Gelöst

Umzug - im neuen Wohnort kaum Empfang und kein 5G verfügbar - weiteres Vorgehen

vor 3 Jahren

Hallo liebes Telekom Hilft Team & werte freiwilligen Helfer Zwinkernd

 

ich ziehe in Kürze (Ende Mai) um. Aktuell nutze ich 5G und sehr schnelles Internet sowie auch saubere Telefonie über meine beiden Mobilfunkverträge bei der Telekom. Das Problem: Am neuen Wohnort ist

  1.   5G nicht verfügbar
  2. Außerhalb der Wohnung (Westerburger Str. in Winnen) lediglich 1 Balken, im Haus kein Balken Empfang. Alles in allem nicht gerade perfekte Zustände für mich.

Was die OnlineHilfe in solchen Fällen angeht, bin ich nicht sonderlich fündig geworden, also habe ich mich an die Bundesnetzagentur gewendet und habe folgende Information erhalten:

 

"Das Sonderkündigungsrecht besteht, wenn ein „Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten“ mit einem Umzug der Telekommunikationsdienste beauftragt wurde, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers jedoch nicht erbringen kann. Neben den Telefonie- und Internetdiensten zählen auch Mobilfunkdienste sowie Kabelfernsehdienste zu den Telekommunikationsdiensten.

Dem Anbieter muss mittels Umzugsauftrag die Möglichkeit gegeben werden, die Durchführbarkeit einer Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu prüfen und ggf. abzulehnen.

Es wird aufgrund der Beweislast empfohlen, den Auftrag schriftlich zu stellen. Und zwar für beide Telekommunikationsverträge.

Wird bei einem Umzug in eine neue Wohnung kein Umzugsauftrag gestellt und das Vertragsverhältnis regulär gekündigt, handelt es sich nicht um einen Umzug im Sinne von § 60 TKG ."

 

Auch zu diesem Umzugsauftrag habe ich auf den Seiten der Telekom zumindest keine Vorlage gefunden.

  1. Gibt es eine Vorlage, oder wollt ihr ein entsprechendes Schreiben?
  2. Geht es vielleicht auch (wie recht häufig - vielen Dank dafür, bisher super Beträuung über das Portal!!!) über dieses Portal in Absprache mit einem der Telekom Mitarbeiter?

Generell würde ich tatsächlich gern zumindest im Mobilfunk Telekom-Kunde bleiben. Festnetz ist wegen 2MBit Übertragungsrate bereits gekündigt Traurig Am Telefon sagte mir ein Mitarbeiter, dass "laut System" im Juni 5G verfügbar sein müsste. Aber wie das so ist. 1. ist "müsste" für mich nicht ausreichend, ich brauche ein nutzbares Handynetz am Homeoffice und 2. wenn der Empfang gleich schlecht bleibt, mir das auch nicht hilft wäre ich für eine entsprechende Wortmeldung des Telekom-Teams dankbar.

 

Vielen Dank vorab

Enrico Brülke

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    • vor 3 Jahren

      Das würde zutreffen, wäre der Mobilfunkvertrag Orts bzw Adressbezogen. Aber du kannst ihn deutschlandweit einsetzen. 

      Daher gibt es hier kein Recht nach TKG  

      0

    • vor 3 Jahren

      Hallo @enrico.bruelke 

      enrico.bruelke

      Das Problem: Am neuen Wohnort ist 5G nicht verfügbar Außerhalb der Wohnung (Westerburger Str. in Winnen) lediglich 1 Balken, im Haus kein Balken Empfang. Alles in allem nicht gerade perfekte Zustände für mich.

      Das Problem: Am neuen Wohnort ist

      1.   5G nicht verfügbar
      2. Außerhalb der Wohnung (Westerburger Str. in Winnen) lediglich 1 Balken, im Haus kein Balken Empfang. Alles in allem nicht gerade perfekte Zustände für mich.
      enrico.bruelke

      Das Problem: Am neuen Wohnort ist

      1.   5G nicht verfügbar
      2. Außerhalb der Wohnung (Westerburger Str. in Winnen) lediglich 1 Balken, im Haus kein Balken Empfang. Alles in allem nicht gerade perfekte Zustände für mich.

      Zu 

      1. 5G ist auch noch nicht Deutschlandweit verfügbar
      2. Im Gebäude garantiert kein Mobilfunkanbieter einen Empfang.

       

      enrico.bruelke

      Dem Anbieter muss mittels Umzugsauftrag die Möglichkeit gegeben werden, die Durchführbarkeit einer Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu prüfen und ggf. abzulehnen.

      Dem Anbieter muss mittels Umzugsauftrag die Möglichkeit gegeben werden, die Durchführbarkeit einer Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu prüfen und ggf. abzulehnen.

      enrico.bruelke

      Dem Anbieter muss mittels Umzugsauftrag die Möglichkeit gegeben werden, die Durchführbarkeit einer Bereitstellung der vertraglich geschuldeten Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers zu prüfen und ggf. abzulehnen.


      Stimmt, aber das gilt nicht für Mobilfunk, sondern für DSL/Glasfaser, also Festnetz.

       

      enrico.bruelke

      Am Telefon sagte mir ein Mitarbeiter, dass "laut System" im Juni 5G verfügbar sein müsste. Aber wie das so ist. 1. ist "müsste" für mich nicht ausreichend, ich brauche ein nutzbares Handynetz am Homeoffice und 2. wenn der Empfang gleich schlecht bleibt, mir das auch nicht hilft wäre ich für eine entsprechende Wortmeldung des Telekom-Teams dankbar.

      Am Telefon sagte mir ein Mitarbeiter, dass "laut System" im Juni 5G verfügbar sein müsste. Aber wie das so ist. 1. ist "müsste" für mich nicht ausreichend, ich brauche ein nutzbares Handynetz am Homeoffice und 2. wenn der Empfang gleich schlecht bleibt, mir das auch nicht hilft wäre ich für eine entsprechende Wortmeldung des Telekom-Teams dankbar.
      enrico.bruelke
      Am Telefon sagte mir ein Mitarbeiter, dass "laut System" im Juni 5G verfügbar sein müsste. Aber wie das so ist. 1. ist "müsste" für mich nicht ausreichend, ich brauche ein nutzbares Handynetz am Homeoffice und 2. wenn der Empfang gleich schlecht bleibt, mir das auch nicht hilft wäre ich für eine entsprechende Wortmeldung des Telekom-Teams dankbar.

      Wenn nix dazwischen kommt, sollte es auch so sein, das der Termin gehalten wird. Das kann aber keiner jetzt zu 100% zusagen.

       

      Und HomeOffice, wenn das halt technisch nicht geht, muss man halt zum Arbeitsplatz. 

      Und wenn man "Alleinunternehmer" ist, dann sollte man sich um einen eigenen Anschluss per Glasfaser kümmern und auch dafür genügend Geld in die Hand nehmen. Oder mal die Stadt/Gemeinde fragen, wann diese mal einen geförderten Ausbau anstoßen wollen.

      0

    • vor 3 Jahren

      enrico.bruelke

      Neben den Telefonie- und Internetdiensten zählen auch Mobilfunkdienste sowie Kabelfernsehdienste zu den Telekommunikationsdiensten.

      Neben den Telefonie- und Internetdiensten zählen auch Mobilfunkdienste sowie Kabelfernsehdienste zu den Telekommunikationsdiensten.
      enrico.bruelke
      Neben den Telefonie- und Internetdiensten zählen auch Mobilfunkdienste sowie Kabelfernsehdienste zu den Telekommunikationsdiensten.

      Diese Interpretation steht nicht im TKG :

       

      § 60 Umzug
      (1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter
      von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an
      dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen
      Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
      durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung
      eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.
      (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den
      Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum
      Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
      (3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher
      Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des
      Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag
      erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.
      (4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und
      der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten des
      Verfahrens für den Umzug festlegen

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      Antwort

      von

      vor 3 Jahren

      Hallo @Marita W. 

       

      gibt es mittlerweile eine Reaktion der Rechtsabteilung?

       

      Vielen Dank und eine erfolgreiche Woche Fröhlich 

      Antwort

      von

      vor 3 Jahren

      Hallo @enrico.bruelke ,

       

      ganz herzlichen Dank für das sehr freundliche Gespräch 😊.

      Bitte melden Sie sich Ende Mai 2022, wie besprochen.

       

      Ich freue mich, dass wir eine Lösung gefunden haben.

       

      Viele Grüße und Frohe Ostern🌷

      Marita W.

      Antwort

      von

      vor 3 Jahren

      Hallo @Marita W. 

       

      wie gewohnt kompetente und freundliche Unterstützung. Auch für Sie und ihr Team tolle Ostertage.

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 3 Jahren

      Hallo @enrico.bruelke ,

       

      ganz herzlichen Dank für das sehr freundliche Gespräch 😊.

      Bitte melden Sie sich Ende Mai 2022, wie besprochen.

       

      Ich freue mich, dass wir eine Lösung gefunden haben.

       

      Viele Grüße und Frohe Ostern🌷

      Marita W.

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