Gelöst
Kann man TAE-Dose selbst austauschen?
vor einem Tag
Hallo,
ich nutze momentan MagentaZuhause L.
Während der Reparatursarbeiten in der Wohnung ist die Verbindung der sehr alten TAE -Dose schon bei leichten Erschütterungen instabil und die Download-Geschwindigkeit beträgt nur etwa 50 Mbit/s.
Die Handwerker haben mir empfohlen, die Steckdose auszutauschen.
Kann ich dann das selbst machen? Die TAE -Dose hat ein Telekom-Logo.
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Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor einem Tag
Ja - wenn es nur um die Dose geht und nicht auch das Kabel zum APL getauscht werden soll:
Was Du nämlich nicht machen darfst ist den APL zu öffnen.
Dass Du die Frage formulierst als "kann ich das" und nicht als "darf ich das" könnte allerdings ein Hinweis darauf sein, dass Du das nicht selbst machen solltest.
Weil Du Dich nicht auskennst welches Modell genau Du wählen solltest, weil Du kein Auflegewerkzeuug hast, ...
Für mich sieht es so aus als sei Dein Anschluss gestört - und dass der über eine Störungsmeldung repariert werden würde.
7
Antwort
von
vor einem Tag
die ist auch nicht meine Eigentum.
Der TE darf auch nicht einfach Dein Auto öffnen.
§ 317 StGB
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Was Du nämlich nicht machen darfst
Ja - wenn es nur um die Dose geht und nicht auch das Kabel zum APL getauscht werden soll:
Was Du nämlich nicht machen darfst ist den APL zu öffnen.
Dass Du die Frage formulierst als "kann ich das" und nicht als "darf ich das" könnte allerdings ein Hinweis darauf sein, dass Du das nicht selbst machen solltest.
Weil Du Dich nicht auskennst welches Modell genau Du wählen solltest, weil Du kein Auflegewerkzeuug hast, ...
Für mich sieht es so aus als sei Dein Anschluss gestört - und dass der über eine Störungsmeldung repariert werden würde.
Das Öffnen des APL steht nicht unter Strafe und ich sehe auch keine zivilrechtlichen Verpflichtungen.
(Unter Vorbehalt, dass der APL nicht verschlossen ist.)
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Den Tausch der 1. TAE kann ich nicht "auf eigene Kappe" empfehlen, da man die 1. TAE -Dose lediglich als "Hehlerware" bei Ebay findet (werden da im 10er-Pack verkauft) und dem Laien das Auflegewerkzeug fehlt. Zudem handelt es sich ja - wie beschrieben - um eine Störung, die von der Telekom theoretisch kostenlos behoben werden sollte.
Selbstverständlich ist der einschlägig, wer was anderes behauptet hat einfach die Begrifflichkeiten nicht verstanden.
Das Öffnen des APL steht nicht unter Strafe und ich sehe auch keine zivilrechtlichen Verpflichtungen.
Was Du nämlich nicht machen darfst
Ja - wenn es nur um die Dose geht und nicht auch das Kabel zum APL getauscht werden soll:
Was Du nämlich nicht machen darfst ist den APL zu öffnen.
Dass Du die Frage formulierst als "kann ich das" und nicht als "darf ich das" könnte allerdings ein Hinweis darauf sein, dass Du das nicht selbst machen solltest.
Weil Du Dich nicht auskennst welches Modell genau Du wählen solltest, weil Du kein Auflegewerkzeuug hast, ...
Für mich sieht es so aus als sei Dein Anschluss gestört - und dass der über eine Störungsmeldung repariert werden würde.
Das Öffnen des APL steht nicht unter Strafe und ich sehe auch keine zivilrechtlichen Verpflichtungen.
(Unter Vorbehalt, dass der APL nicht verschlossen ist.)
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Den Tausch der 1. TAE kann ich nicht "auf eigene Kappe" empfehlen, da man die 1. TAE -Dose lediglich als "Hehlerware" bei Ebay findet (werden da im 10er-Pack verkauft) und dem Laien das Auflegewerkzeug fehlt. Zudem handelt es sich ja - wie beschrieben - um eine Störung, die von der Telekom theoretisch kostenlos behoben werden sollte.
Man hat an fremdem Eigentum einfach nichts zu schaffen. Der TE darf auch nicht einfach Dein Auto öffnen.
Ich darf aber meine Wohungstür öffnen, die ist auch nicht meine Eigentum.
Aber in deinem Besitz
Antwort
von
vor einem Tag
Selbstverständlich ist der einschlägig, wer was anderes behauptet hat einfach die Begrifflichkeiten nicht verstanden.
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Was Du nämlich nicht machen darfst
Ja - wenn es nur um die Dose geht und nicht auch das Kabel zum APL getauscht werden soll:
Was Du nämlich nicht machen darfst ist den APL zu öffnen.
Dass Du die Frage formulierst als "kann ich das" und nicht als "darf ich das" könnte allerdings ein Hinweis darauf sein, dass Du das nicht selbst machen solltest.
Weil Du Dich nicht auskennst welches Modell genau Du wählen solltest, weil Du kein Auflegewerkzeuug hast, ...
Für mich sieht es so aus als sei Dein Anschluss gestört - und dass der über eine Störungsmeldung repariert werden würde.
Das Öffnen des APL steht nicht unter Strafe und ich sehe auch keine zivilrechtlichen Verpflichtungen.
(Unter Vorbehalt, dass der APL nicht verschlossen ist.)
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Den Tausch der 1. TAE kann ich nicht "auf eigene Kappe" empfehlen, da man die 1. TAE -Dose lediglich als "Hehlerware" bei Ebay findet (werden da im 10er-Pack verkauft) und dem Laien das Auflegewerkzeug fehlt. Zudem handelt es sich ja - wie beschrieben - um eine Störung, die von der Telekom theoretisch kostenlos behoben werden sollte.
Selbstverständlich ist der einschlägig, wer was anderes behauptet hat einfach die Begrifflichkeiten nicht verstanden.
Leistet du hier etwa unzulässig Rechtsberatung? Frage für einen Freund.
Antwort
von
vor einem Tag
Leistet du hier etwa unzulässig Rechtsberatung?
Selbstverständlich ist der einschlägig, wer was anderes behauptet hat einfach die Begrifflichkeiten nicht verstanden.
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Was Du nämlich nicht machen darfst
Ja - wenn es nur um die Dose geht und nicht auch das Kabel zum APL getauscht werden soll:
Was Du nämlich nicht machen darfst ist den APL zu öffnen.
Dass Du die Frage formulierst als "kann ich das" und nicht als "darf ich das" könnte allerdings ein Hinweis darauf sein, dass Du das nicht selbst machen solltest.
Weil Du Dich nicht auskennst welches Modell genau Du wählen solltest, weil Du kein Auflegewerkzeuug hast, ...
Für mich sieht es so aus als sei Dein Anschluss gestört - und dass der über eine Störungsmeldung repariert werden würde.
Das Öffnen des APL steht nicht unter Strafe und ich sehe auch keine zivilrechtlichen Verpflichtungen.
(Unter Vorbehalt, dass der APL nicht verschlossen ist.)
Der hier gerne mal zitiert § 317 StGB ist so dermaßen offensichtlich nicht einschlägig, dass man den Zitierenden vorhalten muss, ihn nicht gelesen oder verstanden zu haben.
Den Tausch der 1. TAE kann ich nicht "auf eigene Kappe" empfehlen, da man die 1. TAE -Dose lediglich als "Hehlerware" bei Ebay findet (werden da im 10er-Pack verkauft) und dem Laien das Auflegewerkzeug fehlt. Zudem handelt es sich ja - wie beschrieben - um eine Störung, die von der Telekom theoretisch kostenlos behoben werden sollte.
Selbstverständlich ist der einschlägig, wer was anderes behauptet hat einfach die Begrifflichkeiten nicht verstanden.
Leistet du hier etwa unzulässig Rechtsberatung? Frage für einen Freund.
An welcher Stelle?
Jede Äußerung hier ist soweit weg von einer Rechtsberatung dass schon die Idee absurd scheint.
Uneingeloggter Nutzer
Antwort
von