Gelöst
1 N Telecom
vor 10 Monaten
Ich habe, in der Annahme daß es sich um einen Tarifwechsel bei der Deutschen Telekom handelt, dummerweise einen Anbieterwechselauftrag unterschrieben.
Dann bekam ich einen Anruf von der Deutschen Telekom und habe daraufhin sofort am o6.Dezember 2023 den Vertrag bei der 1 N Telecom widerrufen.
Am 05.02.2024 bekam ich ein Schreiben von 1 N Telecom mit beiliegender Rechnung über € 419,88 wegen vorzeitiger Kündigung.
Ich habe mittlerweile zwei Einschreibebriefe an 1 N Telecom gerichtet und erklärt, daß ich wissentlich getäuscht wurde.
Anwort habe ich keine bekommen, aber eine Mahnung mit Mahngebüren.
Leider muß ich gestehen, daß ich nicht alle Schreiben der 1 N Telecom ufgehoben habe
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vor 6 Monaten
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holzher24
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*Paz Vizsla*
vor 10 Monaten
Ich habe, in der Annahme daß es sich um einen Tarifwechsel bei der Deutschen Telekom handelt, dummerweise einen Anbieterwechselauftrag unterschrieben. Dann bekam ich einen Anruf von der Deutschen Telekom und habe daraufhin sofort am o6.Dezember 2023 den Vertrag bei der 1 N Telecom widerrufen. Am 05.02.2024 bekam ich ein Schreiben von 1 N Telecom mit beiliegender Rechnung über € 419,88 wegen vorzeitiger Kündigung. Ich habe mittlerweile zwei Einschreibebriefe an 1 N Telecom gerichtet und erklärt, daß ich wissentlich getäuscht wurde. Anwort habe ich keine bekommen, aber eine Mahnung mit Mahngebüren. Leider muß ich gestehen, daß ich nicht alle Schreiben der 1 N Telecom ufgehoben habe
Ich habe, in der Annahme daß es sich um einen Tarifwechsel bei der Deutschen Telekom handelt, dummerweise einen Anbieterwechselauftrag unterschrieben.
Dann bekam ich einen Anruf von der Deutschen Telekom und habe daraufhin sofort am o6.Dezember 2023 den Vertrag bei der 1 N Telecom widerrufen.
Am 05.02.2024 bekam ich ein Schreiben von 1 N Telecom mit beiliegender Rechnung über € 419,88 wegen vorzeitiger Kündigung.
Ich habe mittlerweile zwei Einschreibebriefe an 1 N Telecom gerichtet und erklärt, daß ich wissentlich getäuscht wurde.
Anwort habe ich keine bekommen, aber eine Mahnung mit Mahngebüren.
Leider muß ich gestehen, daß ich nicht alle Schreiben der 1 N Telecom ufgehoben habe
Wen Du bei 1 N Telecom einen Vertrag abgeschlossen hast, so bist Du hier falsch, das ist die Community der Telekom. Du musst alles mit 1 N Telecom klären.
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muc80337_2
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von
holzher24
vor 10 Monaten
@Hildegard Scchaller
Was @holzher24 meint ist, dass wenn man die Portierung im Rahmen eines Anbieterwechsels beauftragt hat, dann ist keine weitere Zustimmung erforderlich
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Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von
holzher24
Akzeptierte Lösung
→мαтαıмακı←Kein Bock mehr
akzeptiert von
*Paz Vizsla*
vor 10 Monaten
Grüße @Hildegard Scchaller
Auch die Telekom ging schon bereits gegen diese Firma vor: https://www.telekom.com/de/konzern/details/telekom-geht-juristisch-gegen-1n-telecom-vor-1047206
Und von der Verbraucherzentrale gibt es auch was dazu: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/1n-telecom-gmbh-verwirrung-und-aerger-um-angebote-und-schadensersatz-69759
Solltest du mal lesen.
Viel Erfolg.
Wie verhalte ich mich bei Schadensersatzforderungen des Anbieters? Wenn Sie eine Schadensersatzforderung von Ihrem Anbieter bekommen haben, sollten Sie prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. Der Anbieter 1N Telecom stützt die Forderung meist auf eine zwischenzeitliche Rücknahme des Portierungsauftrags der Rufnummer beim alten Anbieter. Ist der Vertragsschluss mit dem neuen Anbieter wirksam rückgängig gemacht worden, zum Beispiel durch einen Widerruf oder eine Anfechtung, dürfte selten ein Anspruch auf die Zahlung der dreistelligen Summe bestehen. Wurde die Portierung trotz wirksamen Vertragsschlusses zurück genommen, bedarf es einer individuellen Prüfung.
Wie verhalte ich mich bei Schadensersatzforderungen des Anbieters?
Wenn Sie eine Schadensersatzforderung von Ihrem Anbieter bekommen haben, sollten Sie prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. Der Anbieter 1N Telecom stützt die Forderung meist auf eine zwischenzeitliche Rücknahme des Portierungsauftrags der Rufnummer beim alten Anbieter. Ist der Vertragsschluss mit dem neuen Anbieter wirksam rückgängig gemacht worden, zum Beispiel durch einen Widerruf oder eine Anfechtung, dürfte selten ein Anspruch auf die Zahlung der dreistelligen Summe bestehen. Wurde die Portierung trotz wirksamen Vertragsschlusses zurück genommen, bedarf es einer individuellen Prüfung.
Urteile gegen verschiedene Verstöße der 1N Telecom Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom bemängelt und am Landgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass bestimmte Klauseln nicht mehr verwendet werden dürfen (Az. 12 O 174/22). Das betrifft unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen ihre bisherige Rufnummer zu 1N portieren (übertragen) lassen mussten. Ebenso darf der Anbieter sich nicht mehr auf eine Klausel berufen, wonach er den Vertrag kündigen kann, wenn Kund:innen mit einem Betrag, der dem doppelten des Monatsbeitrags entspricht, in Verzug sind. Auch auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung des Vertrags darf sich 1N nicht mehr berufen. Wegen der zahlreichen Verbraucherbeschwerden wurde auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf 1N Telecom aufmerksam und mahnte zahlreiche Verstöße des Unternehmens ab. In zwei Versäumnisurteilen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22) wurde 1N unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die Verbraucher:innen unmittelbar Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen können. Auch wurde 1N zur Unterlassung verurteilt, in der Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die keine Mails zugestellt werden können.
Urteile gegen verschiedene Verstöße der 1N Telecom
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat mehrere Punkte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 1N Telecom bemängelt und am Landgericht Düsseldorf durchgesetzt, dass bestimmte Klauseln nicht mehr verwendet werden dürfen (Az. 12 O 174/22). Das betrifft unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen ihre bisherige Rufnummer zu 1N portieren (übertragen) lassen mussten. Ebenso darf der Anbieter sich nicht mehr auf eine Klausel berufen, wonach er den Vertrag kündigen kann, wenn Kund:innen mit einem Betrag, der dem doppelten des Monatsbeitrags entspricht, in Verzug sind. Auch auf die Erforderlichkeit der Schriftform zur Änderung des Vertrags darf sich 1N nicht mehr berufen.
Wegen der zahlreichen Verbraucherbeschwerden wurde auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf 1N Telecom aufmerksam und mahnte zahlreiche Verstöße des Unternehmens ab. In zwei Versäumnisurteilen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 101/22 und 12 O 172/22) wurde 1N unter anderem dazu verurteilt, auf seiner Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die Verbraucher:innen unmittelbar Kontakt zu dem Unternehmen aufnehmen können. Auch wurde 1N zur Unterlassung verurteilt, in der Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die keine Mails zugestellt werden können.
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Uneingeloggter Nutzer
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von
→мαтαıмακı←Kein Bock mehr