Gelöst

Geschäftsaufgabe und trotzdem noch ein Jahr lang Grundgebühr für nicht genutzten Anschluss bezahlen

vor 8 Jahren

Auf Ende März 2017 haben wir unser Geschäft aufgegeben und sind aus den Geschäftsräumen ausgezogen.  Jetzt sollen wir für ein weiteres Jahr die Grundgebühren für diesen Anschluss, den wir überhaupt nicht mehr nutzen können, bezahlen. Es gibt schon einen Nachmieter, der einen Anschluss nutzt (unseren?). Gibt es wirklich keine Möglichkeit aus diesem Vertrag zu kommen? Gekündigt wurde, Kündigung greift aber erst zum Ende der Vertragslaufzeit (Mitte Juni 2018). Der Vertrag Magenta Zuhause S wurde uns im Telekomshop aufgeschwatzt. Wir hatten damals vor Abschluss gesagt, dass wir für unseren Laden eigentlich nur einen Internetanschluss benötigen (für die Kartenzahlung der Kunden).  Das Zahlen einer Ablösesumme wurde uns kein einziges Mal angeboten. Es wäre schön, wenn es eine Lösung geben würde, damit wir nicht ein ganzes Jahr noch für nichts bezahlen müssen. Was können wir tun?

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 8 Jahren

      Hallo @Nanu7,

      wie hier bereits richtig geschrieben wurde, gibt es eine Geschäftsaufgabe nicht bei einem Privatkundentarif. Sie sollen Ihre Leistung auch wieder erhalten. Aus dem Grund beauftragen Sie bitte einen Umzug für den Anschluss. Sollten wir die Leistung an neuer Stelle nicht identisch anbieten können, haben Sie ein dreimonatiges Sonderkündigungsrecht zum Monatsende.

      Gruß
      André A.

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      von

      vor 8 Jahren

      Hallo André A.,

      vielen Dank für die Antwort/Hilfe.

      Also Umzug des Anschlusses beantragen,  obwohl ich schon einen Privatanschluss zu Hause habe? Das kann ich machen?

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      von

      vor 8 Jahren

      @Nanu7 ja das können Sie machen. Sollte es dann dazu kommen, dass wir den Anschluss nicht bereitstellen können oder die Leistung nicht 1:1 identisch übernommen werden kann, gilt das Sonderkündigungsrecht.

      Gruß
      André A.

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      von

      vor 8 Jahren

      @Nanu7

      Wichtig und hilfreich ist, dass der Umzug telefonisch und mit Hinweis auf §46 TKG erfolgt und ersatzweise das Sonderkündigungsrecht gleich eingefordert wird.

      Uneingeloggter Nutzer

      von

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