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Endleitung von APL- 1.TAE defekt.

8 years ago

Hallo zusammen,

die Endleitung meines Telekom-Anschluß ist defekt und wurde von einem Telekomtechniker provisorisch überbrückt. Jetzt funktioniert erst mal alles.

Ich suche verzweifelt nach der AGB wo geregelt ist wer die Kosten für die Erneuerung der Endleitung übernimmt.

Wäre für jeden Tipp dankbar

 

Danke Armin

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    • 8 years ago

      Die Telekom muss das tun, allerdings sollte mit dem Vermieter abgestimmt werden, wie und wo das Kabel verlegt werden kann. Denn die Verlegung erfolgt nur Aufputz bis in deine Räumlichkeiten. Im Mehrfamilienhaus bis in die Wohnung, im EFH endet die Zuständigkeit neben dem Hausanschluss.

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      8 years ago

      Danke für deine schnelle Antwort,

      ich wäre froh wenn es so wäre, ich suche nach der AGB in der dass geregelt ist (damit ich etwas schriftl. in der Hand habe) da die Meinungen doch etwas auseinander gehen.

      Übrigens, hatte ich vergessen: Die Endleitung ist nicht unterbrochen oder beschädigt, sie hat nur schlechte Dämpfungswerte und dadurch bricht ständig die VDSL-Leitung zusammen. (Speedport verliert sync.). Es ist eine Mietwohnung!

       

      Gruß Armin

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    • 8 years ago

      @armintsst

       

      Für die Instandhaltung der Endleitung , also der Leitung vom APL bis zur TAE Dose, ist der Hauseigentümer zuständig, d.h. er trägt auch die Kosten der Reparatur.

      Die Verantwortung der Telekom endet am APL .

       

      Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, würde ich Dir empfehlen wegen einer rechtsgültigen Klärung einen Anwalt zu konsultieren.

       

      MfG A Martin 

       

      4

      Answer

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      8 years ago

      Klar, um sicher zu gehen könnte ich einen Anwalt befragen, aber es müsste ja in irgendeiner AGB von Telekom geregelt sein!!

       

      Gruß Armin

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      8 years ago

      So sehe ich es eigentlich auch, ich habe ja keine Berechtigung das Kabel am APL anzuklemmen (ich weiss ja auch nicht welche Leitung zu meinem Anschluß gehöhrt). Ich bin auch der Meinung Telekom ist zuständig bis zur 1. TAE , bei normalem "Verschleiss" auch kostenlos. Deshalb suche ich ich nach der AGB wo dass geregelt ist, damit ich etwas in der Hand habe!!Ich wohne in einem Mietshaus und die Endleitung ist nicht unterbrochen oder beschädigt sondern hat schlechte Dämpfungswerte, dadurch verliert der Speedport öfters seine Sync.

       

      Gruß Armin

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      8 years ago

      Da kannst Du lange nach oder in AGB suchen - das ist dort nicht explizit geregelt was mit einer Leitung von APL zu TAE passiert, wenn die nicht mehr fit ist.

       

      Da http://www.telekom.de/dlp/agb/pdf/44503.pdf ist geregelt, dass ein passender Router bzw. ein passendes Modem zu verwenden ist - und solch ein Gerät kann üblicherweise nur an einer TAE angeschlossen werden.

       

       

      Ich gehe mal davon aus, dass bei einem solchen Allmählichkeitsschaden (also nicht verursacht durch ein einmaliges äußeres Ereignis) entweder Dein Vermieter oder die Telekom finanziell für die Behebung des Problems zuständig sind. Es könnte sein, dass die sich die Verantwortung gegenseitig zuschieben wollen. Wer zuständig ist hängt von den lokalen Details ab.

      Oder hast Du irgendwann mal die Leitung in Eigenregie verlegen lassen?

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    • Accepted Solution

      accepted by

      8 years ago

      Hallo @armintsst,

      herzlich willkommen in unserer Community.

      Das ist wirklich so eine typische "das kommt ganz darauf an" Situation, genau wie @muc80337_2 hier schon geschrieben hat.

      Wenn z.B. die Leitung bei Renovierungsarbeiten "mutwillig" unterbrochen wird, dann hat derjenige, der das verursacht hat, die Kosten zu übernehmen. Aber wenn es nicht so eindeutig ist, dann muss man sich das vor Ort ganz genau anschauen. Eine allgemeine Antwort auf Ihre Frage können wir hier in der Community aus der Ferne leider nicht geben.

      Grundsätzlich ist die Telekom für die Leitung bis zur 1. TAE zuständig. Wenn aber der Hauseigentümer unbedingt den Elektriker seines Vertrauens damit beauftragen möchte, dann habe ich es auch schon mehrfach erlebt, dass das möglich war. Wichtig ist, dass der Hauseigentümer das mit der Telekom absprechen muss.

      Viele Grüße Inga Kristina J.

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      7 years ago

      Hallo @DDH,

      vielen Dank für die Hinterlegung der Kundendaten. Wie ich gerade im System gesehen habe, wurde dir zum 22. März der gewünschte MagentaZuhause M mit TV gebucht. Leider wurde im Nachgang festgestellt, dass die erste TAE nebst Verbindung nicht da ist. Daher ist für Freitag ein Außendiensteinsatz geplant. Bitte halte uns hier auf dem Laufenden.

      Viele Grüße
      Heike J.

      Answer

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      7 years ago

      D.h. dass das ein Standardfall ist mit der Ausnahme, dass in diesem konkreten Fall einfach jemand gepennt hat und nicht erkannt hat, dass noch keine Leitung vorhanden ist.

      Und dass es dann am Freitag einen hoffentlich stattfindenden Technikertermin gibt, währenddessen der Techniker für die 70 Euro Bereitstellungsgebühr, die der Festnetzanschluss den Mieter kostet, eine Strippe ziehen wird.

       

      Da ist ein Vermieter komplett außen vor sofern es für ihn o.k. ist wie die Telekom ihre Kabelverlegung macht.

      Wenn die "schöner" sein soll, dann kommt er wieder ins Boot.

       

      Und wenn dereinst die Leitung nicht mehr funktionieren sollte weil sie abgezwackt wurde oder auf natürlichem Alterungsweg defekt ging, dann wird die Telekom die Leitung reparieren - und wer das dann bei "Abzwacken" bezahlen muss wird u.U. vom konkreten Fall abhängen.

       

      Wenn der Mieter in der Wohnung von der TAE ein weiteres "Verlängerungs)Kabel spannt bis zum Router, dann ist der Mieter dafür zuständig. Und wenn es der Vermieter macht, dann der Vermieter. Oder so ähnlich.

      Answer

      from

      7 years ago

      Hallo @DDH,

      da Sie in zwei Threads zum gleichen Thema unterwegs sind, möchte ich hier auch noch mal auf Ihre Fragen/meine Antworten verweisen. Endleitung -muss-neu-gelegt-werden/td-p/2795129/page/3" target="_blank"> Endleitung muss neu gelegt werden

      Moin @DDH, wie versprochen, melde ich mich nun zurück. DDH schrieb: 1.) Wo sind diese Regeln nachzulesen? Sind diese für jedermann frei zugänglich oder jeweils nur mit dem Kunden vereinbart? Vertragliche Regelungen unterliegen wie bereits betont, der Vertragsautonomie und sind vom Unternehmen frei zu entscheiden und zu gestalten. Vertragsautonomie bedeutet, dass wir entscheiden können, mit wem wir einen Vertrag abschließen. Wir haben eine frei Vertragsgestaltung vom Inhalt, Preis und Umfang. In den AGB zu den Festnetztarifen wird in den Leistungsbeschreibungen: Installation des Anschlusses Die Telekom installiert bei Bedarf zu den in der Preisliste genannten Konditionen in den Räumen des Kunden eine Anschalteeinrichtung als Abschluss ihres Netzes, die zur Anschaltung von geeigneten Endgeräten bestimmt ist. AGB, Preislisten und Leistungsbeschreibungen sind auf unserer Homepage hinterlegt. DDH schrieb: 2.) Wann kommt es eigentlich zu einem Bereitstellungsauftrag? Bei Neuabschluss vermutlich immer?! Wie sieht es bei Mitnahme des bestehenden Vertrages in eine neue Wohnung aus? Ein Bereitstellungsauftrag ist immer dann erforderlich, wenn ein Anschluss bei unserem Unternehmen beauftragt wurde und dieser am Wohnort oder den Ort eines Unternehmens geschaltet wird, so dass dieser für den Nutzer technisch genutzt werden kann. Dies sind Bereitstellungsaufträge für einen neuen Anschluss (Neukunde), Produktwechsel mit einem Technikwechsel (von einen reinen Telefonanschluss zu einem Internetanschluss), Umzugsaufträge – also wenn der Vertrag in eine neue Wohnung mitgenommen wird. Bei einem Produktwechsel ist aber hier zu beachten, dass die Endleitung und die Telefondose eigentlich kein Problem sein sollte, da die technischen Vorrichtungen bereits vorhanden sind. DDH schrieb: 3.) Wer muss diese Verlegung beauftragen? Dies hängt vom Einzelfall ab. Möchte der Kunde einen Anschluss, beauftragt diesen bei uns und hat noch keinen Anschluss von uns, so muss er uns mitteilen, ob die Endleitung mitgemacht werden muss. Dies können wir im Vorfeld nicht ermitteln, da es nicht zum Standard gehört aufgrund der Alternativen wie Kabelanschlüsse gibt. Möchte der Vermieter in einen seiner Mietwohnungen die Vorrichtungen für einen Anschluss errichten lassen, ist er der Auftraggeber. Liegt eine Störung vor , muss unser Vertragspartner (Kunde) verpflichtet die Störung zu melden. Stellen wir bei der Überprüfung fest, dass die Endleitung defekt ist, muss geklärt werden, ob der Vermieter den Austausch der Leitung zulässt und wo die Leitung liegt. Dies hat den Hintergrund, dass die Leitungen im Mietobjekt sich befinden und wir hier nicht frei schalten und walten können. Hier ist immer die Absprache mit dem Vermieter erforderlich und dies geschieht über den Mieter und nicht über unseren Techniker. DDH schrieb: Sollte dies i.d.R. von der Telekom automatisch passieren, wenn der Kunde bei Bestellung angibt, dass keine TAE Dose vorhanden ist? Keine TAE -Dose bedeutet nicht, dass auch die Endleitung nicht vorhanden ist - da dies auch abmontiert werden kann. DDH schrieb: Und wenn diese versäumt wurde, wie geht man im Nachhinein am Besten vor, um eine Verlegung der Endleitung beauftragt zu bekommen? Dies muss mit dem Vermieter geklärt werden (bzgl. Zustimmung und Verlegeart, Kosten) und ein entsprechender Auftrag gestellt werden. Hier hängt es wieder vom Einzelfall ab. Wir sind immer in diesem Fall gesprächsbereit. DDH schrieb:Hier auch wieder die Frage, wer das beauftragen muss und vor allem, wer dann die Kosten zu tragen hat? In den meisten Fällen wird ein Verursacher vermutlich nicht eindeutig zuweisbar sein. (Beispiel "durchgeschnittenes oder gerissenes Kabel Aufputz an Fassade" oder "Kabelbruch in Wohnung, Leerrohrsystem, Kaminzug") Kosten trägt der Auftragsgeber, da wir für die Verlegung der Leitung einen Werkvertrag abschließen. Dies ist ein Aspekt der Vertragsautonomie. Zusammenfassend: In Deutschland gibt es zum Glück die Vertragsfreiheit, die uns die Gestaltung der Verträge erlaubt. Für die Gestaltung der Werkverträge zur Verlegung von Endleitungen oder die Setzung einer Telefondose gibt es keine schriftliche Zusammenstellung, da die Werkaufträge immer vom Einzelfall abhängen. Die Fakten, die wir auf viele Verträge anwenden können und gelten, sind in unseren AGB enthalten. Diese haben wir auch auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt.

      Moin @DDH,

      wie versprochen, melde ich mich nun zurück.

      DDH schrieb: 1.) Wo sind diese Regeln nachzulesen? Sind diese für jedermann frei zugänglich oder jeweils nur mit dem Kunden vereinbart?
      Vertragliche Regelungen unterliegen wie bereits betont, der Vertragsautonomie und sind vom Unternehmen frei zu entscheiden und zu gestalten. Vertragsautonomie bedeutet, dass wir entscheiden können, mit wem wir einen Vertrag abschließen. Wir haben eine frei Vertragsgestaltung vom Inhalt, Preis und Umfang. In den AGB zu den Festnetztarifen wird in den Leistungsbeschreibungen:

      Installation des Anschlusses
      Die Telekom installiert bei Bedarf zu den in der Preisliste genannten Konditionen in den Räumen des Kunden eine Anschalteeinrichtung als Abschluss ihres Netzes, die zur Anschaltung von geeigneten Endgeräten bestimmt ist.
      AGB, Preislisten und Leistungsbeschreibungen sind auf unserer Homepage hinterlegt.

      DDH schrieb: 2.) Wann kommt es eigentlich zu einem Bereitstellungsauftrag? Bei Neuabschluss vermutlich immer?! Wie sieht es bei Mitnahme des bestehenden Vertrages in eine neue Wohnung aus?
      Ein Bereitstellungsauftrag ist immer dann erforderlich, wenn ein Anschluss bei unserem Unternehmen beauftragt wurde und dieser am Wohnort oder den Ort eines Unternehmens geschaltet wird, so dass dieser für den Nutzer technisch genutzt werden kann. Dies sind Bereitstellungsaufträge für einen neuen Anschluss (Neukunde), Produktwechsel mit einem Technikwechsel (von einen reinen Telefonanschluss zu einem Internetanschluss), Umzugsaufträge – also wenn der Vertrag in eine neue Wohnung mitgenommen wird. Bei einem Produktwechsel ist aber hier zu beachten, dass die Endleitung und die Telefondose eigentlich kein Problem sein sollte, da die technischen Vorrichtungen bereits vorhanden sind.

      DDH schrieb: 3.) Wer muss diese Verlegung beauftragen?
      Dies hängt vom Einzelfall ab. Möchte der Kunde einen Anschluss, beauftragt diesen bei uns und hat noch keinen Anschluss von uns, so muss er uns mitteilen, ob die Endleitung mitgemacht werden muss. Dies können wir im Vorfeld nicht ermitteln, da es nicht zum Standard gehört aufgrund der Alternativen wie Kabelanschlüsse gibt.
      Möchte der Vermieter in einen seiner Mietwohnungen die Vorrichtungen für einen Anschluss errichten lassen, ist er der Auftraggeber.
      Liegt eine Störung vor , muss unser Vertragspartner (Kunde) verpflichtet die Störung zu melden. Stellen wir bei der Überprüfung fest, dass die Endleitung defekt ist, muss geklärt werden, ob der Vermieter den Austausch der Leitung zulässt und wo die Leitung liegt. Dies hat den Hintergrund, dass die Leitungen im Mietobjekt sich befinden und wir hier nicht frei schalten und walten können. Hier ist immer die Absprache mit dem Vermieter erforderlich und dies geschieht über den Mieter und nicht über unseren Techniker.

      DDH schrieb: Sollte dies i.d.R. von der Telekom automatisch passieren, wenn der Kunde bei Bestellung angibt, dass keine TAE Dose vorhanden ist?
      Keine TAE -Dose bedeutet nicht, dass auch die Endleitung nicht vorhanden ist - da dies auch abmontiert werden kann.

      DDH schrieb: Und wenn diese versäumt wurde, wie geht man im Nachhinein am Besten vor, um eine Verlegung der Endleitung beauftragt zu bekommen?
      Dies muss mit dem Vermieter geklärt werden (bzgl. Zustimmung und Verlegeart, Kosten) und ein entsprechender Auftrag gestellt werden. Hier hängt es wieder vom Einzelfall ab. Wir sind immer in diesem Fall gesprächsbereit.

      DDH schrieb:Hier auch wieder die Frage, wer das beauftragen muss und vor allem, wer dann die Kosten zu tragen hat? In den meisten Fällen wird ein Verursacher vermutlich nicht eindeutig zuweisbar sein. (Beispiel "durchgeschnittenes oder gerissenes Kabel Aufputz an Fassade" oder "Kabelbruch in Wohnung, Leerrohrsystem, Kaminzug")
      Kosten trägt der Auftragsgeber, da wir für die Verlegung der Leitung einen Werkvertrag abschließen. Dies ist ein Aspekt der Vertragsautonomie.

      Zusammenfassend: In Deutschland gibt es zum Glück die Vertragsfreiheit, die uns die Gestaltung der Verträge erlaubt. Für die Gestaltung der Werkverträge zur Verlegung von Endleitungen oder die Setzung einer Telefondose gibt es keine schriftliche Zusammenstellung, da die Werkaufträge immer vom Einzelfall abhängen. Die Fakten, die wir auf viele Verträge anwenden können und gelten, sind in unseren AGB enthalten. Diese haben wir auch auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt.
      Moin @DDH,

      wie versprochen, melde ich mich nun zurück.

      DDH schrieb: 1.) Wo sind diese Regeln nachzulesen? Sind diese für jedermann frei zugänglich oder jeweils nur mit dem Kunden vereinbart?
      Vertragliche Regelungen unterliegen wie bereits betont, der Vertragsautonomie und sind vom Unternehmen frei zu entscheiden und zu gestalten. Vertragsautonomie bedeutet, dass wir entscheiden können, mit wem wir einen Vertrag abschließen. Wir haben eine frei Vertragsgestaltung vom Inhalt, Preis und Umfang. In den AGB zu den Festnetztarifen wird in den Leistungsbeschreibungen:

      Installation des Anschlusses
      Die Telekom installiert bei Bedarf zu den in der Preisliste genannten Konditionen in den Räumen des Kunden eine Anschalteeinrichtung als Abschluss ihres Netzes, die zur Anschaltung von geeigneten Endgeräten bestimmt ist.
      AGB, Preislisten und Leistungsbeschreibungen sind auf unserer Homepage hinterlegt.

      DDH schrieb: 2.) Wann kommt es eigentlich zu einem Bereitstellungsauftrag? Bei Neuabschluss vermutlich immer?! Wie sieht es bei Mitnahme des bestehenden Vertrages in eine neue Wohnung aus?
      Ein Bereitstellungsauftrag ist immer dann erforderlich, wenn ein Anschluss bei unserem Unternehmen beauftragt wurde und dieser am Wohnort oder den Ort eines Unternehmens geschaltet wird, so dass dieser für den Nutzer technisch genutzt werden kann. Dies sind Bereitstellungsaufträge für einen neuen Anschluss (Neukunde), Produktwechsel mit einem Technikwechsel (von einen reinen Telefonanschluss zu einem Internetanschluss), Umzugsaufträge – also wenn der Vertrag in eine neue Wohnung mitgenommen wird. Bei einem Produktwechsel ist aber hier zu beachten, dass die Endleitung und die Telefondose eigentlich kein Problem sein sollte, da die technischen Vorrichtungen bereits vorhanden sind.

      DDH schrieb: 3.) Wer muss diese Verlegung beauftragen?
      Dies hängt vom Einzelfall ab. Möchte der Kunde einen Anschluss, beauftragt diesen bei uns und hat noch keinen Anschluss von uns, so muss er uns mitteilen, ob die Endleitung mitgemacht werden muss. Dies können wir im Vorfeld nicht ermitteln, da es nicht zum Standard gehört aufgrund der Alternativen wie Kabelanschlüsse gibt.
      Möchte der Vermieter in einen seiner Mietwohnungen die Vorrichtungen für einen Anschluss errichten lassen, ist er der Auftraggeber.
      Liegt eine Störung vor , muss unser Vertragspartner (Kunde) verpflichtet die Störung zu melden. Stellen wir bei der Überprüfung fest, dass die Endleitung defekt ist, muss geklärt werden, ob der Vermieter den Austausch der Leitung zulässt und wo die Leitung liegt. Dies hat den Hintergrund, dass die Leitungen im Mietobjekt sich befinden und wir hier nicht frei schalten und walten können. Hier ist immer die Absprache mit dem Vermieter erforderlich und dies geschieht über den Mieter und nicht über unseren Techniker.

      DDH schrieb: Sollte dies i.d.R. von der Telekom automatisch passieren, wenn der Kunde bei Bestellung angibt, dass keine TAE Dose vorhanden ist?
      Keine TAE -Dose bedeutet nicht, dass auch die Endleitung nicht vorhanden ist - da dies auch abmontiert werden kann.

      DDH schrieb: Und wenn diese versäumt wurde, wie geht man im Nachhinein am Besten vor, um eine Verlegung der Endleitung beauftragt zu bekommen?
      Dies muss mit dem Vermieter geklärt werden (bzgl. Zustimmung und Verlegeart, Kosten) und ein entsprechender Auftrag gestellt werden. Hier hängt es wieder vom Einzelfall ab. Wir sind immer in diesem Fall gesprächsbereit.

      DDH schrieb:Hier auch wieder die Frage, wer das beauftragen muss und vor allem, wer dann die Kosten zu tragen hat? In den meisten Fällen wird ein Verursacher vermutlich nicht eindeutig zuweisbar sein. (Beispiel "durchgeschnittenes oder gerissenes Kabel Aufputz an Fassade" oder "Kabelbruch in Wohnung, Leerrohrsystem, Kaminzug")
      Kosten trägt der Auftragsgeber, da wir für die Verlegung der Leitung einen Werkvertrag abschließen. Dies ist ein Aspekt der Vertragsautonomie.

      Zusammenfassend: In Deutschland gibt es zum Glück die Vertragsfreiheit, die uns die Gestaltung der Verträge erlaubt. Für die Gestaltung der Werkverträge zur Verlegung von Endleitungen oder die Setzung einer Telefondose gibt es keine schriftliche Zusammenstellung, da die Werkaufträge immer vom Einzelfall abhängen. Die Fakten, die wir auf viele Verträge anwenden können und gelten, sind in unseren AGB enthalten. Diese haben wir auch auf unserer Homepage zur Verfügung gestellt.


      Herzliche Grüße aus Westerstede
      Ina B.

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