den Knigge mitstudiert, das hilft in vielen Lebenslagen. 

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 4 Stunden

      @Gelöschter Nutzer  ist der Wechsel denn überhaupt schon vollzogen ?

      Oder wird dieser erst durchgeführt, wenn die Laufzeit rum ist ?

      Vorgestern ist ja nun wirklich noch nicht allzu lange her.

      Um welchen Restbetrag geht es denn ?

      Es wird immer von anderen erwartet sich anzupassen, wenn sich die eigene Situation ändert, komische Welt finde ich.

      Edit:

      Was ist dir denn für den ersten Monat max abgezogen worden ?

      0

      15

      von

      vor 3 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Wie ich bereits schrieb, geht es mir ums Prinzip; es ist für mich unerträglich, das einfach durchgehen zu lassen.

      Wie ich bereits schrieb, geht es mir ums Prinzip; es ist für mich unerträglich, das einfach durchgehen zu lassen.

      Man könnte es damit vergleichen, wie manch anderer eine Beleidigung nicht auf sich beruhen lassen würde.

      Ich bin auf das Geld nicht angewiesen, aber es gehört mir, ich lasse mich nicht betrügen, ob das nun eher ein technisches Versehen oder übliche Geschäftspraxis ist, ist egal.

      Es ist mein Geld und mein Geld sollte auch mein Geld bleiben.

      Gelöschter Nutzer

      Wie ich bereits schrieb, geht es mir ums Prinzip; es ist für mich unerträglich, das einfach durchgehen zu lassen.

      Gelöschter Nutzer

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung

      Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

      Gelöschter Nutzer

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung

      Da hast Du Dir aber keinen nervlich einfachen Job ausgesucht wenn Du den ganzen Tag mit Fehlern und Problemen in der IT umgehen musst.

      Ich selbst liege aktuell mit Drillisch im Clinch - dort würde ich sogar sagen "für mich ist das klar Betrug was die von Drillisch an der Hotline gemacht haben".

      (Drillisch hat Marken wie handyvertrag oder winSIM oder PremiumSIM oder... - alles der gleiche Verein)

      0

      von

      vor 3 Stunden

      Ich hatte schon echte, extrem krasse und auch viele Lebenskrisen, vielleicht bin ich auch genau deswegen heute so, wie ich jetzt bin.

      0

      von

      vor 2 Stunden

      Als ich mein Studium begann, war ich noch ein anderer Mensch, das Leben hat mir übel mitgespielt, aber deswegen schult man nicht um, ich verdiene gut.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 4 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      bwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war

      Ich habe vorgestern innerhalb eines noch laufenden Abrechnungszeitraums meinen Prepaid-Mobilfunktarif vom Jahrestarif in den Tarif MagentaMobil Prepaid Max gewechselt. Nach den offiziellen Informationen der Telekom wird bei einem Tarifwechsel innerhalb des noch nicht abgelaufenem Abrechnungszeitraums, des Tarifs aus dem man wechselt, der bereits gezahlte Betrag für den vorherigen Tarif anteilig erstattet. Genau dies ist auf dem angehängten Bildschirmfoto der Telekom-Webseite eindeutig, explizit und implizit erläutert.

      In meinem Fall ist jedoch keine anteilige Erstattung erfolgt, obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Telekom erwarte ich die entsprechende Gutschrift.

      Dem Beitrag füge ich ein Bildschirmfoto bei, nämlich jenes, das die Telekom-Webseite zeigt, auf der diese Regelung zur anteiligen Erstattung beschrieben wird.

      Meine Vertragsdaten und der aktuell aktive Tarif sind im System der Telekom eindeutig hinterlegt.

      Bei Rückfragen zu Kundendaten, werde ich diese Telekom-Mitarbeitern per Privatnachricht zukommen lassen.

      Ich erbitte die Nachbuchung der anteiligen Erstattung des Jahrestarifs.

      Gelöschter Nutzer

      obwohl die Restlaufzeit des Jahrestarifs zum Zeitpunkt des Wechsels noch erheblich war

       du bist cool, vorgestern erheblich und jetzt der 22.01.2026

      4

      von

      vor 4 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      und bin zudem polyglott;

      Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

      Gelöschter Nutzer

      und bin zudem polyglott;

      Doppelschenkelkloppfer…

      Gelöschter Nutzer

      ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

      Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

      Gelöschter Nutzer

      ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

       Nur zur Info. Du bist hier in einem Kunden hilft Kunden Forum wo notfalls ein Teamie weiterhelfen kann.

      Gelöschter Nutzer

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert

      Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

      Gelöschter Nutzer

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert

      Intressiert hier keinen.

      von

      vor 4 Stunden

      Dann halten Sie sich doch einfach mit Ihren Einlassungen zurück, die interessieren mich nämlich nicht, mich interessiert ausschließlich, dass ein Mitarbeiter der Telekom hierauf erwidert.

      0

      von

      vor einer Stunde

      Gelöschter Nutzer

      ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben

      Einfach mal alles richtig lesen und vor allem auch verstehen, dann noch gerne etwas Jura verstehen und dann erst mitreden - okay?!

      Ich bin gelernter Linux-System- und Netzwerkadministrator mit Kenntnissen in  (vorallem) objektorientierter Programmierung, gleichzeitig habe ich einige Semester Jura studiert und bin zudem polyglott; ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben und vorallem keine Ahnung.

      Gelöschter Nutzer

      ich habe kein Interesse mit Leuten zu diskutieren, die hier keine Handlungsbefugnis haben

      warum machst du es dann?

      Einfach Finger still halten und aufs Team warten, so ein Bohei wegen nichts.

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 4 Stunden

      Inhalt selbst gelöscht.

      0

      4

      von

      vor 3 Stunden

      Gelöschter Nutzer

      Das hat mit meinem Problem nichts zu tun und ich möchte keinen Laufzeitvertrag; ich möchte bewusst im Prepaid-Segment bleiben, außerdem bringt diese ganze Diskussion mit irgendwelchen Leuten im Forum nichts.

      Das hat mit meinem Problem nichts zu tun und ich möchte keinen Laufzeitvertrag; ich möchte bewusst im Prepaid-Segment bleiben, außerdem bringt diese ganze Diskussion mit irgendwelchen Leuten im Forum nichts.

      Ich habe einen Rückerstattungsanspruch, wegen nicht erbrachter Leistung, die ist vom BGB und durch den BGH gestützt sind und daran ändert sich auch nichts - entweder meldet sich hier ein Mitarbeiter der Telekom und sieht das ein oder ich beauftrage einen Anwalt, die Kosten gingen dann aber zu Lasten der Telekom, da ich in einem solchen Fall, nachweislich dazu genötigt würde, weil hier anderweitig kein Weiterkommen ersichtlich ist.

      Und ich brauche hier von niemandem Ratschläge, schon gar nicht rechtlicher Natur, ich kenne mich bestens aus, dies stellt neben WhatsApp, eine weitere Möglichkeit dar, mit der Telekom schriftlich in Kontakt zu treten.

      Sollte dies erfolglos bleiben, bleibt mir nur die maximale rechtliche Eskalation.

      Gelöschter Nutzer

      Das hat mit meinem Problem nichts zu tun und ich möchte keinen Laufzeitvertrag; ich möchte bewusst im Prepaid-Segment bleiben, außerdem bringt diese ganze Diskussion mit irgendwelchen Leuten im Forum nichts.

      Verstehen tust Du außerhalb Deiner Jura-Blase absolut nichts.

      Vielleicht ist das auch gut so.

      "Flex" ist kein Laufzeit-Vertrag - hatte ich aber auch gleich dabei erklärt.

      Und jetzt ist Ende Gelände.

      Wer nicht will, der hat.

      von

      vor 3 Stunden

      Keine Ahnung, wie Leute sich über die Dinge, die sie nichts angehen, die sie nicht verstehen, aufregen können und anderen wünschen, dass es ihnen schlecht ergeht, nur weil ihnen nicht passt, dass man auf sein Recht besteht, was wiederum Leute, die sich damit nicht auskennen, nicht nachvollziehen können, sich herabgewürdigt fühlen, weil sie selbst keine Ahnung haben, aber vorgeben sich auszukennen und dann erkennen müssen, dass jemand juristisches Wissen hat und seinen Anspruch klar definiert.

      Ich habe hier niemanden um Rat gebeten, niemanden herabgewürdigt, ich habe lediglich mein Problem geschildert, in der Hoffnung, dass sich die Telekom darauf meldet, stattdessen kommen Meldungen von Leuten, die einfach mal behaupten zu wissen, wie die Rechtslage aussehen würde, obwohl sie offensichtlich von Rechtswissenschaften keine Ahnung haben und gleichzeitig das Thema in Nebenthemen entgleisen lassen.

      Davon losgelöst immer dieses nicht-gönnen-können und alles-besser-wissen, obwohl man sich damit gar nicht auskennt.

      Ich hingegen habe wirklich Ahnung von dem was ich schreibe.

      Und im Grunde führe ich die Diskussion nicht mit irgendwelchen Leuten im Forum, auch wenn sie sich hier einbringen können, sondern meine Ausführungen richten sich an die Telekom.

      Wenn ich schriftlich etwas klären möchte, dann bleibt mir nur WhatsApp, das Forum oder ein echter Brief, denn eine E-Mail kann man nicht mehr gezielt versenden, erst recht nicht von extern, da schottet sich die Telekom ab, die das nur für bestimmte Themen über das Kontaktformular zulässt und E-Mails von extern nicht zwingen zielführend bearbeitet werden.

      Ein Telefonat ist nicht zielführend, da es nicht schriftlich ist, man kann Dinge nicht im Nachhinein belegen.

      Außerdem hat man oft die Probleme, dass schlecht geschulte Mitarbeiter, die wenig Deutsch können, das Problem nicht verstehen und auch keine Lust haben zu bearbeiten.

      0

      von

      vor 3 Stunden

      Wie auch immer, es interessiert mich auch nicht und Flex ist eben auch kein Prepaid, davon losgelöst geht es hier nicht darum, ob Ihnen meine Tarifwahl zusagt, sondern nur um meinen Rückzahlungsanspruch.

      Außerdem sind Sie kein Mitarbeiter der Telekom, nicht handlungsbefugt, was bringt also eine Diskussion mit Ihnen, die in Nebenthemen abdriftet - nichts.

      Sie müssen nicht verstehen, Sie müssen nicht mitreden, es reicht wenn ich es verstehe und die Telekom, alles andere ist nicht zielführend.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 3 Stunden

      @Gelöschter Nutzer    mal einen Auszug aus deiner Bildschirmkopie, nachdem du meine Frage noch nicht beantwortet has, was dir für den 1. Monat berrechnet wurde.

       

      0

    • vor 3 Stunden

      Ja, der Abrechnungszeitraum erstreckt sich beim Jahrestarif - wer hätte das gedacht - über ein Jahr, dieser wäre am 22.01.2026 geendet, doch durch den Tarifwechsel, endete er vorzeitig, bezahlt hatte ich aber für ein volles Jahr, erbracht wurde die Leistung aber nur teilweise, der Grund dafür ist unerheblich, denn bei nicht erbrachter Leistung, steht mir lt. BGB und BGH eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu - in anderen Fällen, aber nicht in diesem Fall, ggf. sogar Schadensersatz; hier natürlich nicht.

      Da der Wechsel also vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, ergo innerhalb dieses Abrechnungszeitraums erfolgte, steht mir eine Erstattung zu - teilweise.

      Ungeachtet dessen, was in den AGB oder auf diesem Bildschirmfoto steht, gilt, was im BGB steht und der BGH dazu geurteilt hat.

      Ich hoffe Sie haben nun endlich verstanden, dass es hier um eine reine Rechtsfrage geht und davon abgesehen ausschließlich um die Erstattung, der zu viel gezahlten Beträge.

      Bitte verschonen Sie mich mit Ihren Rechtsansichten, die wahrscheinlich einfach nicht zutreffend sind, weil Sie von Rechtswissenschaften keine Ahnung haben.

      0

      0

    • vor 3 Stunden

      Mir wurde der volle Betrag, also 99,95 € für den Unlimited-Tarif berechnet, es wurde also keine Verrechnung vorgenommen, die Überzahlung aus dem Jahrestarif, wurde demnach nicht mit dem neuen Tarif verrechnet und mir wurde auch nicht anderweitig ein Betrag aus der Überzahlung gutgeschrieben - das Geld hat sich die Telekom sozusagen einfach eingesteckt, das ist mind. eine sog. ungerechtfertigte Bereicherung, ggf. eine Unterschlagung, aber auf jeden Fall eine sog. Bringschuld der Telekom entsprechend meiner Forderung.

      0

      0

    Uneingeloggter Nutzer

    von

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