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Widerruf

6 years ago

Hallo ich habe am 13.05.2019 im Telekom-Shop einen Tarifwechsel von jetzigem Entertain auf Magenta Zuhause L abgeschlossen.

Später zuhause recherchierte ich dann nochmal im Internet und stellte fest, daß ich mit einem per online bei der Telekom abgeschlossenen Vertrag weitaus bessere Konditionen gehabt hätte d.h.  Einmalgutschrift bzw. Onlinegutschriftvorteil ect.Ich wollte  daraufhin gestern am 20.05. den besagten Vertrag Widerrufen um später per online einen abzuschliesen. Da wurde mir im Shop mitgeteilt daß das nicht ginge. Ich bin schokiert wie es so was geben kann. Widerrufsrecht  ist gesetzlich verankert. Ich bin seit 30 Jahren treuer Kunde, hatte nie mit Telekom Probleme und nur weil mir der Fehler unterlaufen ist mich vorher im Netz schlau zu machen soll ich jetzt gezwungen werden diesen viel teureren Vertrag zu behalten. Wie gesagt 14 tägiges Widerrufsrecht. Muss ich erst einen Rechtsanwalt hinzuziehen? Wäre sehr dankbar über eine baldige Antwort  MfG  E.

1980

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      6 years ago

      Herzlich willkommen @Atelier-Elvira 

       

      Es gibt kein 14 tägiges  Widerrufsrecht bei im Shop abgeschlossene Verträge , dies gilt gesetzlich nur bei online oder telefonisch abgeschlossenen Verträgen nach dem Fernabsatzgeschäft ! 

       

      Viele Grüsse 

      7

      Answer

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      6 years ago

      @Atelier-Elvira 

       

      Das Fernabsatzgesetz ist m.E. recht eindeutig, der Verbrauche muss darüber belehrt werden, dass er ein Widerrufsrecht hat, wenn er eins hat.

       

      Also du wirst auf das Widerrufsrecht hingewiesen, wenn du eins hast, ansonsten kannst du darauf vertrauen, KEIN Widerŕufsrecht zu haben.

      Answer

      from

      6 years ago

      @Atelier-Elvira 

      Da dies alles Rechte sind die im BGB verankert sind, ist kaum zu erwarten, dass es irgendeiner Firma möglich ist ihre Kunden über alle resultierenden Rechte aufzuklären. Alleine beim Versuch würde sich der Kunde spätestens ach den ersten 15 Minuten  des 280 Stunden dauernden Vortrags heftig an die Stirn tippen.

       

      Answer

      from

      6 years ago


      @Atelier-Elvira  schrieb:

      Danke für die Antwort.Es ist ja Interessant wie sich das alles so verhält.Das ist ja nun nochmal eine neue These. Keine neue These, sondern Fakt, da Gesetz Das wissen doch die wenigsten vielleicht. Ich finde die Telekom sollte für ihre Kunden bessere Aufklärung betreiben nur die Telekom? in Sachen Vetragsabschluss und die Varianten im bezug auf Widerruf Besser ist: Selber informieren! . Weil das weiß doch so gut wie niemand das wissen schon einige, sonst könnte z.B. ich oder auch andere Forenmitglieder nicht informieren. Nirgens wird darauf hingewiesen Dort wo man kein Widerrufsrecht hat, brauch man auch nicht hingewiesen zu werden (du hast hier ein Widerspruchsrecht, einfach mal so, fälschlicherweise vorausgesetzt). Was ist der Hintergrund? Es gibt keinen Es gab bestimmt schon noch mehr Kunden denen es so erging wie mir. (vielleicht) Hinterher ist man dann schlauer so ist es, aber bringen tut es im Aktuellen Fall nichts und man ärgert sich kaputt.Lehrgeld hat leider wohl schon jeder zahlen müssen, obwohl du ja trotzdem eine Gegenleistung bekommst (als Geld ist ja nicht ganz aus dem Fenster geworfen)

      Grüße E.


       

      Das was man sich auf Anwendbarkeit Widerrufsrecht merken sollte:

      Neben dem Fernabsatzgeschäft (online oder telefonisch) hat man ebenso ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäfte oder auch bei stets ortsveränderten Verkaufsstände.Für alle anderen Geschäften hat man bezogen auf Verträge in der Regel kein Widerrufsrecht. 

       

      Es sei denn, ein Widerrufsrecht "zeitlich frei definierbar" wird im Vertrag schriflich und explizit formuliert. Aber aufpassen! Anders herum besteht auch die Möglichkeit auf einem Widerrufsrecht Verzicht, dort wo normalerweise ein solches Recht vorhanden ist. Auch dieser muss schriftlich, explizit ausgeführt und unterschrieben werden.

       

       

       

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    • 6 years ago

      Hallo @Atelier-Elvira 

      bevor du mit einem Rechtsanwalt drohst, solltest du dich erst mal schlau machen.

      Das sollte man auch vor VErtragsabschluss machen und nicht hinterher.

      Google mal das Thema "Widerrufsrecht".

      Dann wirst du ganz schnell auf das hier stoßen:

      "Das Widerrufsrecht des § 355 BGB gilt kraft Gesetzes bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 1 BGB)"

       

      Also spar dir das Geld für den Anwalt.

       

      Und warum sind online-Verträge günstiger, als Verträge die im Geschäft abgeschlossen wurden.

      Denk mal ein wenig nach, dann kommst du auch drauf.

      Oder bist du der Meinung, die MItarbeiter dort arbeiten ehrenamtlich und die Läden werden denen kostenlos zur Verfügung gestellt.

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